Entscheidungsdatum
16.04.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W260 2187734-1/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2019, GZ: W260 2187734-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 15.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
"Der Rw stellt den Antrag, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, ist vollstreckbar. Ein Vollzug dieser Entscheidung würde bedeuten, dass der Rw trotz eventueller Behebung des Erkenntnisses bereit in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Abschiebung während der anhängigen Revision stellt einen unverhältnismäßigen schweren Nachteil für den Rw dar. Es ist dem österreichischen Staat zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Rw in Österreich zu dulden.
Der Rw wirkte am Verfahren mit, erteilte ihre Zustimmung auch in Afghanistan zu ermitteln und legte selbst soweit es ihm möglich war Beweismittel vor. Sollte es der Behörde gelingen die Abschiebung durchzuführen, würde sich der Rw in einem Land wiederfinden, in dem ihm auf Grund der notorisch bekannten prekären Sicherheitslage mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung droht.
Außerdem nimmt das BVwG an, dass auf Grund der Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK entstanden ist. Die Interessensabwägung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und würde somit eine Abschiebung eine Art 8 EMRK Verletzung bedeuten.
Der Rw hat sich in Österreich immer wohl verhalten. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keine dem entgegenstehenden Nachteile erwachsen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2187734.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020