TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 W214 2224397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs2
GGG Art1 §32 TP12a lita
IO §130
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2224397-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar HOFMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.08.2019, Zl. Jv 54513-33a/19, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vom Landesgericht Krems an der Donau zur AZ XXXX geführten Konkursverfahren (in der Folge: Grundverfahren) betreffend der XXXX GmbH (vormals XXXX GmbH) wurde in der Tagsatzung vom 14.10.2015 jeweils mit Beschluss der zuständigen Richterin der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines besonderen Verwalters sowie die Abhilfeanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Bemängelungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung verworfen, die Entlohnung des Masseverwalter und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände bestimmt, die vorgelegte Schlussrechnung und der vorgelegte Verteilungsentwurf gemäß §§ 122 IO und 130 IO konkursgerichtlich genehmigt sowie die Pauschalgebühr mit EUR 10.250,00 bestimmt.

2. Gegen die Beschlüsse, wodurch die Schlussrechnung und der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt wurden sowie die Bemängelungen und Einwendungen der Beschwerdeführerin verworfen wurden, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2015 das Rechtsmittel des Rekurses.

3. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.04.2016 zu den XXXX und XXXX wurde den Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben.

4. Mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. Jv 1297/16m-33, schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau der Beschwerdeführerin die Zahlung der Pauschalgebühr iHv EUR 20.500,00 gemäß TP 12a lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv EUR 20.508,00, vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019 zur GZ W214 2137858-1/2E als unbegründet abgewiesen wurde.

6. Bereits mit Eingabe vom 30.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtgebühren und begründet den Antrag dahingehend, dass die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von EUR 20.500,00 im Verhältnis zum im Grundverfahren strittigen Betrag von EUR 8.000,00 bzw. EUR 4.000,00 völlig unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin könne diese Zahlungslast, insbesondere in voller Höhe, gegenwärtig nicht erbringen. Umgehende vollständige Zahlungspflicht wäre mit einem insolvent werden verbunden. Die Beschwerdeführerin sei eine wichtige Arbeitgeberin im krisengeschüttelten XXXX . Die Beschwerdeführerin sei aber auf gutem Konsolidierungskurs, sodass zu erwarten sei, dass sich die Einbringlichkeit sogar verbessere.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 29.08.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 20.508,00 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 2 GEG Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden könnten, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.

Soweit im Nachlassantrag geltend gemacht werde, der Nachlass sei im öffentlichen Interesse gelegen, da die Gebühr im Verhältnis zu den im Grundverfahren strittig gewesenen Beträgen in der Größenordnung von EUR 4.000,00 resultiere, so sei ein Nachlass wegen Vorliegens öffentlicher Interessen nur dann zu gewähren, wenn diese öffentlichen Interessen unmittelbar hinsichtlich des begehrten Nachlasses vorliegen würden und bescheinigt seien. Das öffentliche Interesse müsse so gewichtig sein, dass es das Interesse an der Einhebung der Gerichtsgebühren eindeutig überwiege. An der Einhebung von Abgaben bzw. Gerichtsgebühren bestehe an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Ein unmittelbares öffentliches, nicht bloß subjektives Interesse der Beschwerdeführerin, welches das öffentliche Interesse der Einhebung der Gerichtsgebühren übersteige, sei im gegebenen Zusammenhang aber nicht zu erkennen.

Eine Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt sei. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin können in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 20.508,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie vorbrachte, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die belangte Behörde übergehe, dass es gegenständlich in der Sache "lediglich" um EUR 8.000,00 und eine Korrektur des diesbezüglichen Vorgehens des Masseverwalters gehen habe sollen. Die Allgemeinheit trage keine Gerichtsgebühren, vielmehr gehe es darum, dass ohne Gebühr, im Falle des Nachlasses, dem Staat eben keine Gebühr zufließe, dieser hätte den Aufwand - hier des Rechtsmittelverfahrens - ohne Abgeltung zu tragen.

