Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
ASVG §355Spruch
W164 2225883-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nun Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 01.10.2019, GZ 75/30 - 2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) stellte am 15.01.2019 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nun Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Hauptstelle (im Folgenden BVA), einen Antrag auf Kostenübernahme einer ICL Implantation gestellt.
Mit Bescheid vom 20.03.2019, GZ 75/13 - 2019, hat die BVA diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Eingriff medizinisch nicht notwendig im Sinne einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung sei.
Am 04.04.2019 übermittelte die BF der BVA ein Schreiben des arbeitsmedizinischen Dienstes des Landeskrankenhauses XXXX , mit dem bestätigt wird, dass die BF als Intensivschwester auf einer interdisziplinären anästhesiologischen Intensivstation beschäftigt sei. Patienten würden in der Aufwachphase unter Verwirrtheit leiden. Auch delirante und demente Patienten, welche um sich schlagen, würden zum "Patientengut" gehören. Beim Tragen einer Brille würde Bruchgefahr und damit ein Verletzungsrisiko bestehen. Laut augenärztlichem Facharztbefund bestehe bei der BF eine zunehmende Kontaktlinsenunverträglichkeit.
Mit E-Mail vom 05.04.2019 teilte die BVA der BF unter Bezugnahme auf die eben genannte Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes mit, dass der Bescheid vom 20.03.2019 nicht abgeändert werden könne. Weiters wurde der BF mitgeteilt, dass für die Berufsgruppe der BF kein Ausschlussgrund für das Tragen von Brillen bestehe, zumal geeignete bruchsichere Materialien zur Verfügung stehen würden.
Mit 16.05.2019 brachte Dr. XXXX für die BF eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. univ. XXXX vom 15.05.2019 mit der Bitte um Kenntnisnahme bezügl. Stattgehabter Linsenoperation beider Augen bei der BVA ein, mit der folgendes ausgeführt wurde: In Zusammenschau der Befunde sowie nach ausführlicher Anamneseerhebung und Untersuchung der Pat. zeigt sich ein vor dem Eingriff bestehendes depressives Syndrom welches nun beinahe völlig in Remission befindlich ist, sodass der durchgeführte Eingriff als kurativ und nicht als rein kosmetisch begriffen werden kann nicht nur im Hinblick auf die Fehlsichtigkeit sondern auch aus psychiatrischer Sicht.
Mit Schreiben vom 20.05.2019 teilte die BVA der BF unter Bezugnahme auf den eben genannten Facharztbefund erneut mit, dass der Bescheid vom 20.03.2019 mittlerweile rechtskräftig sei und eine Abänderung nicht erfolgen könne.
Am 23.05.2019 sendete die BF eine E-Mail an die BVA mit dem Betreff "Ansuchen um neuerlichen Bescheid". Die BF führte darin aus, sie ersuche um neuerliche Bearbeitung ihres Anliegens und um einen neuerlichen Bescheid bezüglich ihres Antrages auf Kostenübernahme der ICL Implantation.
Mit Bescheid vom 01.10.2019, GZ 75/30 - 2019, hat die BVA diesen Antrag vom 23.05.2019 mit der Begründung zurückgewiesen dass über den Antragsgegenstand bereits ein rechtskräftiger Bescheid ausgestellt worden sei. Der Antrag sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein Wiederaufnahmegrund gem. § 69 Abs 1 AVG liege nicht vor, da ein vor dem Eingriff bestehendes depressives Syndrom, wie es in der genannten fachärztlichen Stellungnahme vom 15.5.2019 erwähnt werde, bereits im abgeschlossenen Verfahren hätte vorgebracht werden können.
Gegen diesen Bescheid hat die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF brachte vor, sie leide seit ihrer Kindheit an einer zunehmenden Myopie. Zudem sei eine zunehmende Linsenunverträglichkeit festgestellt worden. Von ihrem Facharzt sei ihr deshalb eine ICL-Implantation vorgeschlagen worden.
