TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/7 LVwG-2020/37/0581-10

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Index

L69007 Sonstiges Wasserrecht Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §12
WRG 1959 §13
WRG 1959 §27
WRG 1959 §98
WRG 1959 §142
GewässerG Tir 1870 §16
GewässerG Tir 1870 §17
GewässerG Tir 1870 §18
GewässerG Tir 1870 §19
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2020, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: DD und EE; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.01.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt, dass das tatsächliche Maß der Wasserbenutzung (Konsenswassermenge) der zu Wasserbuchpostzahl (WBP) *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X eingetragenen Kleinwasserkraftanlage auf Gst Nr. **1, KG Z, des Wasserbenutzungsberechtigten AA, Adresse 1, Z, im Sinn der §§ 12 und 13 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 800 Liter pro Sekunde (l/s) aus dem Einzug des „Z FF-Bach“ beträgt.

Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 12.02.2020 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass der zu WBP *** eingetragenen Kleinwasserkraftanlage ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von 1.200 l/s Wasser aus dem Z FF-Bach verliehen ist.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid vom 16.01.2020, Zl ***, vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die belangte Behörde mit den Schriftsätzen vom 06.04.2020, Zl ***, vom 20.04.2020,
***, und vom 22.04.2020, Zl ***, die zu den weiteren, von der CC & Co KG (WBP ***), DD (WBP ***) und EE (WBP ***) am Z FF-Kanal betriebenen Kraftwerksanlagen ergangenen, verfahrensrelevanten Bescheide übermittelt. Zudem hat die belangte Behörde den aktuellen Verfahrensstand der Wiederverleihungsverfahren betreffend die von DD und EE betriebenen Kraftwerksanlagen am Z FF-Kanal bekannt gegeben. Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.05.2020, Zl LVwG-2020/37/0581-6, zur Nutzwassernutzung der CC & Co KG entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.10.1987, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 15.06.2020 die Stellungnahme des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Wasserrechtsbehörde vom 09.06.2020 samt einer fachlichen Äußerung vorgelegt.

Am 02.07.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 12.02.2020, verwiesen. Unter Hinweis auf die vorgelegte Unterlage „Ergänzung – Stellungnahme – Wiederverleihung – KW NN (Technischer Bericht)“ vom 01.07.2020, verfasst vom Ingenieurbüro GG, hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals festgehalten, dass das Wasserbenutzungsrecht der von AA betriebenen Kraftwerksanlage sich zumindest auf 1.200 l/s beziehen würde. Aus der vorgelegten technischen Stellungnahme gehe hervor, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Anlage eine Wassermenge im Ausmaß von 1.200 l/s abzuarbeiten vermöge. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien DD und EE hat insbesondere auf die von JJ verfasste Stellungnahme vom 10.06.2019 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA, des JJ, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständige KK sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Den Beweisantrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Frage, welche Wassermenge in dem von ihm betriebenen Kraftwerk sowie im Kraftwerk NN abgearbeitet werden kann, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

II.      Beschwerdevorbringen:

Zunächst (Kapitel I. der Beschwerde) hebt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hervor, dass die von ihm betriebene, unter der WBP *** eingetragene Kraftwerksanlage über ein unbefristet verliehenes Wasserbenutzungsrecht verfüge. Der Umfang des Wasser-benutzungsrechtes ergebe sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.1924, Zl ***. Demgegenüber seien die Nutzungsrechte der oberhalb und unterhalb seiner Anlage befindlichen Kraftwerke des DD (Oberlieger; WBP ***) und des EE (Unterlieger; WBP ***) befristet. In den noch anhängigen Verfahren zur Wiederverleihung der beiden eben genannten Kraftwerksanlagen habe er [= der Beschwerdeführer] als betroffene Partei mehrere Stellungnahmen erstattet, in denen er seine Bedenken gegen die beantragten Wiederverleihungen dargelegt und sich auch zu seinem eigenen Wasserbenutzungsrecht geäußert habe.

In Kapitel II. seines Rechtmittels bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei ohne gesetzliche Grundlage ergangen. Die von der belangten Behörde als Begründung herangezogenen §§ 9ff WRG 1959 würden das wasserrechtliche Verfahren aufgrund eines Antrages eines Bewilligungswerbers regeln. Er [= der Beschwerdeführer] verfüge aber über ein unbefristetes Nutzungsrecht und habe keinen Antrag auf Bewilligung oder Abänderung seines Rechtes gestellt. Ein Feststellungsbescheid sei im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nur zu erlassen, wenn Zweifel hinsichtlich der Nutzungsrechte betreffend der zu bewilligenden Anlage aufkämen. Eine Klärung derartige Umstände mittels Bescheides habe somit nur dann zu erfolgen, wenn Änderungen „in der Anlage des Bewilligungswerbers festzustellen sind.“

Er [= der Beschwerdeführer] habe aber keinen Bewilligungsantrag eingebracht, vielmehr hätten seine Ober- und Unterlieger um die Wiederverleihung ihrer befristeten Nutzungsrechte zum Betrieb ihrer Kraftwerksanlagen angesucht. Beide Wiederverleihungswerber hätten die ursprünglich beantragte Konsenswassermenge von 1.200 l/s auf 800 l/s herabgesetzt, „weshalb sich die Behörde (irrigerweise) zu einer entsprechenden Regelung in Bezug auf die Anlage des Beschwerdeführers veranlasst sieht.“

Die Erlassung eines Bescheides sei nur im Hinblick auf die Antragsteller DD und EE zulässig. Er [= der Beschwerdeführer] habe kraft seiner Parteistellung in den Wiederverleihungsverfahren ohnehin die Möglichkeit, für ihn nachteilige Feststellungen zu bekämpfen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides und die damit erfolgte Neuregelung seiner Nutzungsrechte sei im Hinblick auf die anhängigen Wiederverleihungsverfahren nicht geboten. Auch die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ? vgl insbesondere die §§ 39 Abs 2a und 68 AVG ? würden die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid sei daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen und verstoße folglich gegen das Legalitätsprinzip.

