TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 97/07/0196

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

L37132 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Kärnten;
L82402 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

AWO Krnt 1994 §27;
AWO Krnt 1994 §28;
AWO Krnt 1994 §29;
AWO Krnt 1994 §30;
AWO Krnt 1994 §31 Abs2 litc;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der P in G, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in Bleiburg, 10. Oktober-Platz 15, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. September 1997, Zl. 8W-Müll-202/1/96, betreffend Verwendung von Müllbehältern, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom 20. Juli 1995 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 29 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994 (KAWO) zur Aufstellung eines Müllbehälters mit einem Fassungsvolumen von 80 l für das Objekt G. 64 verpflichtet. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde G. vom 18. November 1994 die Liegenschaft G. 64 im Abholbereich liege. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich seien verpflichtet, die vom Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Zuteilung eines Müllsackes monatlich könne nicht entsprochen werden, da auf Grund der angeführten Verordnung des Gemeinderates Müllsäcke nur im Sonderbereich vorgesehen seien.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, beim Objekt G. 64 sei kein geeigneter Aufstellungsort für einen Müllbehälter vorhanden.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 26. März 1996 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. September 1997 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Tatsache, daß beim Objekt G. 64 insgesamt drei Personen meldebehördlich gemeldet seien, müßte für dieses Objekt ein Müllbehälter mit einem Fassungsvolumen von 120 l bereitgestellt werden. Das im Verfahren vor den Gemeindebehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, daß mit dem kleinsten in der Müllabfuhrordnung der Gemeinde G. vorgesehenen Behälter das Auslangen gefunden werden könne. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin auch nicht ein Müllbehälter mit 120 l Inhalt, wie er in der Müllabfuhrordnung vorgesehen sei, sondern ein solcher mit einem Fassungsvolumen von 80 l Inhalt vorgeschrieben worden. Hiemit sei dem Erfordernis des § 31 Abs. 3 KAWO Rechnung getragen worden.

Die Liegenschaft G. 64 liege im Abholbereich der Gemeinde G. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung von Müllsäcken habe daher nicht entsprochen werden können, weil auf Grund der Müllabfuhrordnung der Gemeinde G. Müllsäcke nur im Sonderbereich vorgesehen seien.

Die Beschwerdeführerin habe in der Vorstellung auch ausgeführt, daß auf Grund der meteorologischen Gegebenheiten sowie der Geländegestaltung auf ihrem Anwesen kein Müllbehälter aufgestellt werden könne. Aus diesem Grund seien vom Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft V. die topografischen Verhältnisse des Anwesens G. 64 überprüft worden. Vom Sachverständigen sei ausdrücklich festgestellt worden, daß am Grundstück der Beschwerdeführerin ein ausreichendes Platzangebot für die Aufstellung eines Müllbehälters vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es hätten ihr unter Bedachtnahme auf ihren Bedarf an Müllbehältern Müllsäcke zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Ablehnung ihres Begehrens nach Müllsäcken habe nicht damit begründet werden können, daß ihre Liegenschaft im Abholbereich liege. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Verwendung von Müllsäcken allein für den Sonderbereich möglich sei. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, daß trotz der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde G. auch außerhalb des Sonderbereiches Müllsäcke zur Austeilung und Verwendung gelangten. Auch die Bestimmungen des § 5 KAWO seien außer Acht gelassen worden. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsätze würden bei Verwendung einer Mülltonne für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Die belangte Behörde gehe auch nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerlichkeit der Müllentsorgung mittels Mülltonne ein. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihres Alters nicht in der Lage, die Mülltonne über 16 steil angelegte Stufen zur Abholung hinunterzutragen.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den topografischen Gegebenheiten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.

Die Müllabfuhrordnung der Gemeinde G. entspreche nicht dem § 31 Abs. 2 lit. c KAWO, weil die Art der für die Sammlung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter nicht festgelegt worden sei.

Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche Grundsätze der KAWO. Man hätte ihr daher die Sammlung und Entsorgung mittels Müllsäcken bescheidmäßig gewähren müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 KAWO hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.

