TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W144 2175715-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W144 2175715-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX auch XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein nunmehr volljähriger männlicher Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er hat seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung zufolge vor eineinhalb Monaten (sohin im Februar 2016) Afghanistan verlassen und sich über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben, wo er am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 01.04.2016 gab der damals minderjährige BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er am XXXX in XXXX geboren worden sei. Er habe drei Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, habe keine Berufsausbildung erhalten und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Sein Vater sei vor zirka vier Jahren getötet worden, seine Mutter und seine jüngere Schwester würden in XXXX bei einem Onkel mütterlicherseits wohnhaft seien. Zwei ältere Brüder des BF würden sich irgendwo in Europa aufhalten, aber er wisse nicht wo genau. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Sie hätten die Schule geschlossen und alle Jugendliche in den Krieg mitnehmen wollen. Auch ihm hätten sie mehrmals gesagt, er solle mit ihnen mitgehen, ansonsten würden sie ihn töten. Er habe nicht kämpfen wollen. Sein Vater sei von den Taliban gezwungenermaßen mitgenommen worden und dann im Krieg gefallen. Seine zwei Brüder hätten Afghanistan aus Angst, von den Taliban mitgenommen zu werden, bereits vor Jahren verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Taliban mitgenommen zu werden; außerdem herrsche dort Krieg und er habe Angst, getötet zu werden.

Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestanden, wurde am 14.04.2016 ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt, das zum Ergebnis "Schmeling 3, GP 29" in Bezug auf die Hand links, FFA 76, gelangte.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/2017, einen Sozialbericht der XXXX und eine Tazkira samt Kuvert im Original in Vorlage und gab im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme nur Tabletten gegen Akne. Er habe drei Jahre lang die Schule besucht und sie verlassen, als er ungefähr sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, weil sie die Taliban geschlossen hätten. Er habe für sechs oder sieben Jahre bis zu seiner Ausreise als Träger gearbeitet und den Einkauf für andere Personen nach Hause getragen. Seine Mutter und seine Schwester würden beim Onkel des BF im Heimatdorf leben; sein Onkel würde Hilfsarbeiten nachgehen. Mit seiner Familie habe er zirka alle zwei bis drei Monate telefonischen Kontakt. Er habe mit ihnen vor einem Monat gesprochen und es gehe ihnen gut, sie würden ihn aber vermissen und weinen. Seine Familie sei arm gewesen. Sie hätten in einem Eigentumshaus gelebt, das Haus verkauft und jetzt würden seine Familienangehörigen bei seinem Onkel im selben Dorf leben. Nach dem Tod seines Vaters habe die Familie den Lebensunterhalt durch die Einkünfte des Bruders des BF bestritten und der Onkel mütterlicherseits des BF hätte ihnen auch geholfen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, die Taliban hätten gewollt, dass sie sich ihnen anschließen. Die Taliban hätten ihn nach seinen Brüdern gefragt und er habe es nicht gewusst. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er dann mit ihnen mitkommen solle. Wenn er von der Arbeit am Weg nach Hause gewesen sei, hätten sie gesagt, dass er bei ihnen mitmachen soll, deshalb sei er geflohen.

Per E-Mail vom 25.07.2017 brachte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung ein Konvolut von Integrationsunterlagen in Vorlage.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2017 stellte das BFA fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.

Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.04.2018, XXXX , wurde das Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den BF betraut.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2019, Zl. XXXX , statt. Der angefochtene Bescheid wurde behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die Verwaltungsbehörde nicht hinreichend mit der Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse sowie im Zusammenhang mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt habe und die Länderfeststellungen insofern mangelhaft seien.

Im fortgesetzten Verfahren führte das BFA am 21.05.2019 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehr volljährigen BF durch. Dabei brachte der BF mehrere Integrationsunterlagen in Vorlage und machte im Wesentlichen geltend, er sei gesund, nehme keine Medikamente und besuche keine Therapie. Er besuche die Schule, mache den Pflichtschulabschluss und wolle sich als Automechaniker bewerben. Seine zwei Brüder würden in Tirol leben und hätten subsidiären Schutz erhalten. Er sehe sie ein bis zwei Mal in der Woche. In Österreich habe er Freunde gefunden und er habe Deutsch B2 absolviert. Zurzeit lebe er in einem Camp und er wollte später bei seinen Brüdern leben. Seine Familie lebe im Heimatdorf in der Provinz XXXX und sie hätten einmal pro Monat telefonisch Kontakt. Sie seien dort nicht glücklich und die Taliban seien immer noch dort. In Afghanistan habe der BF zirka drei bis vier Jahre Plastikflaschen verkauft und die Erlöse seiner Mutter für den Lebensunterhalt gegeben. Im Anschluss daran wurde der BF aufgefordert, das fluchtauslösende Moment möglichst chronologisch und lebensnah zu schildern, und daran anschließend wurde er näher zu seinem Fluchtgrund und auch zur Möglichkeit einer Neuansiedlung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif befragt.

