TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W211 2219095-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
DSG 2000 §24 Abs4
DSGVO Art15
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W211 2219095-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2019 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG) wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und ihres Rechts auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. Sie führte darin aus, dass sie ohne religiöses Bekenntnis und nie Mitglied der Katholischen Kirche in Österreich (mitbeteiligte Partei) gewesen sei. Dennoch habe sie die mitbeteiligte Partei mehrfach zur Zahlung des Kirchenbeitrages (adressiert an eine Adresse in der Gemeinde XXXX ) aufgefordert. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich Schreiben vom XXXX 2018, XXXX .2018 und XXXX .2018 vor, in denen sie von der mitbeteiligten Partei zur Zahlung des Kirchenbeitrages aufgefordert wurde.

Sie habe am XXXX .2018 ein Auskunftsersuchen an die mitbeteiligte Partei gerichtet und am XXXX .2018 die Antwort erhalten, dass ihr Datensatz am XXXX .2007 vom Gemeindeamt XXXX übermittelt worden sei. Die Marktgemeinde XXXX habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX .2018 mitgeteilt, dass bei ihrem Datensatz im Melderegister kein Religionsbekenntnis aufscheine. Sie erachte daher die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten (Vorname, Zuname, Adresse und Religionsbekenntnis) durch die mitbeteiligte Partei als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie von diesem Umstand frühestens mit Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom XXXX .2018 Kenntnis erlangt habe.

Das Verfahren wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wurde von der Datenschutzbehörde abgetrennt und unter einer eigenen Zahl geführt.

2. Die Datenschutzbehörde forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom XXXX .2019 zur Stellungnahme auf.

Mit Schreiben vom XXXX .2019 brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass sie den Datensatz von der Marktgemeinde XXXX erhalten habe. Das genaue Datum der Erfassung des Datensatzes ließe sich nicht mehr eruieren, jedoch sei der Datensatz am XXXX .2007 in der Datenbank der mitbeteiligten Partei angelegt worden.

Mit Schreiben vom XXXX .2019 teilte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde ergänzend nach Aufforderung mit, dass die Nicht-Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Katholischen Kirche vor dem XXXX .2019, als die Beschwerdeführerin die Einschränkung der Verarbeitung gefordert habe, nicht behauptet worden sei.

Nach einer weiteren Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX .2019 teilte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde mit, dass der Datensatz über die Beschwerdeführerin nie aktualisiert worden sei. Die mitbeteiligte Partei übermittelte der Datenschutzbehörde überdies Kopien von Zusendungen, welche der Beschwerdeführerin geschickt worden seien (Kardinalsbrief an 18-Jährige vom XXXX .2016, Brief an 19-Jährige vom XXXX 2017, in dem für die Zahlung des Kirchenbeitrages geworben wurde, insgesamt vier "Kontonachrichten (Beitragsnachrichten)" vom XXXX .2018, XXXX .2018, XXXX .2018 und XXXX 2018, in denen zur Zahlung des Kirchenbeitrages aufgefordert wurde; jeweils als Muster ohne Adressierung).

3. Mit Schreiben vom XXXX .2019 teilte die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde mit, sie habe die von der mitbeteiligten Partei der Datenschutzbehörde übermitteilten Schreiben nie erhalten, weil sie sich an der Wohnadresse in XXXX nur unregelmäßig aufhalte. Sie habe erst die Zahlungsaufforderung vom XXXX .2018 bewusst wahrgenommen. Dazu schloss sie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister an, der eine Adresse in Wien als Hauptwohnsitz ausweist.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Datensatz mit den verfahrensgegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 angelegt habe. Rechtlich folge daraus, dass gemäß § 24 Abs. 4 DSG der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche, wenn die Einschreiterin sie nicht binnen eines Jahres einbringe, nachdem sie Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt habe, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden habe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Das beschwerende Ereignis, also die Aufnahme des Datensatzes in den Datenbestand der Beschwerdegegnerin, sei im Jahr 2007 erfolgt. Die Frist von drei Jahren sei daher längst verstrichen, und das Beschwerderecht somit erloschen. Die Frist von drei Jahren bestehe unabhängig vom Wissen der Parteien.

