TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W211 2215821-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §24 Abs4
DSG 2000 §27
DSGVO Art16
DSGVO Art17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W211 2215821-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) gerichtetem Schreiben vom XXXX .2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Auskunftsersuchen ergeben habe, dass eine Auftraggeberin Informationen über den Beschwerdeführer erhalten und gespeichert habe. Die von der mitbeteiligten Partei übermittelten Daten seien jedoch nicht korrekt. Daher werde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, die über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten aus ihren Unterlagen zu entfernen und in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Überdies werde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, den Beschwerdeführer über die gesetzten Maßnahmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von acht Wochen zu informieren.

Mit Schreiben vom XXXX .2018 und XXXX .2018 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer dessen Gesamtverbindlichkeiten mit, sowie, dass ihr noch weitere Informationen und Unterlagen seitens der Auftraggeberin fehlen würden. Weder von der Auftraggeberin, noch von der mitbeteiligten Partei selbst würden bis dahin weitere Schritte eingeleitet werden.

2. Am XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach § 24 Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt erachte, da die mitbeteiligte Partei unrichtige Daten (unrichtige Betreibungen, falsche Adresse) entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht berichtigt habe. Die mitbeteiligte Partei führe weiter fälschlicherweise die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers als offen. Der Beschwerdeführer erachte sich außerdem in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt, da die mitbeteiligte Partei seinem Antrag auf Löschung gemäß § 27 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 200) nicht vollständig nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer begehre daher die Feststellung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO sowie des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.

3. Mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX .2018 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hinreichend zu präzisieren. Unter anderem wurde er aufgefordert, den Antrag auf Berichtigung und eine allfällige Reaktion der Beschwerdegegnerin gemäß § 24 Abs. 3 DSG in Kopie vorzulegen.

Mit Schreiben vom XXXX .2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich in seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei verletzt erachte, da diese die unrichtigen gespeicherten Daten, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung gemäß § 27 DSG 2000, nicht gelöscht habe. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolge ohne Rechtsgrundlage und stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO dar. Die Aussage der mitbeteiligten Partei, dass die Daten derzeit aufgrund eines Inkassoauftrags sowie der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürften, sei unrichtig und entspreche keinem der Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 DSGVO. Der Beschwerdeführer begehre daher die Feststellung der Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei. Weiter begehre der Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Löschung zu entsprechen.

4. Mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX 2018 bemerkte die Datenschutzbehörde, dass sich die ursprünglichen an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schriftsätze nur auf das Recht auf Löschung beziehen würden, während in der ursprünglichen Beschwerde auch das Recht auf Berichtigung eingefordert worden sei. Es werde ersucht, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Beschwerden sich nur noch auf Löschung beziehen würden. Weiter fehle in der Beschwerde das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG). Es werde daher überdies ersucht, genau darzustellen, welche Daten gelöscht werden sollten.

Mit Schreiben vom XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO durch die mitbeteiligte Parte verletzt erachte, da diese die unrichtigen gespeicherten Daten entgegen seinem Antrag auf Berichtigung durch Löschung gemäß § 27 DSG 2000 nicht berichtigt habe.

5. Mit Mangelbehebungsauftrag vom XXXX .2018 erklärte die Datenschutzbehörde, dass die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG) in der Beschwerde fehlen würde. Die vorliegende Beschwerde beziehe sich auf das Recht auf Berichtigung desselben Datensatzes, zu dem auch eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung eingebracht worden sei. Diese beiden Anträge würden sich gegenseitig ausschließen. Nur einer könne erfüllt werden. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert sein Vorbringen einzuschränken.

Mit Schreiben vom XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, er sehe sich in seinem Recht auf Berichtigung gemäß § 27 DSG 2000 und Art. 16 DSGVO verletzt. Es sei unerheblich, ob die mitbeteiligte Partei die Daten durch Löschung des Datensatzes richtigstelle oder den inkriminierten Datensatz korrigiere. Der rechtmäßige Zustand könne sowohl durch Löschung als auch durch Richtigstellung hergestellt werden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2018 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Berichtigung übersendet habe, sondern nur einen Antrag auf Löschung. Der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form von Mangelbehebungsaufträgen) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Insbesondere fehle ein konkretes Vorbringen betreffend § 24 Abs. 3 DSG. Es gebe zwar einen Antrag auf Löschung vom XXXX 2018, aber keinen Antrag auf Berichtigung ("Richtigstellung" nach der Nomenklatur des DSG 2000). Berichtigung und Löschung seien zwei verschiedene Rechte, die in zwei verschiedenen Artikeln der DSGVO geregelt seien (Art. 16 und 17 DSGVO) und unterschiedliche Inhalte hätten. Das DSG 2000 habe zwar beide in derselben Bestimmung (§ 27 DSG 2000) geregelt, aber dies ändere nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche Rechte handle. Es seien zwar Überschneidungen möglich, jedoch müssten die beiden Rechte getrennt voneinander ausgeübt werden. Ein Antrag auf Löschung sei daher nicht geeignet, die Anforderungen des § 24 Abs. 3 DSG betreffend das Recht auf Berichtigung zu erfüllen.