In Kapitel III. seines Rechtsmittels betont der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass in den historischen Unterlagen das Ausmaß des Wasserbenutzungsrechtes des von ihm betriebenen Kraftwerkes nicht mit 800 l/s festgelegt worden sei. Die Feststellung der belangten Behörde, „… wobei betreffend das ‚Ausmaß der Wasserbenutzung‘ in den historischen Unterlagen eine ‚…mittlere Wassermenge von 800 sec/lit‘ eingetragen ist“ sei daher aktenwidrig.

Ergänzend zu den Ausführungen in den Kapiteln I. bis III. hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in Kapitel IV. seines Rechtsmittels fest, dass das Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb seiner Anlage ? genauso wie für den Betrieb aller vier Anlagen am Z FF-Bach ? durch die bereits vorliegenden Bewilligungsbescheide abschließend geregelt sei.

Bereits im Jahre 1884 sei zunächst festgelegt worden, wieviel Wasser aus dem LL-Bach in den FF-Bach abgezweigt werden dürfe. Es sei folglich die Nutzwassermenge aller Kraftwerke einheitlich bestimmt worden. Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 19.03.1924,
Zl ***, sei zu entnehmen, dass die Fa. CC als oberste/erste Anlage in der Kraftwerkskette 2.000 l/s Wasser aus dem LL-Bach in deren Kraftwerk einleiten durfte. Betreffend die Weitergabe in den FF-Bach nach der Anlage CC habe der zitierte Bescheid festgestellt, dass eine Wassermenge von 800 l/s unter allen Umständen weitergegeben werden dürfe, wobei auch eine größere Wassermenge zulässig sei, solange die Anlagen am LL-Bach über genügend Wasser verfügen und keine Überschwemmungen herbeigeführt würden. Die Mindestwassermenge von 800 l/s sollte sohin den Betrieb der entlang des FF-Bachs bestehenden Anlagen sicherstellen und andererseits genügend Wasser für die Anlagen am LL-Bach gewährleisten. Da die Anlagen am LL-Bach nicht mehr bestünden, läge die ursprüngliche Beschränkung nicht mehr vor. Je nach Wasserdargebot sei die Einleitung einer 800 l/s übersteigenden Wassermenge in den Z FF-Bach zulässig und im Sinne einer effizienten Wassernutzung durchaus geboten.

In diesem Zusammenhang weist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass betreffend den Betrieb seines Kraftwerkes im Bescheid vom 15.05.1924, Zl ***, auf den Bescheid vom 19.03.1924, Zl ***, verwiesen wird.

Ausgehend von der Mindestwassermenge im Ausmaß von 800 l/s habe man dann unter Berücksichtigung des Gefälles sowie eines ungefähren Wirkungsgrades der verbauten Turbine die mit den jeweiligen Anlagen erzielbare Leistung festgestellt. Für die von ihm [= dem Beschwerdeführer] betriebene Anlage habe man folgende Formulierung gewählt: „Es erscheint sohin ausgenützt ein Nutzgefälle von 2,69 m. Bei der dem FF-Bache zukommende mittleren Wassermenge von rund 800 sec/lit und 75% Wirkungsgrad ergibt sich eine Gesamtleistung von rund 21 PS.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass Grundlage für den Betrieb seiner Kraftwerksanlage die rechtskräftigen Bescheide aus den Jahren 1907 und 1924 seien, der rechtskräftige Bescheid hinsichtlich der Mindestwassermenge stamme ebenso aus dem Jahr 1924. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welches rechtliche Interesse an der Feststellung des ihm [= dem Beschwerdeführer] zukommenden Wassernutzungsrechtes bestehen solle.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in weiterer Folge mit dem wasserbautechnischen Gutachten vom 20.09.2017, Zl ***, auseinander. Die von der belangten Behörde aufgrund des Gutachtens gezogene Schlussfolgerung, ihm
[= dem Beschwerdeführer] stehe eine tatsächliche Konsenswassermenge in der Höhe von
800 l/s zu, sei nicht nachvollziehbar. Zudem hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass es sich beim Z FF-Bach um ein echtes Werksgerinne handle, dessen einziger wirtschaftlicher Sinn in der Speisung der an seinen Ufern gelegenen Anlagen liege. Aufgrund des Fehlens einer zahlenmäßig festgelegten Höchstentnahmemenge liege ein Vollentnahmekonsens von 100% des Wasserdargebotes vor.

