Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 199 2152469-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 14.03.2017, Zl. 100 Jv 7155/16x - 33a, 003 Rev 18309/16w, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß TP 4 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer war Kläger in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: Landesgericht). Mit Versäumungsurteil vom 15.6.2016 erkannte das Landesgericht den Beklagten schuldig, näher bezeichnete Behauptungen, die den Beschwerdeführer betrafen, zu unterlassen bzw. zu widerrufen und den Widerruf in näher bestimmter Weise zu veröffentlichen. Am 17.8.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Exekutionsantrag. Zur Hereinbringung der Exekutionskosten beantragte er die Exekution ua. durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Wohnung des Verpflichteten befindlichen Fahrnisse. Als Streitwert gab er - wie schon im Versäumungsurteil offenbar auf Grund der Klage angeführt - 17.440 Euro an.
Mit Beschluss vom 21.8.2016 trug ihm das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) auf, näher bezeichnete Mängel zu verbessern. Er kann dem am 24.8.2016 nach, das Bezirksgericht wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 25.8.2016 ab, weil dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei (die Angaben seien widersprüchlich).
1.2. Am 6.9.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "gemäß § 32 GGG Anmerkung 2 zu TP 4" (gemeint: gemäß Anm. 2 zu TP 4 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 [in der Folge: GGG]), die Pauschalgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen; die vom Gericht (gemeint: von der Kostenbeamtin) eingezogene Pauschalgebühr von 161,50 Euro sei zur Hälfte rückzuerstatten. Der Antrag langte am 13.9.2016 bei der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts (in der Folge: Kostenbeamtin) ein.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Kostenbeamtin dem Beschwerdeführer mit, dass keine Pauschalgebühr rücküberwiesen werde, da der Antrag von Amts wegen abgewiesen worden sei. (Damit wollte sie offenbar darauf hinweisen, dass sich die Ermäßigungsvorschrift nur auf Zurückweisungen bezieht.) Am 14.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen mit "Mahnung" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er auf seine Eingabe vom 6.9.2016 und auf Anm. 2 zu TP 4 GGG hinwies und eine "formgültige Entscheidung" urgierte. Es werde "in merito in der Sache" zu entschieden sein.
Am 9.3.2017 brachte der Beschwerdeführer einen "Devolutionsantrag" an die Präsidentin des Landesgerichtes - die belangte Behörde - ein. Begründend gab er den Verfahrensgang wieder und führte aus, der Exekutionsantrag vom 17.8.2016 sei am 29.8.2016 (tatsächlich: am 25.8.2016) "zu unrecht ?abgewiesen', gemeint zurückgewiesen" worden. Die zuständige Kostenbeamtin sei nunmehr sechs Monate seit dem Antrag auf Ermäßigung der Pauschalgebühr säumig, daher sehe sich der Beschwerdeführer gezwungen, einen Devolutionsantrag an die zuständige Präsidentin des Landesgerichtes zu stellen; er beantragte, der "zuständigen Kostenbeamtin" des Bezirksgerichtes XXXX aufzutragen, innerhalb angemessener Frist eine formgültige Entscheidung zum Antrag vom 6.9.2016 zu erlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt. Begründend führt sie aus, die Pauschalgebühr gemäß TP 4 (Z I) lit. a GGG sowie die Vollzugsgebühren gemäß § 2 Z 3 Vollzugsgebührengesetz (in der Folge: VGebG) von insgesamt 161,50 Euro habe der Beschwerdeführer am 22.8.2016 durch Gebühreneinzug entrichtet. Sie gibt den Inhalt des § 2 Z 1 lit. e, des § 7 Abs. 1 Z 1, des § 19 Abs. 1, der TP 4 Z I lit. a GGG und der Anm. 1 und 1a zu dieser TP sowie des § 2 Z 3 VGebG wieder. Auf Grund des betriebenen Anspruches von 17.440 Euro ergebe sich eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit. a iVm Anm. 1a zu TP 4 GGG von 154 Euro zuzüglich einer Vollzugsgebühr von 7,50 Euro, zusammen somit 161,50 Euro. Die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I GGG ermäßige sich auf die Hälfte, wenn der Antrag vor Bewilligung zurückgezogen oder wenn er von vornherein zurückgewiesen werde (Hinweis auf Anm. 2 zu TP 4 GGG). Bei der Abweisung eines Exekutionsantrages ermäßige sich die Pauschalgebühr nicht (Hinweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016], E2 zu TP 4 GGG [di. VwGH 10.3.1988, 87/16/0129]). Eine Ermäßigungsbestimmung analog zu Anm. 2 zu TP 4 GGG sei für die Vollzugsgebühren nicht vorgesehen. Da der Exekutionsantrag abgewiesen worden sei, komme es zu keiner Ermäßigung der Pauschalgebühr.