Die BF habe gegen den ihren Antrag auf Kostenübernahme ablehnenden Bescheid vom 20.03.2019 fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht: Mit ihrer E-Mail vom 04.04.2019 habe sie ausreichen klar zu erkennen gegeben, dass sie mit dem Inhalt des Bescheides vom 20.03.2019 nicht einverstanden sei. Das Klagebegehren hinsichtlich der Kostenübernahme der ICL Implantation ergebe sich aus der Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Dienstes. Somit liege nicht entschiedene Sache vor.
Zwar wäre die Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen gewesen. Die Versicherungsanstalt hätte die Klage aber von Amts wegen an das zuständige Landesgericht weiterleiten müssen. Die BF sei somit berechtigterweise davon ausgegangen, gegen den Bescheid vom 20.03.2019 rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben zu haben. Die BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 01.10.2019 aufzuheben.
Die BVA legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 27.11.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor und hielt den Beschwerdepunkten mit beigefügter Stellungnahme entgegen, die E-Mail der BF vom 04.04.2019 habe die Voraussetzungen einer Klage nicht erfüllt. Es sei lediglich eine Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes übermittelt worden. Die genannte E-Mail habe kein hinreichend bestimmtes Begehren enthalten. Sie sei daher nicht als Klage anzusehen gewesen. Der Bescheid vom 20.03.2019 sei in Rechtskraft erwachsen. Der neuerliche Antrag der BF auf Kostenübernahme der identen Behandlung vom 23.05.2019 sei somit zu Recht zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde stelle somit den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Verwaltungssache oder Leistungssache/Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Bescheiderlassung begehrt eine Entscheidung der belangten Behörde über eine Leistungssache der Sozialversicherung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zurückweisung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache (etwa eines Antrages auf Gleitpension oder Versehrtenrente) wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226). In seinem Erkenntnis 2010/08/0110 vom 17.10.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof (bezogen auf eine amtswegig verfügte Wiederaufnahme) ausgesprochen, dass der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme verfügt wird, im Verwaltungsweg zu bekämpfen ist. Gestützt auf diese Entscheidung hat das BVwG mit seinem Erkenntnis W164 2004664-1/E seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme einer Leistungssache wahrgenommen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision hat der VwGH mit Beschluss 2014/08/0006 vom 24.11.2014 zurückgewiesen, ohne der so wahrgenommenen Zuständigkeit zu widersprechen.
Auch im hier vorliegenden Fall liegt somit eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist gegeben.
Frage der entschiedenen Sache:
Da im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die von der BVA vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der von der BVA anzuwendenden Rechtslage entsprach, war zunächst § 68 AVG in der anzuwendenden Fassung heranzuziehen.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, [...] wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2019 zugrunde gelegte Feststellung, dass über den Antragsgegenstand bereits entschieden wurde und argumentiert im Wesentlichen, dass die BF mit E-Mail vom 04.04.2019 gegen den Bescheid der BVA vom 20.03.2019 Klage erhoben habe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Rechtsmittelbelehrung des vom 20.03.2019, der der BF unbestritten ordnungsgemäß zugestellt wurde, wies die BF zutreffend auf die Möglichkeit hin, innerhalb der von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich eine Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX , einzubringen. Die Rechtsmittelbelehrung wies weiters darauf hin, dass die Klage ein hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen anzugeben habe, auf die sich das Klagebegehren stützt und dass der Klage eine Ausfertigung des Bescheides im Original oder in Kopie anzuschließen wäre.
Hinsichtlich der Klagseinbringung in Sozialrechtssachen sehen die §§ 82 ff des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) folgendes vor:
In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt in diesem Fall als beim zuständigen Gericht eingebracht. (§ 84 ASGG)
Die Klage muss grundsätzlich den allgemeinen von der ZPO (§§ 74 ff) für Schriftsätze normierten Erfordernissen genügen (§ 226 Abs 3 ZPO), wobei hier kein strenger Maßstab an die Eignung zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung anzulegen ist (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 82 ASGG RZ 2).
