TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/16 LVwG-2020/20/1027-1

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Entscheidungsdatum

16.07.2020

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2 litd

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH, Z, vertreten durch Herrn Wirtschaftstreuhänder BB, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 26.06.2019, GZ: ***, betreffend die Kommunalsteuer für das Jahr 2016, aufgrund des Vorlageantrages vom 10.12.2019, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2019, Zahl ***, wie folgt:

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Stadtmagistrat Z als Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 aufgrund einer gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz durchgeführten Nachschau in der Höhe von
Euro 921.769,04 fest. Die von der Steuerpflichtigen erklärte Bemessungsgrundlage betrug
Euro 890.066,60, sodass sich eine Nachforderung von Euro 951,07 ergab.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde auf die gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz durchgeführte Nachschau. Die dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer CC aufgrund einer Pensionszusage vom 15.11.2001 zusätzlich zu seinen Geschäftsführerbezügen gewährten monatlichen „Firmenpensionszahlungen“ in Höhe von Euro 31.702,44 seien nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden. Eine Subsumierung dieser Zahlungen unter die nicht kommunalsteuerpflichtigen Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 5 Abs 2 lit a Kommunalsteuergesetz würde eine Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzen. Herr CC sei jedoch durchgehend als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Es handle sich hierbei somit auch nicht um Vergütungen für eine ehemalige Tätigkeit des Geschäftsführers.

Mit Schreiben vom 12.07.2019 brachte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid ein. In der Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass – in Abweichung der ursprünglichen Pensionszusage – dem Begünstigten eine Alterspension zugesagt worden sei, wenn er nachweislich die Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Alterspension erfülle. Herr CC habe am xx.xx.2015 das 65. Lebensjahr beendet und sei ihm beginnend mit 01.01.2016 die zugesagte Firmenpension zugestanden. Dabei handle es sich eindeutig um Bezüge aus seiner ehemaligen Tätigkeit iSd § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz, die gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kommunalsteuer einzubeziehen seien. Herr CC habe (im verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum) neben seinen Pensionsbezügen auch Bezüge aus seiner aktiven Tätigkeit in der Gesellschaft erhalten. Diese habe man selbstverständlich auch der Kommunalsteuer unterzogen. Es werde von der Abgabenbehörde übersehen, dass Herr CC die Bezüge immer nur für ein Wirtschaftsjahr mit jeweiligem Gesellschafterbeschluss gewährt worden seien und so in eine klare Trennung zwischen ehemaliger Tätigkeit und Geschäftsführerbezug aus seiner laufenden Tätigkeit vorliege. Die durch die Abgabenbehörde vorgenommene rechtswidrige Vermengung der Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit mit den Bezügen aus seiner laufenden Tätigkeit sei gesetzlich nicht gedeckt.

Über diese Beschwerde hat der Stadtmagistrat Z mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2019, Zahl ***, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung der durch eine Vereinbarung festgelegten Alterspension nicht an das Ausscheiden des Begünstigten aus den Diensten des Unternehmens geknüpft gewesen sei. Tatsächlich sei das Dienstverhältnis zwischen CC und der Beschwerdeführerin nicht beendet worden. Es liege daher diesbezüglich keine Firmenpension vor, die aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen sei. Dies sei auch durch die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 31.05.2006, 2004/13/0150) gedeckt.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 29.05.2020 legte die Abgabenbehörde den Abgabenakt unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie unter Verweis auf die in der Beschwerdevorentscheidung geäußerte Rechtsansicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

II.      Sachverhalt:

Bei der Beschwerdeführerin wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Nachschau gemäß § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz durchgeführt. Dabei wurde in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 eine Bemessungsgrundlage in Höhe von
Euro 921.769,04 festgestellt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zuvor eine Bemessungsgrundlage in Höhe von Euro 890.066,60 erklärt.