Es bestehe auch kein Zweifel, dass das Abfuhrvermögen des FF-Baches mindestens 1.200 l/s betrage. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass nicht nur das Kraftwerk oberhalb, sondern auch das Kraftwerk unterhalb aktuell über einen Konsens von 1.200 l/s verfüge. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer betont, dass die von ihm betriebene Kraftwerksanlage bei Vollauslastung 1.200 l/s abarbeiten könne.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hält abschließend fest, dass aufgrund all der dargestellten Umstände sich sein Wasserbenutzungsrecht jedenfalls auf mehr als 800 l/s erstrecke und zumindest 1.200 l/s umfasse. Die belangte Behörde habe daher das Ausmaß des ihm [= dem Beschwerdeführer] zukommenden Wasserbenutzungsrechtes in rechtsirriger Weise zu niedrig erkannt. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte „Konsenswassermenge“ von lediglich 800 l/s bedeute daher eine erhebliche Einschränkung seines bestehenden Rechtes. Für einen derartigen Eingriff fehle die rechtliche Grundlage.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die vom Ingenieurbüro GG verfasste technische Stellungnahme „Ergänzung – Stellungnahme – Wiederverleihung – KW NN“ vorgelegt. Diese technische Stellungnahme weise schlüssig nach, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Kraftwerksanlage eine Wassermenge im Ausmaß von 1.200 l/s abzuarbeiten vermöge.

III.     Sachverhalt:

1.       Feststellungen zum Z FF-Kanal und den dort betriebenen Kraftwerken:

Der Z FF-Kanal ist ein Ausleitungsgerinne des LL-Baches. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am LL-Bach und am Z FF-Bach haben sich seit 1924 geändert, da der LL-Bach reguliert wurde und seit der Regulierung keine Werke („Werksbesitzer“) mehr bestehen. Beim Z FF-Kanal haben sich die Zuleitungen verändert, darüber hinaus wurden die dort betriebenen Werksanlagen einschließlich der festgesetzten Konsense verändert.

Der Z FF-Kanal wird mehrfach energiewirtschaftlich genützt. Die Einleitung des Wassers erfolgt vor dem ersten der vier Kraftwerke, nämlich jenem der CC & Co.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 02.09.1998, Zl ***, der CC & Co das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb ihrer unter der
WBP *** eingetragenen Kraftwerksanlage befristet bis zum 31.12.2030 wiederverliehen. Das Maß der Wasserbenutzung hat die Behörde mit 1.200 l/s ? ausschließlich aus dem Einzug des LL-Baches bzw der Übernahme des Unterwassers der Wasserkraftanlage WBP *** (MM-Fabrik Z) ? bestimmt.

Oberhalb der Wasserkraftanlage der CC & Co besteht die Wasserkraftanlage der MM-Fabrik Z (WBP ***), von deren Unterwasser (insgesamt 2.500 l/s) 1.225 l/s direkt bei der Fassungsstelle übernommen werden. Davon werden 1.200 l/s im Kraftwerk der CC & Co abgearbeitet und 25 l/s als Nutzwasser genutzt.

Ursprünglich, jedenfalls vor dem Jahr 1985, war bei der Kraftwerksanlage der CC & Co eine Vorrichtung vorhanden, um vor der Weiterleitung des abgearbeiteten Triebwassers an die unterhalb liegenden Kraftwerksanlage eine 800 l/s übersteigende Wassermenge abzuwerfen.

Unterhalb der Kraftwerksanlage der CC & Co befinden sich die nachfolgenden drei Kraftwerke:

?    Anlage des DD (WBP ***)

?    Anlage des Beschwerdeführers (WBP ***)

?    Anlage des EE (WBP ***)

Diese drei Kraftwerke stehen im Hinblick auf die gemeinsame Wehranlage am LL-Bach ? Ausleitung in den FF-Kanal ? in einer rechtlichen und technischen Verbindung.

DD betreibt seine unter der WBP *** eingetragene Kraftwerksanlage auf der Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.1985,
Zl ***. Das ? mit 31.12.2017 befristete ? Wasserbenützungsrecht umfasst die Entnahme von maximal 1.200 l/s Wasser aus dem Z FF-Kanal nach dessen Abarbeitung durch die Anlage der CC & Co zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung eines Eigenheimes. Das abgearbeitete Betriebswasser gelangt von der Turbine in den bestehenden Unterwasserkanal und von dort zur Übergabestelle zur unterliegenden Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers.

Beim Unterwasser-Entlastungsbauwerk des von DD betriebenen Kraftwerkes handelt es sich um ein betoniertes Gerinne. In diesem Betongerinne ist ein Überfallwehr situiert. Übersteigt das im Betongerinne ankommende Unterwasser die Menge von 800 l/s, so wird die 800 l/s übersteigende Wassermenge über das Überfallwehr abgeworfen, gelangt zunächst in ein Sammelbecken und wird dann über eine gesonderte Leitung dem LL-Bach zugeführt. Dieses Entlastungsgerinne ist derzeit in Funktion.

Die unter der WBP *** eingetragene Kraftwerksanlage haben ursprünglich RR und Geschwister auf der Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.1950, Zl ***, betrieben. Das mit 01.05.1988 befristete Wasserbenutzungsrecht belief sich auf eine Konsenswassermenge von 870 l/s.