5. In ihrer Beschwerde vom XXXX .2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie weder im verfahrenseinleitenden Schriftsatz, noch nachfolgend jemals geltend gemacht habe, dass das beschwerende Ereignis ausschließlich die Aufnahme des Datensatzes in den Datenbestand der Beschwerdegegnerin sei. Es sei vielmehr ganz allgemein geltend gemacht worden, dass die mitbeteiligte Partei fortwährend personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage verarbeite. Dies möge zwar durch die Aufnahme des entsprechenden Datensatzes im Jahr 2007 begonnen haben, werde jedoch, wie die Verfahrensergebnisse zeigen würden, durch die mehrfache Zustellung von Briefsendungen, Zahlungsaufforderungen etc. fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX .2018, XXXX .2018 und XXXX .2018 Aufforderungsschreiben der mitbeteiligten Partei erhalten. Anlässlich jeder dieser Briefsendungen sei eine rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erfolgt. Es liege daher ein Dauerdelikt vor, infolge dessen keine Verjährung eintreten habe können. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass auch ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege, da die Datenschutzbehörde keine Feststellungen dahingehend getroffen habe, zu welchen konkreten Zeitpunkten Verarbeitungsvorgänge hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei erfolgt seien.

6. Mit Schreiben vom XXXX .2019 legte die belangte Behörde den Akt vor und wiederholte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheids.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die dem Verfahren ursprünglich zugrundeliegende Beschwerde betrifft den Vorwurf der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin (Vorname, Zuname, Adresse und Religionsbekenntnis) durch die mitbeteiligte Partei.

Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Partei einen Datensatz mit den verfahrensgegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 angelegt und der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX .2016, XXXX .2017, XXXX .2018, XXXX .2018 sowie XXXX .2018 Informationsnachrichten und Zahlungsaufforderungen zugeschickt hat.

Festgestellt wird weiter, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom XXXX .2018 erstmals Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erlangt hat. Am XXXX .2019 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nach §§ 1 und 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 15 DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten (in Auszügen):

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) - (3) [...]

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

3. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Breisch/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Breisch/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG, geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von 1 Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von 3 Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.

Beschwerdegegenstand ist eine allfällige rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin (Vorname, Zuname, Adresse und Religionsbekenntnis) durch die mitbeteiligte Partei.

Zu prüfen ist somit zunächst, ob im vorliegenden Verfahren, wie von der Datenschutzbehörde angenommen wurde, die in § 24 Abs. 4 DSG enthaltene objektive Frist von 3 Jahren ab Stattfinden des Ereignisses bereits abgelaufen ist:

Wenn die Datenschutzbehörde vermeint, die mitbeteiligte Partei habe einen Datensatz mit den verfahrensgegenständlichen Daten der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2007 erstellt, womit dieses Ereignis als abgeschlossene Handlung einzuordnen und somit die objektive Frist von 3 Jahren als abgelaufen anzusehen ist, übersieht sie, dass die mitbeteiligte Partei mehrere Scheiben mit Informationen bzw. Zahlungsaufforderungen ( XXXX .2016, XXXX .2017, XXXX .2018 und XXXX 2018 sowie XXXX .2018) an die Beschwerdeführerin versandte. Jedes dieser Schreiben ist als wiederholte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin iSd Art. 4 Z 2 DSGVO anzusehen, welche die dreijährige Frist erneut auslöst.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des OGH vom 25.09.2017, 6Ob217/16d, verwiesen, wonach bei "fortgesetzter Schädigung" bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist nicht vor Beendigung dieses Dauerzustands beginnt. Die Materialien zu § 34 Abs. 1 DSG 2000 (BGBl I 1999/165; ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 50) betonen die Wichtigkeit der Befristung der den Beschwerten zustehenden Rechte wegen Beweisschwierigkeiten bei lange zurückliegenden Sachverhalten. Diese Materialien haben aber ersichtlich punktuelle "beschwerende Ereignisse" vor Augen, während sich dies bei Dauerzuständen anders darstellt.

Vor diesem Hintergrund ist die objektive Frist von drei Jahren gemäß § 24 Abs. 4 DSG im vorliegenden Fall keinesfalls als abgelaufen anzusehen.

Aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom XXXX .2018 erstmals Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diese und somit vom beschwerenden Ereignis erlangt hat. Am XXXX .2019 brachte sie eine Beschwerde nach §§ 1 und 24 Abs. 1 DSG bzw. Art. 15 DSGVO bei der Datenschutzbehörde ein.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die subjektive Frist von einem Jahr zur Einbringung einer Datenschutzbeschwerde nach §§ 1 und 24 Abs. 1 DSG noch nicht abgelaufen war, und die Datenschutzbehörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung daher zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Der gegenständliche Bescheid ist daher zu beheben. Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG verzichtet, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenverarbeitung Datenverwendung Datenweitergabe ersatzlose Behebung Verjährung Verjährungsfrist Wiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2219095.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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