TE Vfgh Beschluss 1996/2/26 WI-16/95, WI-1/96

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 1995 mangels Legitimation des im eigenen Namen einschreitenden Anfechtungswerbers. Zurückweisung der Anfechtung der Wahl der Nationalratspräsidenten und der (künftigen) Wahl der EU-Abgeordneten als unzulässig. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Wahlanfechtungen werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 17. Dezember 1995 fand die mit Verordnung der Bundesregierung vom 19. Oktober 1995, BGBl. 692, ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt, die Mag. F G mit drei, am 15. Dezember 1995, am 24. und 25. Jänner 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und mit "Beschwerde*Klage*Antrag*Anfechtung" bezeichneten Eingaben erkennbar gemäß Art141 B-VG anficht. Zugleich wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (in eingeschränktem Umfang) und hilfsweise auf Abtretung der Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat (zB VfSlg. 12595/1990).

Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Nationalratswahl jene Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ebenso auch Wahlwerber, die behaupten, daß ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

2.1.2. Dem insgesamt sehr unklar und verworren abgefaßten Anfechtungsvorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß dem Einschreiter die Wählbarkeit im (Nationalrats-)Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.

Die Wahlanfechtung wurde aber auch nicht von einer Wählergruppe (Partei) iSd §67 Abs2 Satz 2 VerfGG 1953 eingebracht, sondern - nach den Umständen dieses Falls - bloß vom Einschreiter Mag. F J G für sich allein, mag er sich in einzelnen Eingaben ua. auch "wahlwerbende Partei 'G F J" nennen.

2.1.3. Der Anfechtungswerber ist somit zur Anfechtung der Nationalratswahl nicht legitimiert.

Bei dieser Beurteilung mußten den Anfechtungsschriften beigelegte, nicht unterfertigte und unzusammenhängende Ablichtungen von Schriftstücken verschiedener

Art unberücksichtigt bleiben.

2.2.1. In den beiden Eingaben vom 24. und 25. Jänner 1996 (s. Punkt 1.) wird des weiteren der Antrag gestellt, "die Wahl der Nationalratspräsidenten und der EU-Abgeordneten ... als rechtswidrig auf(zu)heben und für nichtig (zu) erklären".

2.2.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG idF der B-VG-Nov. 1994/1013 erkennt der Verfassungsgerichtshof zwar ua. über die Anfechtung von Wahlen zum Europäischen Parlament, doch fand eine solche Wahl noch nicht statt, sodaß sich die Eingaben in diesem Punkt gegen eine künftige Wahl richten. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus, daß Gegenstand einer Entscheidung im Sinn des Art141 B-VG nur eine bereits stattgefundene Wahl sein kann (VfSlg. 9963/1984, 10218/1984), weshalb einer Behandlung dieses Anfechtungsvorbringens ein Prozeßhindernis entgegensteht.

2.2.3. Eine Anfechtung der Wahl des Präsidenten sowie des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Nationalrats (s. §5 GeoNR) beim Verfassungsgerichtshof wiederum ist weder in Art141 B-VG noch in einer anderen Verfassungsvorschrift vorgesehen, sodaß sich auch diese Anfechtung als unzulässig erweist.

2.3. Die Wahlanfechtungen waren daher - allein schon aus den dargelegten Gründen - zurückzuweisen.

2.4. Da somit die vom Anfechtungswerber beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, war zugleich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (in eingeschränktem Umfang) als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Antrag auf Abtretung der Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof mußte zurückgewiesen werden, weil Art144 Abs3 B-VG (vgl. §87 Abs3 VerfGG 1953) nur die Abtretung einer Beschwerde, nicht aber einer Wahlanfechtung vorsieht.

3.1. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

3.2. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den Antrag des Anfechtungswerbers, den Wahlanfechtungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:WI16.1995

Dokumentnummer

JFT_10039774_95W0I016_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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