Der Beschwerdeführer betreibt auf Gst Nr .**1, GB *** Z, die unter der WBP *** eingetragene Kleinwasserkraftanlage. Diese befindet sich am Z FF-Kanal ca 550 Meter unterhalb dessen Ausleitung aus dem LL-Bach. Die Bewilligungen für die beiden eingesetzten Turbinen ergingen mit den rechtskräftigen Bescheiden („Erkenntnissen“) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.1907, Zl ***, und vom 15.05.1924,
Zl ***. Die Bescheide enthalten keine Festlegung einer Konsenswassermenge für den Betrieb der gegenständlichen Kraftwerksanlage. Die Genehmigung für die zweite Turbine mit Bescheid vom 15.05.1924, Zl ***, erfolgte aber unter Hinweis auf den Bescheid („Erkenntnis“) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.1924, Zl ***. Laut dem Bescheid vom 19.03.1924, Zl ***, orientierte sich die mittlere Wasserführung von 800 l/s an den Staumarken in den FF-Kanal, den Anlagenbetreibern wurde aber zugestanden, dass bei der Einhaltung bestimmter Randbedingungen auch mehr Wasser eingezogen werden konnte. Der Mehreinzug wurde mengenmäßig nicht bestimmt, allerdings durch das Abfuhrvermögen des FF-Kanal bestimmt. Zudem ergab sich ein Recht auf eine Mindestwasserführung von 800 l/s, sofern eine solche Wassermenge im LL-Bach vorhanden war.

Die in den Wasserbuchunterlagen angegebene theoretische Turbinenleistung von 18,40 kW kann unter Berücksichtigung der Nettofallhöhe von 2,62 Metern und einem Wirkungsgrad von 75 % mit einer Wassermenge von 950 l/s erzielt werden.

Zurzeit werden im Kraftwerk des Beschwerdeführers rund 800 l/s abgearbeitet. Zur Abarbeitung dieser Wassermenge ist der Betrieb lediglich einer Turbine erforderlich. Das abgearbeitete Triebwasser wird ständig an das Unterliegerkraftwerk des EE weitergegeben.

Das im Kraftwerk des Beschwerdeführers abgearbeitete Betriebswasser gelangt zur Übergabestelle des von EE betriebenen, unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerkes. Das ? mit 31.12.2010 befristete ? Wasserbenutzungsrecht dieser Anlage war gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.1979, Zl ***, mit 800 l/s aus dem Z FF-Kanal begrenzt. Mit Bescheid vom 16.09.1986, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y QQ, dem damaligen Kraftwerksbetreiber und Rechtsvorgänger des EE, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Überlaufleitung zum LL-Bach erteilt. Die gesamte, mit den Bescheiden vom 01.06.1979, Zl ***, und vom 16.09.1986, Zl ***, bewilligte Anlage hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 20.11.1991, Zl ***, wasserrechtlich für überprüft erklärt. Mit Bescheid vom 18.05.1994, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Konsenswassermenge von 800 l/s auf 1.200 l/s erhöht und Änderungen der maschinenbaulichen und elektrotechnischen Anlagen wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtliche Überprüfung der eben angeführten Maßnahmen erfolgte mit Bescheid vom 28.05.1996, Zl ***. Mit Bescheid vom 30.04.1997, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y EE die Verlegung der bestehenden Entlastungsleitung wasserrechtlich bewilligt und diese Änderung auch wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Das von EE betriebene, unter der WBP *** eingetragene Kraftwerk ist entsprechend der vorhandenen Infrastruktur technisch in der Lage, eine Wassermenge von 1.200 l/s abzuarbeiten.

2.       Feststellungen zu den anhängigen Wiederverleihungsverfahren:

Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 hat DD um die Wiederverleihung des zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.1985, Zl ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu WBP *** angesucht. Das Wiederverleihungsansuchen erstreckt sich auf eine Konsenswassermenge von 1.200 l/s.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 hat DD ein überarbeitetes Projekt vorgelegt. Die im Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, vorgeschriebene Ausstattung des Unterwasserkanals mit einem Überfall und Anschluss an eine Entlastungsleitung in den LL-Bach, damit keine 800 l/s übersteigende Wassermenge zum unterliegenden Kraftwerk des Beschwerdeführers gelangt, ist Bestandteil des überarbeiteten Projekts.

Mit Schreiben vom 02.10.2009 hat EE sen. um die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 18.05.1994, Zl ***, verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zu
WBP *** angesucht. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 hat der nunmehrige Kraftwerksbetreiber EE das Ansuchen auf eine Konsenswassermenge von 800 l/s eingeschränkt und ergänzend dazu auf das über die angegebene Wassermenge hinausgehende Wasserbenutzungsrecht verzichtet.

Beide, die WBP *** und WBP *** betreffenden Wiederverleihungsverfahren sind derzeit anhängig. Im Rahmen dieser Verfahren hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mehrfach Einwendungen, zuletzt mit der Stellungnahme vom 16.04.2019, erhoben und beantragt, DD und EE die beantragten Wasserrechte zu versagen oder nur unter Auflagen im Sinne der (von ihm) erstatteten Stellungnahmen zu erteilen. In der Stellungnahme vom 16.04.2019 betont der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass eine Beschränkung der dem von ihm betriebenen Kraftwerk zukommenden Wassermenge auf höchstens 800 l/s einen unzulässigen Eingriff in das ihm unbefristet eingeräumte Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß von 1.200 l/s und mehr darstelle.