Die nachträgliche Erhöhung dieser Bemessungsgrundlage steht im Zusammenhang mit der Gewährung bzw Auszahlung einer Firmenpension an den an der Beschwerdeführerin wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer CC.

Die Beschwerdeführerin hat am 15.11.2001 mit Herrn CC eine Firmenpension schriftlich vereinbart, wobei ua festgehalten wurde, dass dem Begünstigten die Alterspension gebühre, wenn er nachweislich die Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Alterspension erfülle und aus den Diensten des Unternehmens ausscheide. Am 17.01.2008 kam es zu einer Ergänzung bzw Änderung dieser Pensionszusage. Sie wurde wie folgt abgeändert:

„Dem Begünstigten gebührt eine Alterspension, wenn er nachweislich die Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Alterspension erfüllt.“

CC hat am xx.xx.2015 das 65. Lebensjahr beendet. Entsprechend der Vereinbarung kam es beginnend mit 01.01.2016 zur Gewährung einer Firmenpension. Im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2016 wurde ihm aufgrund dieser Vereinbarung eine „Firmenpension“ in Höhe von Euro 31.702,44 ausbezahlt, welche seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbstbemessung als steuerfrei behandelt wurde.

Mit 01.01.2016 kam es nicht zu einer Beendigung der Tätigkeit des Herrn CC in der Gesellschaft. Vielmehr setzte CC seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin fort und erhielt im verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum auch Bezüge aus seiner aktiven Tätigkeit in der Gesellschaft, welche seitens der Beschwerdeführerin von vorneherein der Kommunalsteuer unterzogen wurden.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des abgabenbehördlichen Aktes. Dass Herr CC bei der Beschwerdeführerin auch nach dem Erreichen der Voraussetzungen für die Gewährung der gesetzlichen Alterspension und der damit verbundenen Berechtigung zum Bezug der „Firmenpension“ weiterhin als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig war, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus den Ausführungen in der Beschwerde.

IV.      Rechtsgrundlagen:

§ 5 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 76/2011, lautet wie folgt:

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

         a)       im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

         b)       im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

         c)       im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

         a)       Ruhe- und Versorgungsbezüge;

         b)       die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

         c)       die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

         d)       Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

         e)       Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich Einkommensteuergesetz (EStG) BGBl 400/1988 idF BGBl 201/1996 hat folgenden Wortlaut:

Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.

V.       Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs 1 lit a Kommunalsteuergesetz zählen Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.

Gemäß § 5 Abs 2 lit d Kommunalsteuergesetz gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden, nicht zur Bemessungsgrundlage. Genauso sind gemäß § 5 Abs 2 lit a Kommunalsteuergesetz Ruhe- und Versorgungsbezüge von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.

In Bezug auf Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd § 5 Abs 2 lit a Kommunalsteuergesetz hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung die Beendigung des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses voraussetzt (VwGH 31.05.2006, 2004/13/0150). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Ruhegenuss- und Versorgungscharakter derartiger Bezugsteile in den Vordergrund gestellt und ausgesprochen, dass von Ruhe- und Versorgungsbezügen immer nur dann gesprochen werden kann, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr bestehe, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorlägen.

Diese Erwägungen finden auch auf Bezüge aus einer Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG Anwendung, was bedeutet, dass § 5 Abs 2 lit d Kommunalsteuergesetz nicht anwendbar ist. Die Fortsetzung der Tätigkeit des CC als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führt dazu, dass die ihm von der Beschwerdeführerin zugesagte (nicht mehr an das Ausscheiden geknüpfte) Firmenpension keinen Gehalt bzw keine sonstige Vergütung für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellt. Die Bezüge auf der Grundlage der am 17.01.2008 getroffenen Vereinbarung waren daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kommunalsteuer einzubeziehen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Kommunalsteuerbefreiung;
Firmenpension;
Beendigung der Tätigkeit;
Ehemalige Tätigkeit;
Vergütung für wesentlich beteiligten Gesellschafter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.1027.1

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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