Mit Fax vom 04.06.2019 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen ein und legte ein Zeugnis zur Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.07.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.),sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zusammengefasst zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft gewesen seien und es demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kommen könnte. Eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban habe nicht festgestellt werden können. Beeinträchtigungen im Schulwesen würden keinen nur ihn persönlich betreffenden Umstand darstellen und schlechtere Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass dem BF eine Rückkehr in seine sichere Heimatprovinz XXXX zu seiner Mutter und zu seinem Onkel von Kabul über den "Kabul-Garedz Hwy"möglich sei, ihm jedoch auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Da der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter mit einer dreijährigen Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung als Verkäufer sei, mehrere Sprachen beherrsche, seine Allgemeinbildung in Österreich erweitert habe, könne er sich selbst in diesen Städten durch Arbeitstätigkeit mit Wohnraum und Nahrung versorgen. Letztlich könne er auch auf finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen in XXXX zurückgreifen und Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei, zumal zu den in Österreich subsidiär schutzberechtigten Brüdern des BF kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis sowie auch kein gemeinsamer Haushalt bestehe und darüber hinaus keine Anhaltspunkte hervorgetreten seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, der Unterlagen zum Beweis der Integrationsbemühungen des BF angeschlossen waren und in welcher geltend gemacht wurde, dass die Behörde exaktere Ermittlungen durchführen hätte müssen, zumal der BF insbesondere in seiner Heimatprovinz XXXX gefährdet sei, wie sich aus Berichten zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in der Provinz XXXX ergeben würde. Hätte das BFA den zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt und das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß geführt, hätte dem BF jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, zumal der BF unter mehrere Risikogruppen der UNHCR-Richtlinien zu subsumieren sei und unter Hinweis auf die UNCHR-Richtlinien und eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative, vor allem in Bezug auf die erst kürzlich erfolgte Volljährigkeit des BF, nicht möglich wäre. Auch die Beweiswürdigung der Behörde sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft. Zu seinem Leben in Österreich machte der BF geltend, er halte sich knapp 3,5 Jahre in Österreich auf, habe Deutschprüfungen für das Niveau A2 sowie das Niveau B1 erfolgreich abgelegt, XXXX kurse besucht und sich für den Besuch eines Bundesgymnasiums angemeldet. Seine Brüder seien eine wichtige emotionale Stütze und eine große Hilfe in finanzieller Hinsicht für den BF; alle drei Brüder seien momentan auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Demnach hätte dem strafrechtlich unbescholtenen und über viele Freundschaften verfügenden BF zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werden müssen.

Nachdem mit Schreiben vom 02.09.2019 eine Bestätigung über die Zulassung zum Vorbereitungslehrgang Elektrotechnik an einer HTL übermittelt und mitgeteilt wurde, dass sich der BF für den Schulbesuch an einem Bundesrealgymnasium abgemeldet habe, wurden mit Schreiben vom 20.01.2020 eine Bestätigung über die Teilnahme einem Deutschkurs "B2.1 Deutsch Mittelstufe", eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs "B2.3 Deutsch Mittelstufe" und ein Empfehlungsschreiben einer Sozialpädagogin samt Beilagen in Vorlage gebracht.

Am 03.03.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher ein Konvolut von Unterlagen betreffend die Integration des BF in Vorlage gebracht wurde und im Rahmen welcher der BF zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan, zu seinen Ausreisegründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.

Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wurden das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan, die EASO Country Guidance und die UNCHR-Richtlinien vorgehalten und kursorisch erörtert. Der BF wurde eingeladen, allenfalls binnen 14 Tagen eine Stellungnahme einzubringen.

Im Rahmen einer mit 17.03.2020 datierten schriftlichen Stellungnahme wurde auf die Richtlinien von EASO und UNHCR verwiesen und in Bezug auf die Situation des BF vorgebracht, ihm stehe im Falle einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung, das ihn unterstützen könnte, zumal sein Onkel seine Familie versorgen müsse und die Mutter sowie Schwester des BF vom Onkel abhängig seien. Der BF würde die Rolle des Familienoberhauptes einnehmen müssen, sodass er auch für seine Mutter und Schwester finanziell Sorge tragen müsste. Aufgrund der nach wie vor volatilen Lage wäre eine Rückkehr nach Afghanistan, im Speziellen nach Herat oder Mazar-e Sharif, nicht zumutbar. Nach Ausführungen zum Zugang zu notwendigen Existenzmitteln unter Verweis auf eine im Asylmagazin veröffentlichte Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen von Friederike Stahlmann sowie auf Positionen von UNHCR und EASO wurde auf einen Abschnitt im Länderinformationsblatt bezüglich des Vorliegens familiärer Netzwerke, der nicht reproduzierbar sei, und auf die mangelnde Differenzierung zwischen freiwilliger Rückkehr und Abschiebungen in Bezug auf Rückkehrprogramme hingewiesen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde moniert, dass zum Bruder des BF und dessen Familie aus näher dargelegten und bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründen eine Beziehung von besonderer Intensivität bestehe, weshalb ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu bejahen und ein Eingriff in dieses Familienleben durch eine Abschiebung unverhältnismäßig sei. Im Übrigen wäre den Kindern des Bruders des BF ein Verlust des BF als Bezugsperson im Sinne des Kindeswohls nicht zuzumuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der 18-jährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben.