Die Eigentümer von Grundstücken haben sich nach § 27 Abs. 2 leg. cit. der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 30) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).

Nach § 28 Abs. 1 KAWO hat der Gemeinderat in der Abfuhrordnung (§ 31) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).

Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind nach § 28 Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen oder zu den von der Gemeinde hiefür bereitgestellten Großbehältern zu verbringen.

Nach § 29 Abs. 1 KAWO sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.

Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind nach § 29 Abs. 2 KAWO verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 31) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens einen Wohnraum oder einen sonstigen Aufenthaltsraum enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.

Nach § 29 Abs. 3 KAWO sind die Müllbehälter im Abholbereich so aufzustellen oder anzubringen, daß sie, sofern nicht Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. c getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und daß durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.

Nach § 31 Abs. 1 KAWO hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 4) und die Grundsätze der Entsorgung von Abfällen (§ 5) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 6) eine Abfuhrordnung zu erlassen.

Die Abfuhrordnung hat nach § 31 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls

zu enthalten:

....

c) die Festlegung der Art der für die Sammlung des Hausmülls auf den bebauten Grundstücken zu verwendenden Müllbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist;

d) die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich, wobei diese unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festzulegen sind und die Mindestanzahl von einem Müllbehälter (§ 29 Abs. 2) nicht unterschritten werden darf.

Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat nach § 31 Abs. 3 KAWO der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen.

Unbestritten ist, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht in dem durch § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde G. vom 18. November 1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird (Abfuhrordnung) festgelegten Sonderbereich, sondern im Abholbereich liegt.

§ 6 Abs. 2 lit. a der Abfuhrordnung sieht vor, daß im Abholbereich als Müllbehälter Stahlblech- oder Plastikmüllbehälter (Ringtonnen) mit einem Fassungsraum von 80 oder 120 Liter aufzustellen sind. Müllsäcke sind nach § 6 Abs. 2 lit. b der Abfuhrordnung lediglich im Sonderbereich zulässig. Die Verwendung von Müllsäcken für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin kam daher nicht in Frage. Welche Art von Müllbehältern vorgesehen wird, überläßt § 31 Abs. 2 lit. c KAWO der vom Gemeinderat zu beschließenden Abfuhrordnung (vgl. auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der KAWO, Zl. Verf.-178/8/1993, S. 88). Es besteht kein Anspruch darauf, daß die Abfuhrordnung für den Abholbereich die Verwendung von Müllsäcken für zulässig erklärt. Auch aus dem Umstand, daß im Sonderbereich Müllsäcke verwendet werden können, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Abholbereich und Sonderbereich sind völlig unterschiedliche Bereiche; daraus, daß die Abfuhrordnung im Sonderbereich Müllsäcke zuläßt, kann daher nicht abgeleitet werden, es sei unsachlich, wenn die Abfuhrordnung im Abholbereich keine Müllsäcke zuläßt.

Auch wenn es zuträfe, daß entgegen der Abfuhrordnung auch im Abholbereich Müllsäcke ausgegeben werden, könnte die Beschwerdeführerin daraus kein Recht auf Zuteilung von Müllsäcken ableiten, da kein Recht auf eine Ausnahme von der Abfuhrordnung besteht; dies auch dann nicht, wenn die Abfuhrordnung teilweise nicht eingehalten wird.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde mit der Frage, ob im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein Müllbehälter aufgestellt werden kann, auseinandergesetzt und dies bejaht.

Warum die Aufstellung nur eines Müllbehälters dem § 5 KAWO zuwiderlaufen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet.

Mit ihrem Einwand, sie sei auf Grund ihres Alters nicht in der Lage, die Mülltonne vom und zum Abholort zu bringen, macht die Beschwerdeführerin keinen rechtlich relevanten Umstand geltend. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht in der Lage, die ihm in seiner Funktion als Liegenschaftseigentümer durch die Rechtsordnung auferlegten Pflichten persönlich zu erfüllen, dann hat er für deren Erfüllung durch andere Personen zu sorgen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffenticher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070196.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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