Entscheidungsdatum
30.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W225 2205405-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 1996, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zl. 1093983605-180563832, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.05.2017, Zl. 1093983605-151719243, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings neben seiner familiären Situation auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine schlechte schulische Ausbildung genossen hat und dass der Beschwerdeführer am Bau nur Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt hat, entgegensteht und dieser in eine aussichtslose Situation geraten würde.
2. Am 13.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes, worauf der Beschwerdeführer am 15.06.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde.
3. Mit Bescheid vom 23.08.2018 zu der im Spruch genannten Zahl wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und stützt sich die Behörde dabei auf § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA unrichtige Angaben bezüglich seiner Möglichkeiten zum Selbsterhalt gemacht habe, da dieser als qualifizierter Maurer gearbeitet habe und dadurch von einer höheren Einkommensmöglichkeit auszugehen sei. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass die im Iran lebende Familie den Beschwerdeführer finanziell unterstützen könne und der Beschwerdeführer mittlerweile bewiesen habe, dass dieser ohne Unterstützung in einem fremden Land zurechtkomme.
4. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 06.09.2018 erhoben.
5. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) keine weiteren entscheidungsrelevanten Bescheinigungsmittel vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1996. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Farsi. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren. Er lebte seit seiner Geburt ausschließlich im Iran bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, in Afghanistan war er noch nie.
In Afghanistan leben keine weiteren Familienangehörigen von ihm. Seine beiden Eltern, beide Brüder und seine Schwester sowie seine Onkel und Tanten leben im Iran.
Der Beschwerdeführer besuchte ca. acht Jahre lang die Schule im Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran vier bis fünf Jahre ohne Berufsausbildung auf verschiedenen Baustellen.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner Arbeit nachgegangen und hat sich wenig weitergebildet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes - § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Es handelt sich bei diesem um keinen qualifizierten Maurer. Es hat keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates stattgefunden. Dieser hat sich bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht auf Tatsachen gestützt, welche sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben.
1.4. Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes - § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005
Seit dem Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1093983605-151719243, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist es weder zu einer nachhaltigen maßgeblichen Änderung seiner subjektiven bzw. persönlichen Situation noch zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017 geführt haben, haben sich somit insgesamt nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1093983605-151719243.
Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.
2.2. Zu den Feststellungen bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - § 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren gleichbleibende Angaben bezüglich seiner Arbeitstätigkeit gemacht. Dieser hat im Wesentlichen gleichbleibend angegeben, dass dieser ohne Berufsausbildung vier bis fünf Jahre auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe.
Wenn das BFA ausführt, dass dieser bei seiner ersten Einvernahme vor dem BFA nicht wahrheitsgemäße Angaben bezüglich seiner Arbeitstätigkeit gemacht habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme nur angegeben, dass dieser vier bis fünf Jahre auf dem Bau gearbeitet habe und dort Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet habe, während der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, dass dieser vier bis fünf Jahre als Maurer auf Baustellen gearbeitet habe und dieser alles kann was zum Bauen gehöre. Allerdings verkennt die belangte Behörde, dass die Arbeit auf Baustellen auch die Tätigkeit des Maurers mitumfasst und dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. Selbst wenn der Beschwerdeführer einfache Maurertätigkeiten bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten im Bereich des Mauerbaus durchgeführt hat und sich grundlegende Kenntnisse im Bereich dieses Berufsfeldes angeeignet hat, was nach ca. fünf Jahren Hilfsarbeit auf Baustellen als nicht unglaubwürdig erscheint, so fehlt dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung um als "qualifizierter" Maurer arbeiten zu können und von einem höheren Einkommen profitieren zu können. Selbst die vom BFA getätigte Anfrage beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AS 215) zeigt, dass zwischen dem Berufsfeld des Maurers mit Lehrabschluss und diversen Hilfsarbeitertätigkeiten im Baubereich ohne erforderliche Ausbildung unterschieden wird.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich das BFA bei der Zuerkennung auf Tatsachen gestützt hat, welche sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben. Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens durch das BFA im angefochtenen Bescheid. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung wir damit aber nicht dargetan.