JJ hat als (damaliger) Vertreter der beiden Wiederverleihungswerber in der Stellungnahme vom 10.06.2019 das Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten und die amtliche Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung zum Betrieb des unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerkes des Beschwerdeführers beantragt.

IV.      Beweiswürdigung:

Zum LL-Bach und zum Z FF-Kanal, insbesondere zu den wasserwirtschaftlich relevanten Änderungen, hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige KK bereits in seiner Stellungnahme vom 20.09.2017, Zl ***, geäußert und seine Darlegungen anlässlich der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 näher erläutert. Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnsses angeführten Bescheide zu den Kraftwerksanlagen der
CC & Co (WBP ***), des DD (WBP ***), des Beschwerdeführers
(WBP ***) und des EE (WBP ***) liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Zur Kraftwerksanlage der CC & Co hat der wasserbautechnische Amtssachverständige KK bei seiner Einvernahme ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Anlage bis zur Erhöhung der Konsenswassermenge des unterliegenden Kraftwerkes von 800 l/s auf 1.200 l/s über eine Vorrichtung verfügte, um eine 800 l/s übersteigende Wassermenge abzuwerfen. Den Unterwasserkanal des von DD betriebenen Kraftwerkes einschließlich des Überfallwehrs hat JJ im Rahmen einer Einvernahme am 02.07.2020 beschrieben. Der Beschwerdeführer hat festgehalten, dass derzeit dieses Entlassungsgerinne in Funktion ist. Dessen Aussage hat DD ausdrücklich bestätigt.

JJ ? dieser ist als Projektant sowohl für DD als auch EE im Rahmen der Wiederverleihungsverfahren tätig ? hat ausdrücklich festgehalten, dass das von EE betriebene Kraftwerk eine Wassermenge von 1.200 l/s abzuarbeiten im Stande ist. Ausgehend von dieser präzisen Angabe hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Frage, welche Wassermenge im Kraftwerk NN abgearbeitet werden kann, als unerheblich zurückgewiesen.

Die Feststellung zur derzeit im Kraftwerk des Beschwerdeführers abgearbeiteten Wassermenge stützt sich auf dessen Aussage. Der vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Frage, welche Wassermenge in dessen Kraftwerk abgearbeitet werden kann, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mangels rechtlicher Relevanz als unerheblich zurückgewiesen (vgl dazu die Ausführungen in Kapitel VI. „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die dort angeführten, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Schriftsätze. Ergänzend dazu hat JJ im Rahmen seiner Aussage bestätigt, dass mit Schriftsatz vom 10.06.2019 die Wiederverleihungswerber DD und EE die amtliche Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung zum Betrieb des vom Beschwerdeführer betriebenen, unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerkes beantragt haben. JJ hat zudem klargestellt, dass die im Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, vorgeschrieben Ausstattung des Unterwasserkanals mit einem Überfall und anschließender Entlastungsleitung in den LL-Bach auch Bestandteil des mit Schriftsatz vom 21.12.2018 überarbeiteten Projektes zur Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerksanlage ist.

V.       Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 9, 27 und 142), BGBl I Nr 82/2003
(§§ 12 und 13), BGBl I Nr 97/2013 (§ 98) und BGBl I Nr 98/2013 (§ 99), lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

[…].“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

[…].

Maß und Art der Wasserbenutzung

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

[…].“

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

 […]

 b)  durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

[…].“

„Zuständigkeit

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungs-behörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

[…].

Zuständigkeit des Landeshauptmannes

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

         […];

b)

für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

[…].“

Fortbestand älterer Rechte.

§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

[…].“

2.       Gesetz der gefürsteten Grafschaft Tirol vom 28. August 1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gesetzes der gefürsteten Grafschaft vom 28. August 1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jahrgang 1870, XIII. Stück, ausgegeben und versendet am 27. Oktober 1870, lauten wie folgt:

„§ 16

Jede andere, als die im § 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Aenderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers und den Lauf derselben, oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörden.

Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht.

§ 17

In den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung der competenen politischen Behörde nach § 16 bedarf, gehören insbesondere Triebwerke und Stauanlagen.

Auch zu jeder Abänderung derselben muß, in soferne sie auf den Lauf, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, vorher die Bewilligung der zuständigen politischen Behörde eingeholt werden.

§ 18

In der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde sind der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Erfordernis der Umstände besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine nur beschränkte Dauer oder gegen Widerruf ertheilt werden.

§ 19

Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Bewerbers und andererseits nach dem Wasserüberschusse, welcher mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf in keinem Falle so weit gehen, daß Gemeinde und Ortschaften bei Feuersgefahr oder für Zwecke der Wirthschaft ihrer Bewohner der Wassernoth ausgesetzt werden.“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung
BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…].“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 22.01.2020 zugestellt. Die Beschwerde ist am 19.02.2020 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Bewilligung der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers:

Die zum Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers eingesetzten Turbinen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den Bescheiden aus den Jahren 1907 und 1924 bewilligt. Beide Bescheide haben das unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht mengenmäßig nicht bestimmt. Im Bescheid aus dem Jahr 1924 erfolgte lediglich ein Hinweis auf den Bescheid („Erkenntnis“) vom 19.03.1924, Zl ***.

