TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/11 97/07/0185

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1997, Zl. 513.878/03-I5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Bestimmung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister in F, Gemeindeamt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23. März 1992 zurückgewiesen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides war mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides der Gemeinde F. die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt und mit Spruchpunkt IV. des nämlichen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Schutzgebiet bestimmt worden. Im Verfahren zur Bestimmung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 fehle es dem Beschwerdeführer, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, an der Parteistellung deswegen, weil die Aktenlage keinen Hinweis dafür biete, daß der Beschwerdeführer zu den durch das festgelegte Schutzgebiet belasteten Grundeigentümern oder Wasserberechtigten zähle, was er auch in seiner Berufung, in der ausschließlich auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingegangen werde, nicht behauptet habe. Mit seinen Einwendungen gegen die wasserrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt I. des erstbehördlichen Bescheides sei der Beschwerdeführer aber als präkludiert anzusehen, da ihm gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 die rechtliche Möglichkeit genommen sei, den erstbehördlichen Bescheid in dieser Hinsicht mit Berufung zu bekämpfen. Die zur Erlassung des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides führende mündliche Verhandlung sei durch Anschlag im Gemeindeamt F. gesetzmäßig kundgemacht worden, was durch einen entsprechenden Anschlags- und Abnahmevermerk der Gemeinde bestätigt sei; es werde auch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben in der Kundmachung entsprechend bezeichnet. Die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides sei an die im Bereich der Gemeinde F. wohnenden Parteien durch eine Gemeindebotin der Gemeinde F. und an die nicht in F. wohnhaften Parteien durch Rückscheinbriefe erfolgt. Die Rückscheinbriefe seien nicht als unbehoben zurückgekommen, im Umfang der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides durch die Gemeindebotin habe sich lediglich bei einer Partei nicht nachvollziehen lassen, ob diese den Bescheid auch tatsächlich erhalten habe. Diese Partei habe jedoch in einer im Gemeindeamt F. aufgenommenen Niederschrift vom 14. Februar 1997 bestätigt, den Bescheid der BH vom 23. März 1992 am 26. März 1992 erhalten zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über die von ihm erhobenen Einwendungen als verletzt anzusehen. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß die belangte Behörde das Vorliegen auffälliger Mängel der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides an die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogenen Parteien nicht in gesetzmäßiger Weise geprüft habe. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Vorgangsweise der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides an die dem Verfahren beigezogenen Parteien berge die Möglichkeit einer Reihe von im einzelnen dargestellter Zustellmängel, die der behördlichen Annahme des Eintritts der Rechtskraft des erstbehördlichen Bescheides allen beigezogenen Parteien gegenüber rechtlich entgegenstünden. Daß eine Partei im Zuge einer Niederschrift der Gemeinde F. angegeben habe, den erstbehördlichen Bescheid am 26. März 1992 zugestellt erhalten zu haben, mache für die zu diesem Zeitpunkt bewirkte Zustellung entgegen der Auffassung der belangten Behörde keinen Beweis. Hiebei handle es sich möglicherweise um eine reine Gefälligkeitsbestätigung, wozu noch komme, daß die Niederschrift vor der Gemeinde F. aufgenommen worden sei, bei welcher es sich um die antragstellende Partei im Wasserrechtsverfahren gehandelt habe; die Organe dieser Gemeinde seien in dieser Angelegenheit "von der Verfahrensführung ausgeschlossen, in eventu befangen". Zur Ermittlung der materiellen Wahrheit wäre es erforderlich gewesen, an die betroffene Partei zu dem von ihr nachträglich bestätigten Zustellvorgang ergänzende Fragen zu stellen, weshalb der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung dieser Partei zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über mögliche Mängel der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides an die dem Verfahren tatsächlich beigezogenen Parteien sind nicht geeignet, seiner Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen.

§ 107 Abs. 1 WRG 1959 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist. Persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, was auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und jene Fischereiberechtigten gilt, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/07/0042).

Der Beschwerdeführer trägt keinen Umstand vor, aus dem sich ableiten ließe, daß er zum Kreis der nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 persönlich zu ladenden Personen gehört hätte. Ebensowenig bestreitet der Beschwerdeführer die gesetzmäßig erfolgte Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung, in deren Ergebnis der von ihm bekämpfte Bewilligungsbescheid erlassen worden war. Er behauptet auch nicht, die mündliche Verhandlung ohne sein Verschulden versäumt zu haben. Das Schicksal seiner Beschwerde ist damit entschieden.

Die Präklusion tritt nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 nämlich auch dann ein, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat. Da der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben präkludiert war, hatte er mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erworben, weshalb auch die Zurückweisung seiner Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die vom Beschwerdeführer gesehene Rechtsverletzung im Ergebnis nicht bewirkt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, 94/07/0028, mit weiterem Hinweis). Gegen die Zurückweisung seiner Berufung im Umfang der Bestimmung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 trägt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts vor.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde, auf deren Vorbringen aus den dargestellten Erwägungen nicht mehr einzugehen war, erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof, da die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt war, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070185.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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