Er stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX , wo er drei Jahre lang die Schule besuchte und zumindest drei Jahre lang erwerbstätig war. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter und seine jüngere Schwester leben bei einem Onkel mütterlicherseits im Heimatdorf des BF in der Provinz XXXX . Dieser Onkel kann den Lebensunterhalt für seine eigene Familie sowie für die Familienangehörigen des BF durch seine Tätigkeit als Tagelöhner bestreiten. Der BF steht telefonisch in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF nicht mit finanzieller Unterstützung durch seine Angehörigen bzw. Verwandten rechnen.

1.2. Der BF leidet an Akne und nimmt deshalb Medikamente ein. Abgesehen davon ist er gesund und arbeitsfähig.

In Österreich lebt der ledige und kinderlose BF nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zwei älteren Brüdern des BF wurde in Österreich jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der älteste Bruder des BF, bezüglich welchem ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit zur Zahl XXXX anhängig ist, ist vollzeitbeschäftigt und lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern. Der BF besucht diese Kinder in regelmäßigen Abständen, spielt und lernt Deutsch mit ihnen. Im Falle von Arztbesuchen, Gesprächen in der Schule oder im Kindergarten sowie bei Behördengängen begleitet der BF die Frau seines Bruders zwecks sprachlicher Unterstützung. Der zweite in Österreich subsidiär schutzberechtigte Bruder des BF ist derzeit in Pakistan aufhältig und bezüglich seiner Person ist ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA zur Zahl XXXX anhängig.

Der BF bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er absolvierte zwei Wochen ein Praktikum als Krankenpfleger und arbeitete manchmal für die Gemeinde.

Der BF war bis zum Erreichen der Volljährigkeit in vollbetreuten UMF-Einrichtungen in Österreich untergebracht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit wurde der BF ambulant durch eine Sozialpädagogin in Form von Erziehungshilfe zur Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung unterstützt. Im Hilfeplan von Juni 2019 wurde im Rahmen der Problembeschreibung festgehalten, dass der BF noch vieles Lernen müsse, damit er ein selbstständiges Leben führen könne; als langfristiges Ziel wurde angeführt, dass der BF in der Lage sei, ein selbstständiges Leben in Österreich zu führen. Die letzte aktenkundige Verlängerung der Erziehungshilfe erfolgte bis Ende Jänner 2020.

Am 25.01.2017 bestand der BF eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2. Am 08.02.2019 absolvierte er die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen. Von August bis September 2019 besuchte er den Deutschkurs "B2.1 Deutsch Mittelstufe". Derzeit besucht er einen weiteren Deutschkurs für das Niveau B2.

Von Anfang März bis Anfang Juli 2016 sowie im Schuljahr 2016/17 war der BF außerordentlicher Schüler einer neuen Mittelschule und wurde teilweise in Unterrichtsgegenständen beurteilt. Am 13.06.2017 nahm er am Vertiefungskurs "Bildung und Zusammenleben in Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds teil. Im Zeitraum von April bis Juni 2018 nahm er an XXXX kursen am XXXX teil. Von Februar bis Juli 2019 nahm er an einem Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss teil und bestand am 09.07.2019 die Pflichtschulabschluss-Prüfung.

Während seines Aufenthalts konnte er sich einen Freundeskreis bestehend aus österreichischen und türkischen Staatsangehörigen aufbauen. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter, nimmt an Aktivitäten eines Jugendzentrums teil, spielt mit seinen Freunden Fußball, Cricket sowie Billard, geht spazieren und besucht Parties. In Österreich ist er strafrechtlich unbescholten.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF von den Taliban getötet wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban drohen würde.

1.4. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2.412

3.557

5.969

2010

2.794

4.368

7.162

2011

3.133

4.709

7.842

2012

2.769

4.821

7.590

2013

2.969

5.669

8.638

2014

3.701

6.834

10.535

2015

3.565

7.470

11.035

2016

3.527

7.925

11.452

2017

3.440

7.019

10.459

2018

3.804

7.189

10.993

2019*

2.563*

5.676*

8.239*

Insgesamt

32114

59561

91675

* 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019)

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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