2.3. Zu den Feststellungen bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005
Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Afghanistan und einer möglichen Änderung ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid des BFA vom 10.05.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018.
Vergleicht man die allgemeinen sicherheitsrelevanten Vorfälle und die zivilen Opfer, so ist ersichtlich, dass sich diese über die Jahre erhöht haben und die allgemeine Sicherheitslage aktuell als sehr instabil bezeichnet wird. Vergleicht man die Ausführungen in Bezug auf Kabul, so zeigt sich, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert hat und Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen ist. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhöht, wodurch die Sicherheitslage in Kabul aktuell als volatil eingestuft wird. Auch in Bezug auf Herat ist keine wesentliche Veränderung erkennbar. Herat gilt aktuell, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, als relativ friedliche Provinz. In Bezug auf die Provinz Balkh zeigt sich ein ähnliches Bild. Wie zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird im Länderbericht ausgeführt, dass Balkh zu den relativ friedlichen Provinzen in Nordafghanistan zählt. Bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Hauptstadt Mazar-e Sharif eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste darstellt. Auch im Bereich der Grundversorgung sind keine wesentlichen Verbesserungen erkennbar. Die Arbeitslosenquote ist über die Jahre leicht angestiegen. Auch in vielen anderen Bereichen zeigt sich ein sehr ähnliches Bild. Im Ergebnis ist nicht zu erkennen, dass es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Verbesserung der Lage in Afghanistan gekommen ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der subjektiven und persönlichen Situation und einer möglichen Änderung erfolgte durch einen Vergleich der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und dem Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt andererseits.
Hinsichtlich der familiären Situation und dem sozialen Netzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ist keine wesentliche Veränderung eingetreten. Die komplette Familie des Beschwerdeführers lebt, wie auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, im Iran. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer somit nach wie vor über kein tragfähiges soziales Netzwerk. Wenn die belangte Behörde vermeint, der Beschwerdeführer könne nun auf finanzielle Unterstützung seiner Familie bzw. sonstiger Organisationen zurückgreifen, so wäre ihm diese Möglichkeit wohl auch zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zur Verfügung gestanden.
Auch an der fehlenden Kenntnis der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein komplettes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Wenn die Behörde ausführt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei sich über einen längeren Zeitpunkt in Österreich aufzuhalten und dieser damit bewiesen habe, dass dieser auch ohne fremde Unterstützung zurechtkomme, so kann dem nicht zugestimmt werden. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst anführt, war der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen, da dieser es nicht geschafft hat seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Auch hat sich der Beschwerdeführer, wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in Österreich kaum weitergebildet, keine Berufserfahrung gesammelt oder sonst seinen Erfahrungsschatz in einem nennenswerten Maße vergrößert.
Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass sich die subjektive und persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Gewährung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert hat.
Auch den weiteren Ausführungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden warum es zu einer nachhaltigen und maßgeblichen Änderung der subjektiven bzw. persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen sei, da diese in ihren weiteren Ausführung weitgehend nur auf die aktuelle Situation abstellt, ohne dabei eine Prüfung dahingehen vorzunehmen, ob in den einzelnen Punkten eine maßgebliche Veränderung seit der Zuerkennung stattgefunden hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
Zu A)
3.2. Spruchpunkt I.) - Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offen steht.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17).
