Entscheidungsdatum
07.08.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2020, Zl ***, betreffend die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 26.07.2019, Zl ***, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Vorschriften des KFG Geldstrafen von insgesamt € 5700,00, sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Mit Eingabe vom 17.09.2019 erklärte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, er habe erstmals beim Vollstreckungsversuch am 09.09.2019 von der Existenz des oe Straferkenntnisses erfahren. Dies, da er in der Zeit der Zustellung mit internationalen Zustellungen beschäftigt gewesen und dazwischen nicht heimgekommen sei. Er habe daher in dieser Zeit an der Adresse, an welche das Straferkenntnis ergangen sei, über keine Abgabestelle verfügt, weshalb keine Zustellung erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2020, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 23.07.2019 bis zum 29.07.2019 an seinem Hauptwohnsitz befunden habe und somit die Versäumung der Beschwerdefrist nicht durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis oder einen minderen Grad des Versehens zustande gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde und führte in dieser aus, die Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Hinterlegungsnachricht vorgefunden habe bzw den Beschwerdeführer in Richtung eines solchen Vorbringens anleiten müssen. Dies sei nämlich nicht der Fall gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Hinterlegungsnachricht in Verstoß geraten sei. Gerade bei längerer Abwesenheit seien die Briefkästen mit Werbung verstopft, dann lägen Hinterlegungsnachrichten oben auf und könnten aus den Briefschlitzen entfernt werden oder herausfallen. Eine rechtmäßige Zustellung sei somit nicht erfolgt.
II. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.
III. Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
[…]“
IV. Erwägungen:
Grundsätzlich ist zu den Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag festzuhalten, dass in diesem nicht nur die Gründe anzuführen sind, auf die er sich stützt, sondern diese auch glaubhaft gemacht werden müssen. Es muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis beschrieben werden, welches die Versäumung der Frist verursacht hat. Die Behörde wiederum ist an die vom Wiedereinsetzungswerber vorgebrachten Gründe gebunden; eine amtswegige Prüfung (oder allenfalls Anleitung im Rahmen der Manuduktionspflicht) hat darüber hinaus nicht zu erfolgen. Zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen reichen reine Behauptungen nicht aus; vielmehr müssen diese vom Wiedereinsetzungswerber glaubhaft dargelegt werden, wobei bereits im Wiedereinsetzungsantrag taugliche Bescheinigungsmittel anzuführen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).
In Hinblick auf die oben dargestellten Überlegungen kann der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid 11.03.2020, mit dem dessen Wiedereinsetzungsantrag vom 17.09.2019 abgewiesen wurde, kein Erfolg beschieden sein. Wenn der Beschwerdeführer nämlich jetzt erstmals geltend macht, er habe keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden (was im Übrigen seiner bisherigen Verantwortung, er sei im relevanten Zeitraum überhaupt nicht vor Ort gewesen, völlig zuwiderläuft), ist dies in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht (mehr) von Relevanz. Zu Recht hat sich die belangte Behörde ausschließlich mit den vom Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführten Wiedereinsetzungsgründen befasst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Behörde nicht verhalten, Ermittlungen zum allfälligen Verlust der Hinterlegungsanzeige anzustellen oder den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten. Im Übrigen ist hinsichtlich der nunmehrigen Argumentation des Beschwerdeführers auszuführen, dass dieses die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung mangels Konkretisierung und Belegen nicht zu erfüllen geeignet ist – hierzu wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, zB VwGH 98/19/0198 vom 02.10.2000 oder VwGH 97/19/1484 vom 04.02.2000 verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.43.0770.2Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020