TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 W155 2182876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W155 2182876-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX dieser vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Onkel XXXX StA. Afghanistan, in die Republik Österreich ein und stellte durch seinen Onkel am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Onkels des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter zunächst an, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Sohn handle und dieser in seiner Obhut und Begleitung stünde. Sein "Sohn" habe keine eigenen Fluchtgründe und gelten seine eigenen Fluchtgründe auch für ihn. Zu den eigenen Fluchtgründe führte er zusammengefasst aus, dass er im Alter von 5 Jahren mit seinen Eltern wegen des Krieges aus Afghanistan geflüchtet sei. Er habe mit seiner Familie illegal im Iran gelebt und würden Afghanen überall benachteiligt. Er habe ca. 20 Jahre als Landwirt gearbeitet und Schafe gehütet. Als ca. 30 Schafe gestohlen worden seien, hätte er den Schaden ersetzen sollen. Andernfalls hätte ihn sein Arbeitgeber der Polizei übergeben. Er habe aber den Schaden nicht ersetzen können. Als ihn sein Arbeitgeber anzeigen habe wollen, sei er mit seiner Familie geflüchtet. Sein Leben wäre dort in Gefahr gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2014 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers (bzw. jenen seines Onkels) zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Ungarns zur Führung des materiellen Asylverfahrens angenommen werde.

Auf Grund einer psychiatrischen Erkrankung des Onkels und gesetzlichen Vertreters wurde der Beschwerdeführer ab Februar 2015 bis Oktober 2015 in einer Einrichtung des Jugendamtes untergebracht und die Obsorge an das Land Oberösterreich, Kinder- und Jugendhilfe übertragen.

Nach entsprechenden Konsultationen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) mit der ungarischen Dublin-Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers (bzw. jener seines Onkels) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (vgl. Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. W185 2111430-1/6E).

Anlässlich der nach Zulassung der Verfahren am 29.08.2017 vor der belangten Behörde abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahmen stellte der Onkel als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers zunächst richtig, dass er der Onkel und nicht der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers sei. Der Onkel des Beschwerdeführers wurde zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen Familienverhältnissen und zur Lebenssituation in Afghanistan und im Iran sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Er habe in Österreich die Obsorge für seinen minderjährigen Neffen übertragen bekommen

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 6.11.2017 wurde die vorläufige Obsorge für den Beschwerdeführer an die Kinder und Jugendhilfe übertragen und gleichzeitig eine Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer für seinen Neffen getroffen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass der Onkel des Beschwerdeführers in seinem gesamten Vorbringen keine konkrete, ihn treffende Verfolgungshandlung vorgebracht habe. Eine Verfolgungsgefahr sei auch aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. des Onkels zur Volksgruppe der Hazara nicht gegeben. Überdies stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wiege schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers bzw. seines Onkels an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als geboten erweise.

Gegen diesen Bescheid brachte der Onkel des Beschwerdeführers gesetzliche Vertreter durch einen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 09.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Lage in Afghanistan derart schlecht sei, dass ihm und dem Beschwerdeführer bei Rückführung eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen würde. Die Annahme, dass dem Vorbringen des Onkels des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt worden sei, beruhe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und hätte ihm bei einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass dem Onkel des Beschwerdeführers und jenem selbst aufgrund ihrer religiösen und ethnischen Gruppe der schiitischen Hazara Verfolgung drohe. Auch werde verkannt, dass gerade der Umstand, dass der Onkel des Beschwerdeführers sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe, in Bezug auf eine etwaige Rückkehr relevant sei, da ihm dadurch eine Rückkehr unzumutbar gemacht werde. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls mit seiner Familie im Iran gelebt und wäre der Vater des Beschwerdeführers schon früh nach Europa geflohen. Er selbst habe den Beschwerdeführer auf Bitte seines Vaters mit nach Europa genommen. Auch würde ihm aufgrund seines Auslandsaufenthaltes im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. So habe er einerseits im Iran gelebt und sich der iranischen Gesellschaft angepasst, weiters habe er sich jahrelang im westlich geprägten Österreich aufgehalten. Im vorliegenden Fall würde keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen, da er als schiitischer Hazara überall in Afghanistan Verfolgung zu fürchten habe. Eine Rückkehrentscheidung würde ihn überdies in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten in Österreich zu integrieren versucht, hier ein Deutschzertifikat A1 erworben, besuche aktuell den Deutschkurs A2 und betätige sich in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer besuche aktuell die Schule und spreche schon sehr gut Deutsch. Er gehe auch in den Hort und habe viele österreichische Freunde, mit denen er sich außerhalb der Schule treffe.