Es bestehe ein unmittelbares, jedenfalls hinreichendes öffentliches Interesse, dass in einem solchen Fall keine übermäßige Gebühr (wie gegenständlich noch eine erhöhte Wertgebühr für das Rechtsmittelverfahren) anfalle. Schon unabhängig von einer besonderen Härte, die bereits angesichts der dargestellten Wert- und Aufwandsrelation jedenfalls ebenso vorliege, sei also auch ein unmittelbares öffentliches Interesse am Nachlass gegeben. Man könne sogar sagen, dass die Existenz der Nachlassbestimmungen die Festsetzung einer Nachfrist durch den VfGH (erst) ermöglichte oder anders herum: der VfGH die Nachfrist im Hinblick auf die bestehende Rechtslage (dass eben die Möglichkeit eines Nachlasses gegeben sei) ohne Bedenken habe festsetzen können. Schon deshalb bestehe aber gegenständlich (auch) ein entsprechendes öffentliches Interesse am Nachlass, nämlich unmittelbar am Nachlass (als Korrektiv zur vom VfGH festgelegten temporären Fortgeltung der gleichheitswidrigen Regelung und überwiege dieses das etwaige allgemeine öffentliche Interesse an einer Gebühreneinhebung).

9. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Nachlassantrag noch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben zu ihrem Vermögen gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung:

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist - im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG - die Einbringung der Gerichtsgebühren weder mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden noch der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen.

Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt - wie oben ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit Einzelfall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Letzteres trifft im gegenständlichen Fall zu, da alle Rechtsmittelwerber in Verfahren, in welchen der gebührenauslösende Sachverhalt vor dem 31.12.2015 verwirklicht wurde, die "erhöhte" Pauschalgebühr nach TP12a GGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 zu entrichten hatten. Von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte ist damit nicht auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings nicht gegeben:

Dazu ist vorweg auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren noch in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat. Wie oben ausgeführt, trifft die Beschwerdeführerin im Nachlassverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182), welcher sie jedoch durch Unterlassen von Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen keinesfalls nachgekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; VwGH 18.10.2005, 2005/17/0200).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt zudem voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Nachlassantrag aber sogar selbst vorgebracht, dass sie zur Bezahlung des vorgeschriebenen Betrages in der Höhe von EUR 20.508,00 zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage wäre (arg. "Die Zahlungspflichtige ist aber auf gutem Konsolidierungskurs, sodass zu erwarten ist, dass sich die Einbringlichkeit (sogar) verbessert"). Damit hat die Beschwerdeführerin allerdings auch selbst das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG, dass die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt, verneint. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

Überdies kann eine mit der Einbringung der Gebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende "besondere Härte", nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Kann doch nicht einmal gesagt werden, dass selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr alleine schon wegen ihres Unrechtsgehalts eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten müsse (VwGH 24.11.1972, 1970, 2090/71). Dies gilt ebenso für den Fall einer behaupteten "unbilligen Gesetzeslage" (VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde übergehe, dass es gegenständlich in der Sache um eine Korrektur des diesbezüglichen Vorgehens des Masseverwalters gehen sollte, ist ihr entgegen zu halten, dass im Nachlassverfahren kein Raum für die Behauptungen des Antragstellers besteht, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden (VwGH 03.12.1986, 86/16/0024; VwGH 15.03.1989, 88/17/0118; VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Der Nachlass der Gerichtsgebühren ist auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (Dokalik Gerichtsgebühren13, IV GEG § 9 E 88). An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden, dies gilt insb auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren übersteigt (Dokalik Gerichtsgebühren13, IV GEG § 9 E 95). Generell ist festzuhalten, dass Gerichtsgebühren nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip unterliegen, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (VfGH 18.06.2018, E421/2018). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen bzw. stelle die Nichteinhebung einer übermäßigen Gebühr ein öffentliches Interesse dar, in dieser Form nicht zutreffend. Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132; vgl auch VwGH 19.02.1986, 86/16/0030, wonach der Umstand, dass nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld die Agrarbehörde einen Bescheid erlässt, der die Gebührenbefreiung nach § 15 AgrVG verbürgt, keinen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigt; vgl auch VwGH 18.11.1993, 93/16/0114: wird ein Bauvorhaben nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten, so bringt dies die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen, und es kann aus diesem Umstand kein öffentliches Interesse am Nachlass der Gebühren gewonnen werden). Auch die Sicherung von Arbeitsplätzen rechtfertigt eine Nachsicht von Gerichtsgebühren nicht (VwGH 14.01.1988, 86/17/0159).

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Nachlass GmbH Insolvenzverfahren Mitwirkungspflicht Nachlass von Gerichtsgebühren Nachlassantrag öffentliche Interessen Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung sachliche Unbilligkeit Verhältnismäßigkeit Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2224397.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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