Im gegenständlichen Fall stützt sich das BFA primär auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Wie unter Punkt II.1.3. ausgeführt, sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 jedoch entgegen der Rechtsansicht der Behörde nicht erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus nachfolgendem Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, wonach der Gerichtshof der Europa¿ischen Union (EuGH) zu Recht erkannt hat, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europa¿ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 u¿ber Normen fu¿r die Anerkennung von Drittstaatsangeho¿rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, fu¿r einen einheitlichen Status fu¿r Flu¿chtlinge oder fu¿r Personen mit Anrecht auf subsidia¿ren Schutz und fu¿r den Inhalt des zu gewa¿hrenden Schutzes dahin auszulegen seien, dass ein Mitgliedstaat den subsidia¿ren Schutzstatus aberkennen mu¿sse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen fu¿r die Zuerkennung erfu¿llt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestu¿tzt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen ha¿tten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden ko¿nne, diese den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregefu¿hrt habe.
Begru¿ndend fu¿hrt der EuGH in dieser Entscheidung insbesondere aus:
"Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen wu¿rde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangeho¿rigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidia¿ren Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfu¿r erfu¿llt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Der Verlust des subsidia¿ren Schutzstatus unter solchen Umsta¿nden steht folglich mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der
Richtlinie 2011/95, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidia¿ren Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfu¿llen, in Einklang. Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtma¿ßig gewa¿hren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49)."
Die Heranziehung dieses Tatbestandes setzt somit voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes schon im Zeitpunkt der Zuerkennung nicht vorgelegen haben, weil sich der betreffende Mitgliedsstaat bei der Zuerkennung auf Tatsachen gestützt hat, welche sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, obgleich der betroffenen Person vorgeworfen werden kann, dass sie den Mitgliedsstaat in die irregeführt hat. (vgl. auch VfGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038-15). Im vorliegenden Fall haben sich hingegen die zugrunde gelegten Tatsachen nicht geändert und haben sich diese in der Folge auch nicht als unzutreffend erwiesen.
Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Verständnis von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch auf die unionsrechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153 mwN). Nach Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Es muss daher eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.
Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Die Anwendung von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt sohin voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf. Es gilt insofern dasselbe wie hinsichtlich der Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 327).
In der Regel wird sich eine Änderung dieser Umstände regelmäßig daraus ergeben, dass sich die tatsächlichen Umstände im Herkunftsland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind. Jedoch sieht weder § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch Art. 16 Statusrichtlinie vor, dass deren Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist. Es kann auch eine Änderung des Kenntnisstands der Behörde hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, der Fremde habe eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Rechte zu gewärtigen oder er werde einen ernsthaften Schaden im Sinn von Art. 15 Statusrichtlinie erleiden, im Licht der neuen Informationen, die nunmehr zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie festgehalten, dass dies jedoch nur gilt, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).
Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, wonach die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (vgl VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).
Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist somit jene Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde bzw. die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. Im vorliegenden Fall ist dies der Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1093983605-151719243.
Das BFA begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit Bescheid vom 10.05.2017 im Wesentlichen damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, einer Rückkehr nach Afghanistan allerdings neben seiner familiären Situation auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine schlechte schulische Ausbildung genossen habe und dass der Beschwerdeführer am Bau nur Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt habe, entgegensteht und dieser in eine aussichtslose Situation geraten würde.
Entgegen der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (vgl Art. 16 Statusrichtlinie) hat die belangte Behörde eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, jedoch nicht dargetan.
Bei der Prüfung, ob sich ein dem rechtskräftig entschiedenen Bescheid zugrunde gelegter Sachverhalt maßgeblich geändert hat, ist vom Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich die Situation in Afghanistan insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage weder in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers noch im übrigen Staatsgebiet Afghanistans seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert und jedenfalls nicht verbessert hat. Es sind auch keine nachhaltigen maßgeblichen Änderungen der subjektiven bzw persönlichen Situation des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.
Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgeblicher Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.
Auch die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 lagen und liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht aberkannt.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt demzufolge weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
Es ist darauf hinzuweisen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.04.2018 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde und dieser Antrag daher beim BFA weiterhin anhängig ist. Das BFA wird daher über den am 13.04.2018 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG weiterhin abzusprechen haben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Ausbildung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung EuGH familiäre Situation Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2205405.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020