Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2020Index
L69007 Sonstiges Wasserrecht TirolNorm
WRG 1959 §9Rechtssatz
§ 13 Abs 2 WRG 1959 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.
Ist das Maß der zulässigen Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht bestimmt festgesetzt, so wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Bestimmung mittels Feststellungsbescheides für zulässig angesehen. Feststellungsbescheide können aber nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit erlassen werden.
Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs 2 WRG 1959 soll ein insoweit undeutlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. (vgl VwGH 16.12.1999, 98/07/0064, mit Hinweis auf die Judikatur und Literatur).
Schlagworte
Feststellung;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.08.2020, Z LVwG-2020/37/0581-10, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 26.11.2020, Z Ra 2020/07/0080-3, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0581.10Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021