Der Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers bedurfte bereits gemäß § 16 des Gesetzes der gefürsteten Grafschaft Tirol vom 28.08.1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in den Jahren 1907 und 1924 erteilten Bewilligungen („Erkenntnisse“) der Bezirkshauptmannschaft Y über ein aufgrund eines früher geltenden Gesetzes (unbefristet) erteiltes Wasserbenutzungsrecht betreffend seine Anlage verfügt, das gemäß § 142 Abs 2 WRG 1959 aufrecht geblieben ist.

Die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers erzeugt eine Energieleistung im Ausmaß von 18,40 kW. Zuständige Wasserrechtsbehörde für dieses Kraftwerk ist daher gemäß § 98 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit b die Bezirkshauptmannschaft Y.

2.2.    Zur Erlassung eines Feststellungsbescheides:

2.2.1.  Allgemeines:

Obwohl das AVG keine dem § 228 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Regelung enthält, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids in folgenden Fällen zulässig
(vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 425):

?    Das Gesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich vor.

?    Die amtswegige Feststellung mittels Bescheides liegt im öffentlichen Interesse.

?    Der Feststellungsbescheid ist für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag.

Feststellungsbescheide aus öffentlichem Interesse dienen dazu, bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden. Im dritten Anwendungsfall muss die Feststellung geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen
[vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005, rdb.at)].

Allerdings stellt ein Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Es fehlt somit an einem privaten und öffentlichen Interesse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“, dh genau genommen gelöst werden kann [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005, rdb.at)].

Für das gegenständliche Verfahren und die Frage der Zulässigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides ist insbesondere § 13 Abs 2 WRG 1959 und die zu dieser Bestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung relevant. § 13 Abs 2 WRG 1959 ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide, die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen Deutlichkeit bestimmen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.

Ist das Maß der zulässigen Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht bestimmt festgesetzt, so wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nachträgliche Bestimmung mittels Feststellungsbescheides für zulässig angesehen. Feststellungsbescheide können aber nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit erlassen werden.

Mit der bescheidmäßigen Feststellung des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung gemäß
§ 13 Abs 2 WRG 1959 soll ein insoweit undeutlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid ausgelegt und konkretisiert werden. Ein im Grunde des § 13 Abs 2 WRG erlassener Feststellungsbescheid bildet daher mit dem ihm zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Einheit. Mangels einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm kann demnach für die Erlassung des Feststellungsbescheids, mit welchem ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid hinsichtlich des Maßes der zulässigen Wasserbenutzung im Sinne des
§ 13 Abs 2 WRG 1959 ausgelegt wird, nur diejenige Behörde zuständig sein, die auch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen hat (Annexzuständigkeit) [vgl VwGH 16.12.1999, 98/07/0064, mit Hinweis auf die Judikatur und Literatur].

2.2.2.  Schlussfolgerungen:

Die zur Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers ergangenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1907 und 1924 ? Bewilligung der beiden Turbinen ? haben das unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht mengenmäßig nicht bestimmt. Im Bescheid aus dem Jahr 1924 erfolgte lediglich ein Hinweis auf den Bescheid („Erkenntnis“) vom 19.03.1924, Zl ***. Aus diesem Bescheid ergibt sich ein Recht auf eine Mindestwasserführung von 800 l/s im Z FF-Kanal, sofern eine solche Wassermenge im LL-Bach vorhanden war. Zudem wurde den damaligen Betreibern von Anlagen am Z FF-Kanal bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen der Einzug einer 800 l/s übersteigenden Wassermenge zugestanden, ohne allerdings den Mehreinzug mengenmäßig zu bestimmen. Eine Begrenzung bildete lediglich das Abfuhrvermögen des Z FF-Kanals. Die fehlende Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung widersprach § 19 des damals geltenden Gesetzes der gefürsteten Grafschaft Tirol vom 28.08.1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr von Gewässern. Grundsätzlich besteht daher im Sinne der §§ 12 und 13 Abs 2 WRG 1959 ein im Gesetz festgelegtes Interesse an der Feststellung des dem Beschwerdeführer zustehenden Ausmaßes des Wasserbenutzungsrechtes. Dies gilt umso mehr, als sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am LL-Bach und Z FF-Kanal seit 1924 maßgeblich verändert haben.

Auslösendes Moment für die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides ist die von DD und EE beantragte Wiederverleihung der Wasser-benutzungsrechte zum Betrieb der unter den WBP *** (DD) und *** (EE) eingetragenen Kraftwerke sowie die in den Wiederverleihungsverfahren vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine von ihm behauptete Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes erhobene Einwendung. Der Beschwerdeführer hat insbesondere vorgebracht, das ihm eingeräumte Wasserbenutzungsrecht umfasse eine Konsenswassermenge von zumindest 1.200 l/s.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers in den bei der Bezirkshauptmannschaft Y anhängigen Wiederverleihungsverfahren zu den unter den WBP *** und *** eingetragenen Kraftwerksanlagen bestimmt sich maßgeblich nach dessen Wasserbenutzungsrecht. Ausgehend von dessen Umfang hat die belangte Behörde in den anhängigen Wiederverleihungsverfahren die Frage eines möglichen Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 Seite 83: „Ist die Parteistellung in einem bestimmten Verfahren strittig, so ist ein Feststellungsbescheid darüber so lange zulässig, bis der die Hauptsache erledigende Bescheid ergangen ist.“)

Zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

Das Maß des dem Beschwerdeführer zum Betrieb seiner unter der WBP *** eingetragenen Wasserkraftanlage ist in den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 1907 und 1924 nicht bestimmt. Im Rahmen der Wiederverleihungsverfahren zu den WBP *** und *** eingetragenen Kraftwerken hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Wasserbenutzungsrecht im behaupteten Ausmaß von jedenfalls 1.200 l/s Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl insbesondere mit dem Erkenntnis vom 03.03.1972, 1336/70, 1337/70 und 1569/70, zugrundeliegenden Sachverhalt) die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides berechtigt.

2.3.    Zur Bestimmung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb der unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerksanlage:

Die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers ist eines von vier Kraftwerken entlang des Z FF-Kanals. Oberhalb dieses Kraftwerkes bestehen die Kraftwerksanlagen der
CC & Co (WBP ***) sowie des DD (WBP ***), unterhalb besteht jene des EE (WBP ***). Wie der Beschwerdeführer selbst in seinem Rechtsmittel darlegt, ist die dem Kraftwerk der CC & Co zukommende Wassernutzung für die drei darunterliegenden Kraftwerke und damit auch für das von ihm betriebene Kraftwerk bestimmend. Entsprechend dem Bescheid (Wiederverleihung) vom 02.09.1998,
Zl ***, ist das Maß der Wasserbenutzung mit 1.200 l/s ? ausschließlich aus dem Einzug des LL-Baches bzw der Übernahme des Unterwassers der Wasserkraftanlage WBP *** (MM-Fabrik Z) ? festgelegt. Das Wasserbenutzungsrecht der CC & Co bestimmt sich ausschließlich nach dem eben zitierten Bescheid. In zeitlich früher ergangenen Bescheiden festgelegte Konsenswassermengen sind daher nicht mehr maßgebend.

Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerks-anlage des DD umfasst gemäß dem im Hinblick auf den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Wiederverleihung aufrechten Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, die Entnahme von maximal 1.200 l/s aus dem Z FF-Kanal nach dessen Abarbeitung durch die Anlage der CC & Co. Allerdings besteht insbesondere gemäß der wasserbautechnischen Auflage 19. des zitierten Bescheides für den Kraftwerksbetreiber die Verpflichtung, vor der Übergabe des abgearbeiteten Betriebswassers an den Oberwasserkanal der Anlage des Beschwerdeführers jede 800 l/s übersteigende Wassermenge über einen Überfall samt Entlastungsgerinne an den LL-Bach abzugeben. Folglich ist lediglich die Weitergabe einer Wassermenge von maximal 800 l/s an die Anlage des Beschwerdeführers zulässig. OO, der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, hat in dem der Erlassung des Bescheides vom 28.10.1985 vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als betroffene Partei ausdrücklich die Einhaltung der wasserbau-technischen Auflage 19. gefordert (vgl Seite 17 des Bescheides) und damit gegen die beschriebene Weitergabe von maximal 800 l/s keinen Einwand erhoben.

OO hat zudem im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens zur Anlage des PP ? Rechtsvorgänger des DD ? anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.09.1988 ausdrücklich gehalten, dass die Konsenswassermenge des von ihm betriebenen Kraftwerkes 800 l/s beträgt [„Es muß sichergestellt sein, daß auch im Winter Wassermengen unter meiner derzeitigen Konsenswassermenge von 800 l/s zur Gänze meinem Einlauf zufließen“].

Zusammengefasst ergibt sich daraus für das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes:

Das der CC & Co mit Bescheid (Wiederverleihung) vom 02.09.1998, Zl ***, zum Betrieb ihrer unter der WBP *** eingetragenen Kraftwerksanlage eingeräumte Wasserbenutzungsrecht erstreckt sich auf den Einzug von 1.200 l/s Wasser aus dem LL-Bach bzw durch Übernahme der entsprechenden Wassermenge aus dem Unterwasser der unter der WBP *** eingetragenen Wasserkraftanlage (MM-Fabrik Z). Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahr 1998 haben vormals abweichend festgelegte Konsenswassermengen ihre Gültigkeit verloren.