7. In seiner Beschwerde vom XXXX 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass bereits nach der alten Rechtslage gemäß § 27 DSG 2000 die Datenschutzbehörde ohne einen Antrag des Beschwerdeführers die unrichtigen Datensätze berichtigen und löschen hätte müssen, sobald ihr die Unrichtigkeit der Daten und somit auch die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden seien. An diesem Grundsatz habe sich auch nach dem 25.05.2018 nichts geändert. Auch gemäß Art. 5 Abs. 1 DSGVO sei ein Verantwortlicher verpflichtet, personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand zu halten sowie alle Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig seien, unverzüglich gelöscht oder berichtigt würden. Gemäß der nunmehr geltenden Rechtslage lege § 24 Abs. 3 DSG fest, dass gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen seien. Es handle sich dabei aber um keine Verpflichtung. Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO habe jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde an die Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht sei, dass die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung verstoße. Wäre gemäß § 24 Abs. 3 DSG eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde nur zulässig, wenn der Betroffene den zu Grunde liegenden Antrag angeschlossen habe, würde das die Rechte der Betroffenen einschränken und der Verordnung widersprechen. Darüber hinaus sei die Form des Antrags gemäß Art. 17 DSGVO in der DSGVO nicht geregelt, Schriftlichkeit sei nicht zwingend nötig. Hierzu sei in der DSGVO auch keine Öffnungsklausel vorgesehen, die den österreichischen Gesetzgeber ermächtigen würde, diese Angelegenheiten näher gesetzlich zu regeln. Grundsätzlich seien Überschneidungen zwischen dem Recht auf Berichtigung und jenem auf Löschung möglich. Beide Rechte würden in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und eine rechtswidrige Verarbeitung voraussetzen. Im konkreten Fall sei Richtigstellung und Löschung dasselbe. Damit unrichtige Daten berichtigt werden könnten, müssten die falschen Datensätze unweigerlich gelöscht werden. Der Betroffene könne in so einem Fall zwischen dem Berichtigungs- und Löschungsrecht wählen, bzw. diese unabhängig voneinander geltend machen. Es würden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem sie seinem Antrag auf Berichtigung nicht nachgekommen sei, sowie der mitbeteiligten Partei aufzutragen, den unrichtigen Datensatz und die unrichtigen Daten hinsichtlich der Verbindlichkeiten zu löschen.

8. Mit Schreiben vom XXXX .2019 legte die belangte Behörde den Akt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom XXXX 2018 beantragte der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei ausdrücklich nur die Löschung von aus seiner Sicht unrichtigen Daten.

Am XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach § 24 DSG ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt erachte, da die mitbeteiligte Partei unrichtige Daten entgegen seinem Antrag nicht berichtigt habe.

Der Beschwerdeführer wurde von der Datenschutzbehörde in drei Mängelbehebungsaufträgen aufgefordert, darzulegen, ob er die Löschung oder die Berichtigung der Daten verlange, bzw. den ursprünglichen Antrag auf Berichtigung vorzulegen. Ein Antrag auf Berichtigung wurde nicht vorgelegt.

Bei der Datenschutzbehörde wird eine Datenschutzbeschwerde wegen des Rechts auf Löschung geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lautet (in Auszügen):

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) - (9) [...]

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).

3. Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Anbringens (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) zu Recht erfolgte:

Die Datenschutzbehörde stützt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung der Beschwerde auf § 24 Abs. 3 DSG, wonach einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag (auf Berichtigung) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen sind.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG §13 Rz 27).

Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX .2018 (samt Überschrift "Löschung gespeicherter Daten gemäß § 27 DSG") an die mitbeteiligte Partei und erklärte, dass die ermittelten Daten nicht korrekt seien. Weiter forderte er die mitbeteiligte Partei auf, die über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten aus ihren Unterlagen zu entfernen und in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Am 14.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach § 24 DSG ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er sich in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und Löschung gemäß Art. 17 DSGVO verletzt erachte, da die mitbeteiligte Partei unrichtige Daten entgegen seinem Antrag nicht berichtigt habe. Im Schreiben vom XXXX .2018 bezog sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, in den Schreiben vom XXXX .2018 und XXXX .2018 wiederum auf das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, und vermeinte sodann im Schreiben vom XXXX .2018, der rechtmäßige Zustand könne sowohl durch Löschung als auch durch Richtigstellung hergestellt werden.

Unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswerts begehrt der Beschwerdeführer damit letztlich, die Datenschutzbehörde möge feststellen, dass ihn die mitbeteiligte Partei, indem sie seinem Antrag auf Löschung bestimmter bezeichneter Daten nicht entsprochen hat, auch in seinem Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO verletzt hat, wobei er die Ansicht vertritt, sein ursprünglich gemäß § 27 Abs.1 Z 2 DSG 2000 gestellter Antrag auf Löschung umfasse auch das Recht auf Richtigstellung bzw. nunmehr Berichtigung.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der an die mitbeteiligte Partei gerichtete Antrag auf Löschung nach der alten Rechtslage des § 27 Abs. 1 Z 2DSG 2000 einen solchen auf Richtigstellung mitumfasste, ist zuzustimmen (siehe auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 19.08.2009, GZ K121.374/0012-DSK/2008, wonach die Richtigstellung als eine "Facette" der Löschung anzusehen ist, die von einem Löschungsbegehren mitumfasst ist).

Allerdings ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als gemäß dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde anwendbaren § 24 Abs. 3 DSG und den Art. 16 und 17 DSGVO wahlweise nur Anträge auf Berichtigung oder Löschung gestellt werden können.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Rechte in getrennten Artikeln geregelt (Art. 16 und 17 DSGVO) werden. Auch der Sprachgebrauch der DSGVO besagt, dass die Ausübung des Berichtigungsrechts einen (Berichtigungs-)Antrag verlangt (siehe Art. 12 Abs. 2 ff DSGVO, der die Modalitäten der Ausübung regelt) (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 16 Rz 24).

Weiter stellt das Berichtigungs- und Vervollständigungsrecht gemäß Art. 16 DSGVO ein wichtiges Alternativrecht zum Löschungsrecht gemäß Art. 17 DSGVO dar. Der Anwendungsbereich beider Rechte überschneidet sich. Beide setzen eine rechtswidrige Verarbeitung voraus (die Verarbeitung von unrichtigen personenbezogenen Daten ist unrechtmäßig gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO, und zwar auch dann, wenn ein Rechtmäßigkeitsgrund iSd Art. 6 DSGVO vorliegt). Somit besteht bei Verarbeitung unrichtiger Daten neben dem Berichtigungsrecht immer auch ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit d DSGVO (Anspruchskonkurrenz). Während das Berichtigungsrecht auf die Erhaltung der Daten unter Anpassung des Dateninhalts gerichtet ist, ist das Löschungsrecht gemäß Art. 17 DSGVO auf ihre Löschung und Unterlassung weitergehender Nutzung ausgerichtet. Dem Betroffenen steht insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. ebda., Rz 7).

Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, d.h. das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl VwGH 27.11.1998, 95/21/0912). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0059). Auch § 24 Abs. 2 DSG darf nicht formalistisch ausgelegt werden und verlangt keine "formell und inhaltlich vollendete" Beschwerde (siehe zum vergleichbaren Fall der Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG, dessen Abs 2 § 24 Abs 2 DSG entspricht, Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 10 mwN).

Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 bemängelte zwar, dass die übermittelten Daten nicht korrekt seien, versah das Schreiben jedoch mit der Überschrift "Löschung gespeicherter Daten" und forderte die mitbeteiligte Partei auf, die über den Beschwerdeführer gespeicherten Daten aus ihren Unterlagen zu entfernen sowie in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 im Sinne eines Wahlrechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, nicht jedoch auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO gerichtet war.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.01.2019 ausführt, bei der in § 24 Abs. 3 DSG enthaltenen Regelung, dass gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen ist, handle es sich um keine Verpflichtung, muss angemerkt werden, dass sich diese Formulierung eben auf Beschwerden wegen Rechtsverletzungen, die auch ohne Antrag geltend gemacht werden können, bezieht, sowie auf das tatsächliche Fehlen einer Antwort des Beschwerdegegners. Hierzu kann auch auf die ErläutAB 2018 zu § 24 DSG verwiesen werden, die besagen, dass die in Kapitel VIII der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) enthaltenen Regelungen zum besseren Verständnis - zumindest zum Teil - eine Durchführung in das nationale Recht bedürfen. Dies betrifft in erster Linie die Art 77 bis 79 DSGVO, die die Beschwerde und die Rechtsbehelfe regeln. In § 24 DSG sollen im Rahmen der Durchführung des Art 77 DSGVO (vgl. ErwGr 141) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden, wobei diesbezüglich die bereits in § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten werden.

