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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §148 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des mj. D in Litschau, vertreten durch Dr. Stanislava Kremzow in Litschau, diese vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17. Juni 1994, Zl. 418.392/235-V7/94, betreffend Ausführungen gemäß § 98 Abs. 2 StVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Vater des Beschwerdeführers verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Am 17. Jänner 1994 beantragte er in drei (jeweils auf ein bestimmtes Jahr bezogenen) Ansuchen an den Leiter der Justizanstalt, ihn an einzeln angeführten Tagen der Jahre 1994, 1995 und 1996 in die Wohnung seiner Gattin auszuführen, damit er dort den Beschwerdeführer besuchen könne. Gegen die Abweisung dieser Ansuchen durch den Leiter der Justizanstalt erhob der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde gemäß § 120 StVG an die belangte Behörde. Mit dem - auch im vorliegenden Verfahren - angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 1994 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers nicht Folge. Die vom Vater des Beschwerdeführers dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, als unbegründet abgewiesen.
Mit der vorliegenden, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof für das Verfahren vor diesem ergänzten Beschwerde bekämpft auch der Beschwerdeführer den gegenüber seinem Vater erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1994. Als Recht, in dem er durch diesen Bescheid verletzt worden sei, bezeichnet er sein Recht auf
"1.1. rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen für Ausführungen außerhalb einer Strafvollzugsanstalt (§ 98 Abs. 2 StVG.i.V. mit § 75 erster Satz StVG.);
1.2. Gewährung von Besuchsmöglichkeiten beim inhaftierten Vater (§ 148 Abs. 1 ABGB.);
1.3. auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens (§ 121 Abs. 3 StVG.)."
Die Beschwerde ist - u.a. - deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen, gegenüber seinem Vater über dessen Anträge ergangenen Bescheid in keinem der von ihm bezeichneten Rechte verletzt sein kann:
Mit dem "Recht auf rechtsrichtige Beurteilung der Voraussetzungen für Ausführungen außerhalb einer Strafvollzugsanstalt" will der Beschwerdeführer sichtlich geltend machen, ihm stünde im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen ein subjektives Recht darauf zu, daß seinem Vater die von diesem beantragten Ausführungen gestattet würden. Dies trifft, wie sich aus den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Bestimmungen ergibt, jedoch nicht zu. Die erwähnten Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 98 Abs. 2 StVG: "Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart der Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen."
§ 75 erster Satz (gemeint wohl: Absatz) StVG:
"Die Strafgefangenen sind anzuleiten, Beziehungen zu ihren Angehörigen zu pflegen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes in der Anstalt möglich und soweit zu erwarten ist, daß dies die Strafgefangenen günstig beeinflussen, ihr späteres Fortkommen fördern oder sonst für sie von Nutzen sein werde."
Geht man von diesen Bestimmungen, deren Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, aus, dann zeigt sich, daß das Strafvollzugsgesetz das Recht auf Ausführungen, auch soweit sie der Pflege von Beziehungen zu Angehörigen dienen sollten, als ein Recht des Strafgefangenen selbst regelt, ohne hingegen Dritten ein Recht darauf einzuräumen, im Wege derartiger Ausführungen vom Strafgefangenen besucht zu werden. Der Beschwerdeführer hat kraft der zitierten gesetzlichen Bestimmungen kein subjektives Recht auf Ausführung seines Vaters. Da somit der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in dem geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, stünde ihm selbst dann, wenn ihm in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren allenfalls die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene Bescheid zugestellt oder intimiert worden wäre, die Beschwerdelegitimation nicht zu (vgl. dazu den - Besuche gemäß § 86 StVG betreffenden - Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1983, Zlen. 83/01/0067, 0068).
Insoweit der Beschwerdeführer sich in seinem "Recht auf Gewährung von Besuchsmöglichkeiten beim inhaftierten Vater" verletzt erachtet, ist ihm - abgesehen von dem soeben zitierten, auch der derzeitigen Fassung des § 86 StVG entsprechenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1983 - entgegenzuhalten, daß Besuche des Beschwerdeführers bei seinem inhaftierten Vater nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung waren. In einem derartigen Recht kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt sein.
Bei der schließlich noch geltend gemachten Verletzung im "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens" - nach dem Inhalt der dazu zitierten Bestimmung durch Vornahme der erforderlichen Erhebungen vor der Erledigung einer gemäß § 120 StVG erhobenen Beschwerde - handelt es sich abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht Partei des Verfahrens über die Anträge seines Vaters und die von diesem erhobene Beschwerde war, um einen Beschwerdegrund und nicht um eine Rechtsverletzung, die in einem Fall wie dem vorliegenden für sich genommen zur Beschwerde legitimiert.
Da dem Beschwerdeführer somit die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200542.X00Im RIS seit
11.07.2001