Weist die Klage ein Formgebrechen auf, ist - bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens - ein Verbesserungsverfahren mit Fristsetzung einzuleiten (§§ 84, 85 ZPO). Gleiches gilt im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Klage für inhaltliche Mängel (§ 84 Abs 2), insbesondere das Fehlen eines hinreichend bestimmten Klagebegehrens (OGH 8 ObS 4/06f; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 82 ASGG RZ 3).
Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen iSd ASGG sind nach Maßgabe der §§ 1 ff ASGG die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte) zuständig. Die Entscheidung darüber, ob eine im oben dargelegten Sinn verbesserungsfähige Klage gegeben ist, obliegt somit dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht.
Die Verwaltungsbehörde hat zufolge § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) dann, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im vorliegenden Fall hat die BF mit 04.04.2019 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an die BVA gerichtet:
"Sehr geehrte Damen und Herren,,
Anbei finden Sie die schriftliche Stellungnahme vom betriebsärztlichen Dienst.
Mit freundlichen Grüßen."
Die dieser E-Mail angeschlossene ärztliche Stellungnahme lautet wie folgt:
"Betreff [Name der BF]
ICL Implantation
Hiermit wird bestätigt, dass Frau [Name der BF] geb. [Geburtsdatum der BF], als Intensivschwester auf der interdisziplinären anästhesiologischen Intensivstation beschäftigt ist. Patienten leiden in der Aufwachphase an Verwirrtheit. Zusätzlich gehören zum Patientengut auch delirante und demente Patienten, die um sich schlagen. Beim Tragen von Brillen besteht wegen der potentiellen Bruchgefahr für Frau [Name der BF] eine Gefahr sich zu verletzen. Lt augenärztlichem Facharztbefund besteht eine zunehmende Kontaktlinsenunverträglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift der Ärztin]"
Da die BVA zufolge § 6 AVG iVm 84 ASGG zur Weiterleitung einer bei ihr eingebrachten Klage verpflichtet gewesen wäre, bleibt zu prüfen, ob die BVA objektiv betrachtet erkennen konnte, dass es sich bei dem genannten Schreiben um eine Klage iSd §§ 82 ff ASGG handeln könnte.
Die von der BF mit 04.04.2019 an die BVA gerichtete E-Mail enthielt lediglich den Hinweis auf eine beiliegende schriftliche Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes. Die an die E-Mail angeschlossene Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes enthält allerdings Auskünfte über die konkreten - schwierigen - Arbeitsbedingungen unter denen die BF zu arbeiten hat, weist auf eine Kontaktlinsenunverträglichkeit der BF hin und vertritt die Auffassung, dass die BF beim Arbeiten mit Brille einem erheblichen Verletzungsrisiko unterliegen würde.
Unter Berücksichtigung dieses Schreibens lässt die E-Mail in ihrer Gesamtheit erkennen, dass die BF mit dem Ergebnis des eingangs genannten Bescheides vom 20.03.2019 nicht einverstanden war und eine anderslautende Entscheidung angestrebt hat. Für die BVA war somit erkennbar, dass die Eingabe der BF vom 04.04.2019 im Ergebnis auf eine anderslautende Entscheidung (als im Bescheid vom 20.03.2019 ausgesprochen) gerichtet war.
Für die BVA war damit objektiv betrachtet nicht auszuschließen, dass eine nach den Bestimmungen des ASGG verbesserungsfähige Klage vorliegen könnte. Die BVA, wäre daher im Zweifel verpflichtet gewesen, die E-Mail der BF vom 04.04.2019 unter Beachtung der § 6 AVG und § 84 ASGG an das LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.
Da dies nicht geschehen ist, ist das mit Bescheid vom 20.03.2019 entschiedene Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Der Bescheid der BVA vom 01.10.2019, GZ 75/30 - 2019 war daher gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG aufzuheben. Die BVA, nun BVAEB, wird gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zur Herstellung des der in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustandes das Schreiben der BF vom 04.04.2019 unter Anschluss dieses hg. Erkenntnisses dem LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vorzulegen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einbringung Erkennbarkeit Klagseinbringung Rechtsmittelverfahren Weiterleitung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2225883.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020