Das abgearbeitete Betriebswasser im Umfang von 1.200 l/s ist an die unter der WBP *** eingetragene Wasserkraftanlage des DD weiterzuleiten. Der für diese Anlage nach wie vor gültige Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, verpflichtet den jeweiligen Anlagenbetreiber, noch vor der Weitergabe des abgearbeiteten Betriebswassers an die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers jede 800 l/s übersteigende Wassermenge über einen Überfall samt Entlastungsgerinne an den LL-Bach abzugeben. Folglich darf zur Anlage des Beschwerdeführers eine Wassermenge von maximal 800 l/s weitergeleitet werden. Die beschriebene Verpflichtung bewirkt somit eine Begrenzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Konsenswassermenge und damit dessen Wasserbenutzungsrechtes. Die aus dem Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, resultierende Begrenzung des Wasser-benutzungsrechtes des Beschwerdeführers auf maximal 800 l/s widerspricht auch nicht den Festlegungen in den Bescheiden aus den Jahren 1907 und 1924. OO, Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, hat in dem der Erlassung des Bescheides vom 28.10.1985, Zl ***, vorangegangen Verfahren als betroffene Partei der beschriebenen Verpflichtung und der daraus folgenden Weiterleitung einer Wassermenge von maximal 800 l/s zugestimmt. Ein allenfalls davor bestehendes, über die Wassermenge von
800 l/s hinausgehendes Wasserbenutzungsrecht ist entsprechend § 27 Abs 1 lit b WRG 1959 erloschen. Die zum Betrieb der Anlage des EE (WBP ***) im Bescheid vom 18.05.1994, Zl ***, festgelegte Konsenswassermenge von 1.200 l/s führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die eben zitierte behördliche Entscheidung erging nach der Erlassung des Bescheides vom 28.10.1985, Zl ***, und hat die in dem Bescheid aus dem Jahr 1985 verankerte Verpflichtung zur Abgabe der eine Konsenswassermenge von 800 l/s übersteigenden Wassermenge an den LL-Bach nicht beseitigt. Insbesondere kam es aufgrund der Erhöhung der Konsenswassermenge von 800 l/s auf 1.200 l/s bei der Anlage des EE zu keiner wie immer gearteten Änderung der für den Betrieb der Anlage des DD (vormals PP) bestehenden behördlichen Bewilligung aus dem Jahr 1985.

3.       Ergebnis:

Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde war gemäß den §§ 12 und 13 Abs 2 WRG 1959 zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides berechtigt.

Die zum Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers eingesetzten Turbinen hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den Bescheiden aus den Jahren 1907 und 1924 bewilligt. Beide Bescheide haben das unbefristet verliehene Wasserbenutzungsrecht mengenmäßig nicht bestimmt. Mit Bescheid aus dem Jahr 1924 erfolgte lediglich ein Hinweis auf den Bescheid („Erkenntnis“) vom 19.03.1924, Zl ***. Zudem haben sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am LL-Bach und Z FF-Kanal seit 1924 maßgeblich geändert.

Das Wasserbenutzungsrecht des vom Beschwerdeführer betriebenen Kraftwerkes wird durch den Betrieb der vorgelagerten Kraftwerke der CC & Co und des DD bestimmt. Für die Festsetzung des dem Beschwerdeführer zum Betrieb seines Kraftwerkes eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes ist nunmehr die im Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, dem jeweiligen Kraftwerksbetreiber ? derzeit DD ? auferlegte Verpflichtung, vor der Übergabe des abgearbeiteten Betriebswassers an den Oberwasserkanal der Anlage des Beschwerdeführers jede 800 l/s übersteigende Wassermenge über einen Überfall samt Entlastungsgerinne an den LL-Bach abzugeben, maßgeblich. Dieser, in der wasserbautechnischen Auflage 19. des Bescheides vom 28.10.1985, Zl ***, festgelegten Verpflichtung hat OO ? Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ? nicht nur zugestimmt, sondern deren Einhaltung ausdrücklich gefordert. OO hat es somit unterlassen, der Begrenzung der ihm zuzuleitenden Wassermenge auf 800 l/s zu widersprechen und somit in dem, dem Bescheid vom 28.10.1985, Zl ***, vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als betroffene Partei keine Einwendung erhoben. Ein allenfalls zuvor bestehendes, eine Konsenswassermenge von 800 l/s übersteigendes Wasserbenutzungsrecht ist damit gemäß § 29 Abs 1 lit b WRG 1959 erloschen. Der Vollständigkeit halber weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass auch vor der Erlassung des Bescheides vom 28.10.1985, Zl ***, das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers sich nicht auf eine Konsenswassermenge von 1.200 l/s erstreckte. Der zu der unter der WBP *** eingetragenen Wasserkraftanlage ergangene Wiederverleihungsbescheid vom 31.10.1950, Zl ***, hat das mit 01.05.1988 befristete Wasserbenutzungsrecht mit 870 l/s festgesetzt.

Der angefochtene Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2020, Zl ***, ist somit nicht rechtswidrig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA war folglich als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Zunächst galt es zu klären, ob die Bezirkshauptmannschaft Y berechtigt war, mittels eines Feststellungsbescheides das Maß des dem Beschwerdeführer zum Betrieb seines Kraftwerkes eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zu bestimmen Das Landesverwaltungs-gericht Tirol ist dabei von der zu § 13 Abs 2 WRG 1959 ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.1972, 1336/70, 1337/70 und 1569/70, macht deutlich, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation ? der Beschwerdeführer hat in den zu den unter den WBP *** und *** eingetragenen Kraftwerken anhängigen Wiederverleihungsverfahren unter Bezugnahme auf eine von ihm behauptete Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes Einwendungen erhoben ? die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Bestimmung des Maßes des dem Beschwerdeführer zum Betrieb seiner Kraftwerksanlage eingeräumten Wasserbenutzungs-rechtes zulässig war. Die Feststellung des konkreten Maßes der Wasserbenutzung erfolgte anhand der besonderen Umstände und stellt eine reine Einzelfallbeurteilung dar. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren folglich nicht zu klären (vgl VwGH 13.12.2018,
Ro 2018/07/0048, mit weiteren Nachweisen).

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Er

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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