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.3.2017 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.4.2017, in welcher der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt wird, die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass sie zur materiellen Entscheidung über das Rückzahlungsbegehren zuständig sei. Ein solches Begehren sei allerdings nie formell an sie herangetragen worden, zumal da mit dem ausdrücklich als Devolutionsantrag bezeichneten Schriftsatz nur die Erledigung der zuständigen Kostenbeamtin urgiert worden sei. Insoweit habe die belangte Behörde durch Entscheidung in der Sache selbst den Instanzenzug des Beschwerdeführers ungehörig verkürzt, weshalb allein schon der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sein werde. Darüber hinaus sei sehr wohl davon auszugehen, dass sich die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I GGG auch dann ermäßige, wenn der Exekutionsantrag a limine abgewiesen werde, bevor das Verfahren kontradiktorisch werde. Insbesondere die Parallelität zu der durch Anm. 3 zu TP 1 GGG normierten Situation lasse keinen anderen Schluss zu. Insoweit könne auch aus der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (10.3.1988, 87/16/0129) nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Die vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Folge möge im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Exekution gelten, die durch abweisenden (nach Ansicht des Beschwerdeführers "gemeint offensichtlich ?zurückweisenden' im Sinne von ?keine meritorische Entscheidung treffenden'") Beschluss beendet werde, nicht jedoch in einer Situation wie der vorliegenden, in der es nicht zu einer echten Auseinandersetzung mit dem Gegner des Exekutionswerbers komme. Ebenso wie in dem Fall, der durch Anm. 3 zu TP 1 GGG geregelt werde, handle es sich um ein Einparteienverfahren, an dem nur das Gericht und der jeweils Rechtsschutzsuchende beteiligt seien; der im Vergleich zu einem Zwei- oder Mehrparteienverfahren reduzierte Aufwand auch für das Gericht und die gerichtliche Bürokratie müsse sich in einer entsprechenden Reduktion der in Rechnung gestellten Gebühr niederschlagen. Das Ausmaß dieser Reduktion habe der Gesetzgeber in Anm. 2 zu TP 4 GGG mit der Hälfte festgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1.1.1. Der Tarif der TP 4 GGG - ungeachtet der Anmerkungen - wurde durch Art. 1 Z 22 lit. a der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001 (in der Folge: EGN) neu gefasst. Durch Art. 23 Z 14 des Budgetbegleitgesetzes 2011 BGBl. I 111/2010 wurden in der Spalte "Gegenstand" in TP 4 GGG die Beträge durch neue Beträge ersetzt; danach lautet TP 4 lit. a GGG auszugsweise:
"Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes
über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 114 Euro"
Der links stehende Ausdruck steht in der Spalte "Gegenstand", der Betrag rechts in der Spalte "Höhe der Gebühren". (TP 4 lit. b GGG bezieht sich auf Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen.)
Gemäß Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat diese Änderung der TP 4 GGG mit mit 1.1.2011 in Kraft; sie ist ua. auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 einlangen. Durch Art. 1 Z 23 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde vor der Überschrift "Pauschalgebühren" die Bezeichnung "I." eingefügt.
Durch Art. I Z 6 lit. a V BGBl. II 252/2006, durch Art. I Z 6 lit. a V BGBl. II 188/2009, durch Art. I Z 4 lit. a V BGBl. II 242/2011 und durch Art. I Z 7 lit. a V BGBl. II 280/2013 wurde der Betrag von 114 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" jeweils angehoben ("geändert"), zuletzt auf 147 Euro. Die V BGBl. II 280/2013 trat gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wurde.
Die V BGBl. II 152/2017 ist nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2017 begründet wird. Sie ist daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
1.1.1.2. Die Anmerkungen 1a und 2 zu TP 4 GGG lauten:
"1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 6 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."
Anm. 1a zu TP 4 GGG wurde durch Art. 5 Z 2 lit. c Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I 142 eingefügt. Der dort vorgesehene Betrag von "90 S" wurde durch Art. 1 Z 22 lit. b EGN durch den Betrag von "6 Euro" ersetzt. Anm. 2 zu TP 4 GGG gilt in der Stammfassung. Durch Art. 1 Z 28 GGN 2015 wurde in beiden Anmerkungen die Bezeichnung "Z I" eingefügt.
Durch Art. I Z 6 lit. b V BGBl. II 252/2006 wurde in der Anm. 1a zu TP 4 GGG der Betrag von 6 Euro auf 7 Euro angehoben ("ersetzt"). Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II am 1.8.2006 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2006 begründet wurde.
Die V BGBl. II 152/2017 ist nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2017 begründet wird. Sie ist daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
1.1.2. § 1 Abs. 1 VGebG lautet:
"Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten."
§ 2 Z 3 VGebG lautet:
"Die Vollzugsgebühr beträgt für [...]
3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf
Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 6 Euro,"
Durch Art. 2 Z 1 lit. a Exekutionsordnungs-Novelle 2014 BGBl. I 69 (in der Folge: EO-Nov. 2014) wurde der Betrag von "6 Euro" durch den Betrag von "7,50 Euro" ersetzt. Gemäß § 35 Abs. 1 VGebG idF Art. 2 Z 10 EO-Nov. 2014 trat § 2 VGebG in dieser Fassung mit 1.10.2014 in Kraft und ist gemäß § 35 Abs. 2 VGebG idF Art. 2 Z 10 EO-Nov. 2014 anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30.9.2014 bei Gericht einlangt.