Die belangte Behörde legte dem BVwG den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.05.2018 wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer endgültig an den Onkel übertagen.

Am 21.01.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie sein Onkel, eine Vertrauensperson sowie die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilnahmen, während die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung am 13.03.2020 wurde der Pfarrer der Pfarrgemeinde A. B. XXXX als Zeuge einvernommen.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden Integrationsunterlagen vorgelegt (Bestätigung der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen der Jungschar der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. XXXX ) und ein Empfehlungsschreiben der BH Grieskirchen und XXXX , Kinder- und Jugendhilfe.

Das Verfahren seines gesetzlichen Vertreters, und Obsorgepflichtigen, XXXX ist beim BVwG zru Zl. W155 2182878 anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 13.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, seine Eltern stammen aus der afghanischen Provinz Kabul. Er hat im Jahr 2014 gemeinsam mit seinem volljährigen Onkel den Iran verlassen und ist mit diesem nach Österreich gereist. Der Vater XXXX ) des Beschwerdeführers ist aktuell in der Schweiz aufhältig. Seine Mutter sowie seine Schwester leben im Iran. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten und hat dort auch keine Angehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Zwangsrekrutierung, Entführung oder sexueller Missbrauch droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. Ungefähr seit dem Jahr 2016 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden.

Die Situation der Kinder in Afghanistan hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben dennoch Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Teilweise fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. In von den Taliban kontrollierten Gegenden sind gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder - insbesondere Mädchen - ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen auch Lehrer an und setzen Schulen in Brand.

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen.

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Berichten zufolge arbeiten allerdings mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder. Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen, daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig.

Viele Kinder in Afghanistan sind unterernährt. Etwa 10% der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Im Jahr 2017 waren 30% aller zivilen Opfer Kinder. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden, Sprengfallen und zurückgelassene Kampfmittel.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Trotz einer internen Regel der Taliban, Kinder nicht zu rekrutieren, kommt es vorliegenden Informationen zufolge dennoch zur Rekrutierung und Indoktrinierung von Kindern. In Gebieten unter der Kontrolle des IS kommt es ebenfalls zu aktiver Rekrutierung von Kindern.

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018 wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Onkels als gesetzlichen Vertreter im Rahmen der jeweiligen Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Ergänzend wurden insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage neben dem genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018 sowie der EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen.

Die Feststellungen zur Situation von Kindern in Afghanistan beruhen auf dem bereits genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und dem EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

Der Onkel des Beschwerdeführers ist den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. In der der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen lediglich ergänzend ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer von seiner ursprünglichen Religion abgefallen sei und sich mit 14 Jahren taufen lassen wolle und vom islamischen Glauben abgefallen sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit und des erfolgten Abfalles von seinem Glauben um eine vulnerable Person.

Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Onkel des Beschwerdeführers hat in Bezug auf seinen Herkunftsstaat vorgebracht, dass er diesen mit 5 Jahren mit seinen Eltern aufgrund des Krieges verlassen hätte und sodann bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Eigene Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers wurden weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des Onkel als seinen gesetzlichen Vertreter vorgebracht. Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung wurde nicht substantiiert behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan ausgehalten hat und auch seine Eltern Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen haben. Hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Abfalls des Glaubens seitens des Beschwerdeführers ist einzuwenden, dass dieser Umstand überhaupt erstmals (!) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.03.2020 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde und der minderjährige Beschwerdeführer selbst auch im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme am 21.01.2020 von einer etwaigen Abwendung vom islamischen Glauben kein Wort erwähnte, sodass sich dieses Vorbringen letztlich als zu unsubstantiiert erweist, als dass daraus auf einen beim Beschwerdeführer tatsächlich erfolgten Abfall vom Islam geschlossen werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Angehörigen seiner Volksgruppe treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde daher nicht dargetan.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen ist somit weder aufgrund des erstatteten Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG mit seinem gesetzlichen Vertreter wurde nicht geführt, weil das rechtserhebliche Verhältnis nicht vor der Einreise bestanden hat.

Zu Spruchpunkt A) I

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland Afghanistan dargetan. Die Prüfung des Vorliegens einer Bedrohung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu einer drohenden Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten ergeben (vgl. auch EASO "Guidance note: Afghanistan" vom Juni 2018, S. 20), vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft deutlich verbessert, wenngleich es in den letzten Jahren vermehrt zu Anschlägen auf schiitische Einrichtungen und Veranstaltungen gekommen ist. In ständiger Rechtsprechung des BVwG wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint (vgl. Gutachten von Dr. Rasuly vom 15.02.2017, BVwG W119 2142462-1/10E). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M. v. the Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe.

Aus den Länderberichten geht ferner hervor, dass in Afghanistan Zwangsrekrutierungen von Kindern - sowohl seitens der Taliban als auch des IS in von ihnen beherrschten Gebieten möglich sind. Es wird auch von Zwangsrekrutierungen von Kindern bzw. Jugendlichen durch - insbesondere irreguläre - Teile der Regierungsstreitkräfte berichtet. Daraus, aus sonstigen Länderberichten (vgl. etwa Landinfo, Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban, vom 29.06.2017 (BFA Arbeitsübersetzung): "Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet.") sowie aus dem notorischen Amtswissen des BVwG ist jedoch nicht abzuleiten, dass jedes Kind oder jeder Jugendliche bei einer Rückkehr - ohne Hinzutreten individueller, gefahrenerhöhender Umstände - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Auch in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, wird im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung darauf hingewiesen, dass bei Minderjährigen, die in bestimmten Gebieten leben, je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Von einer Gruppenverfolgung aller Kinder, die den genannten Kategorien unterfallen, ist demzufolge nicht auszugehen.

Dies gilt auch für eine sonstige kinderspezifische Gefährdung des Beschwerdeführers. Bei Kindern mit bestimmten Profilen oder Kindern, die unter bestimmten Bedingungen leben, kann nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 (vgl. auch UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018) je nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen. Für das Vorliegen solcher Umstände sind gegenständlich allerdings keine konkreten Hinweise hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

Nach einer Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, darauf hingewiesen, dass weder in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Jedoch entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten (im entsprechenden VwGH-Verfahren) bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.

Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung nach Afghanistan:

Die aktuelle Lage in Afghanistan ist unverändert volatil, auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation allerdings nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Husseini gg. Schweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84, sowie EGMR A.G.R. gg. die Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; vgl. auch VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich allerdings um einen unmündigen Minderjährigen, der sich noch nie in Afghanistan aufgehalten und im Iran seine grundsätzliche Sozialisierung erfahren hat. Er verfügt in Afghanistan weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Gegenständlich liegt daher eine besondere Vulnerabilität vor und ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage kommen würde (vgl. auch EASO "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018, S. 108: "In general, IPA would not be reasonable for children in a family, if the family lacks sufficient financial means or a support network in the respective part of Afghanistan").

Das BVwG geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er darüber hinaus auch einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es war daher spruchgemäß der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.) Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) IV.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005).

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Apostasie befristete Aufenthaltsberechtigung Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung Lebensgrundlage mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit Religion Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable Personengruppe Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2182876.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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