§ 31 Abs. 4 DSG 2000 (wonach einer Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen war), war dem § 67c Abs. 2 AVG nachgebildet (RV DSG-Novelle 2010 zu § 31) und diente einer gewissen Formalisierung des Beschwerdeverfahrens. Dadurch sollte es der (damaligen) Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 06.06.2007, Zl. 2001/12/0004, aus, dass ein Anspruch auf Löschung stets ein entsprechendes Begehren voraussetzt. Daher muss ein Löschungsverlangen (Anm.: bzw. Richtigstellungsverlangen) ohnehin stets vorliegen, um die Rechte erfolgreich geltend zu machen (ebda).

An dieser grundsätzlichen Systematik, nämlich, dass das subjektive Recht zunächst im Wege eines Antrages an den Beschwerdegegner geltend zu machen ist, hat sich auch nach der Einführung der DSGVO mit 25.05.2018 nichts geändert. Sowohl Art. 16 als auch Art. 17 DSGVO bestimmen, dass die Rechte auf Berichtigung oder Löschung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden müssen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass, soweit der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens darauf hinweist, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO ergebe, dass ein Verantwortlicher verpflichtet sei, von sich aus tätig zu werden und Daten richtigzustellen, sich aus Art. 16 DSGVO die Verpflichtung eines selbständigen Tätigwerdens des Verantwortlichen (hier: der Beschwerdegegnerin) im Falle des Vorliegens unrichtiger personenbezogener Daten einerseits nur mehr beschränkt und in Verbindung mit den Grundsätzen in Art. 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 DSGVO ableiten lässt (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 16 (Stand 1.10.2018, rdb.at) mwN).

Andererseits enthält die DSGVO keine ausdrückliche Regel, wer die Unrichtigkeit der Daten zu beweisen hat. Die Behauptungs- und Beweislast trifft somit zunächst den Antragsteller, also die betroffene Person. Ein entsprechender Antrag muss daher eine ausreichende Begründung enthalten, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben (vgl. ebda, Rz 29). Diese Einschätzung, wie auch die Möglichkeit, gegen eine Säumnis bei der Berichtigung eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen (vgl. ebda, Rz 7), deuten darauf hin, dass ein Berichtigungsersuchen im Grundsatz in Form eines Antrags einzubringen ist, der begründet darauf hinzuweisen hat, welche Daten warum zu berichtigen sind.

Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag an die mitbeteiligte Partei vom XXXX .2018 geht keine Begründung hervor, warum die Daten unrichtig sind und wie diese korrekt zu lauten haben. Insofern muss wohl gegenständlich davon ausgegangen werden, dass aus Art. 5 DSGVO für die Beschwerdegegnerin keine selbständige Berichtigungs- und Löschungsverpflichtung abzuleiten, sondern eine Antragspflicht anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das zur meritorischen Erledigung eines Antrages durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung keinen "Mangel eines schriftlichen Anbringens" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln. Nicht verbesserungsfähig im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind somit Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040).

Das Fehlen eines Antrages auf Berichtigung an den Verantwortlichen stellt ein Fehlen einer wesentlichen Erfolgsvoraussetzung und damit einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. im übrigen Beschwerdevorentscheidung der Datenschutzbehörde vom 27.09.2018 zur Zl. XXXX ).

Die Datenschutzbehörde hätte daher im gegenständlichen Fall die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO im Sinne einer Entscheidung in der "Sache" abweisen müssen, weshalb die Zurückweisung zu Unrecht erging. Der gegenständliche Bescheid ist daher zu beheben.

Zu den Rechtsfolgen wird die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen (siehe VwGH, 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Eine mündliche Verhandlung wurde außerdem durch die Parteien nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung (vgl. zur Frage des verbesserungsfähigen Mangels ua vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040) und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berichtigung Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Erfolgsvoraussetzungen ersatzlose Behebung Löschungsbegehren meritorische Entscheidung Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2215821.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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