1.2. § 6 Abs. 1 Z 1 GEG lautet:
"Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;"
1.3. § 6c GEG steht unter der Überschrift "Rückzahlung" und lautet:
"(1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
§ 6c GEG wurde durch Art. 2 Z 14 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) ins GEG eingeführt; er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Daher ist er im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben eine Rechtsgrundlage angegeben.
2.1. Der Beschwerdeführer brachte am 6.9.2016, gerichtet "An BG XXXX ", bei der Kostenbeamtin einen Rückzahlungsantrag ein, der bei ihr am 13.9.2016 einlangte. Er ist offenbar der Ansicht, dass nicht der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofes erster Instanz, sondern die Kostenbeamtin zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden. Dies trifft nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist die zuständige Behörde ua. für Rückzahlungsanträge der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn sie Beträge betreffen, deren Grundverfahren bei seinem Gericht oder bei einem ihm unterstellten Bezirksgericht geführt wird oder worden ist, im vorliegenden Fall somit die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX , die belangte Behörde. Dass zuvor die Kostenbeamtin eingeschritten war, ändert daran nichts. Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer, der davon ausging, dass die Kostenbeamtin zuständige Behörde war, brachte einen "Devolutionsantrag" ein. Damit zielt er offenbar auf § 73 Abs. 2 AVG. Danach geht dann, wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen.
Ein Devolutionsantrag setzt somit voraus, dass gegen den zu erlassenden Bescheid Berufung erhoben werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Der Devolutionsantrag wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass nach § 73 Abs. 2 AVG auf Grund des Devolutionsantrags die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf die Berufungsbehörde übergeht; wäre daher, wie der Beschwerdeführer ja annimmt, die Kostenbeamtin Behörde erster Instanz und die belangte Behörde Berufungsbehörde, so wäre auf Grund seines Antrags die belangte Behörde zuständig geworden; auch in dieser Konstruktion ist somit kein Raum für eine Verkürzung des Instanzenzuges, wie sie der Beschwerdeführer rügt, auch wenn er in seinem Devolutionsantrag nur die Erledigung der Kostenbeamtin urgieren wollte.
Deutet man aber den Devolutionsantrag in eine Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG um - gerichtet gegen die Säumnis der tatsächlich immer schon zuständigen belangten Behörde -, so war die belangte Behörde berechtigt, innerhalb von drei Monaten den Bescheid nachzuholen (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Dies hat sie getan.
2.2. Gemäß Anm. 2 zu TP 4 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I GGG auf die Hälfte, wenn der Exekutionsantrag vor seiner Bewilligung zurückgezogen oder wenn er "von vornherein" zurückgewiesen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Exekutionsantrag des Beschwerdeführers nicht zurück-, sondern abgewiesen. In diesem Fall greift die Ermäßigungsvorschrift nicht, wie die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung besagt.
Der Beschwerdeführer versucht, eine Analogie zu Anm. 3 zu TP 1 GGG zu ziehen. Danach ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder wenn sie "von vornherein zurückgewiesen" wird. Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil auch hier davon die Rede ist, dass die Klage "von vornherein zurückgewiesen" wird. Im vorliegenden Fall ist der Antrag aber abgewiesen worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsieht, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme (hievon) geknüpft ist, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (statt vieler VwGH 10.4.2008, 2007/16/0228; 29.4.2013, 2011/16/0004; 28.3.2014, 2013/16/0218; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021, mwN; 12.9.2017, Ra 2017/16/0119).
2.3. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, die Pauschalgebühren nach TP 4 Z I GGG würden nicht gemäß Anm. 2 zu TP 4 GGG ermäßigt, weil die Abweisung des Exekutionsantrags diese Ermäßigung nicht auslöse, nicht als fehlerhaft erkennen.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die belangte Behörde die Gebühr falsch berechnet hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu: Die Gebühr nach TP 4 Z 1 lit. a GGG beträgt bei einem Streitwert von 17.440 Euro 114 Euro; berücksichtigt man die Anhebungen durch die Verordnungen, dann 147 Euro. Dazu kommt, da der Beschwerdeführer auch die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt hat, gemäß Anm. 1a zu TP 4 GGG ein Betrag von 6 Euro; berücksichtigt man die Anhebung durch die V BGBl. II 252/2006, von 7 Euro. Dazu kommt schließlich eine Gebühr nach § 2 Z 3 VGebG von 7,50 Euro, für deren Einhebung gemäß § 3 Abs. 3 VGebG das GEG anzuwenden ist. Das ergibt insgesamt einen Betrag von 161,50 Euro. Genau dieser Betrag ist eingezogen worden.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zur Klärung verfassungsgrechtlicher Fragen ist nicht der Verwaltungs-, sondern der Verfassungsgerichtshof berufen.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Exekutionsantrag Gebührenermäßigung keine Pauschalgebührenauferlegung Rechtslage Rückzahlungsantrag Säumnisbeschwerde Streitwert ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2152469.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020