TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/7 W282 2225458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W282 2225458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde XXXX .2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Flughafen Schwechat aufgrund Beschreibung als mutmaßlicher Täter einer Körperverletzung an einem türkischen Staatsbürger im Andachtsraum des Flughafen Wien identifiziert und im Bereich der Boarding-Gates des Terminal 2 angehalten. In weiterer Folge versuchte er von seiner Eskortierung zur Befragung in der PI Flughafen Wien durch fünf Polizeibeamte zu flüchten und verletzte dabei zwei Beamtinnen durch Schläge und Kratzen. Weiters wurde bei ihm eine geringe Menge Suchtgift (Canabiskraut) vorgefunden. Im Anschluss wurde er in Untersuchungshaft genommen.

2. Der BF wurde vom LG Korneuburg am XXXX .09.2019 wegen der Vergehen bzw. Verbrechen nach § 83 StGB (Körperverletzung), §§ 15, 269 StGB (teils versuchtem, teils vollendetem Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung) und § 27 Abs. 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen verurteilt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; dem Beschwerdeführer wurde in Haft hierzu am 02.08.2019 schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Der BF verweigerte aber jegliche Angaben und ließ die an ihn gestellten Fragen unbeantwortet, er kam daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

4. Mit Bescheid vom XXXX .10.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.).

5. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .10.2019 nach Entlassung aus der Strafhaft nach Organisation über den Verein Menschenrechte Österreich freiwillig nach Serbien aus.

6. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese jedoch inhaltlich beschränkt auf den Spruchpunkt V. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren oder in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2019 vom BFA vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 20.11.2019, G312 2225458-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

8. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 312 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest.

1.2 Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig; er ging vor seiner Haft einer Tätigkeit als LKW-Fahrer in der Slowakei nach. Seine Kinder halten sich in Serbien auf, wo auch der Lebensmittelpunkt des BF liegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Familienmitglieder oder ein sonst iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet hat. Dem BF ist im Bundesgebiet niemals ein Aufenthaltstitel erteilt worden.

1.3 Der BF reiste am XXXX .2019 aus der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und hielt sich auf dem Gelände des Flughafen Wien auf. Der BF schlug an diesem Tag aufgrund eines religiös motivierten Streits mit seinem Gehstock im multikonfessionellen Andachtsraum im Bereich des Terminal 2 des Flughafens Wien auf einen türkischen Staatsbürger mit seinem Gehstock ein und fügte diesem eine blutende Kopfwunde zu; in weiterer Folge wurde die Polizei alarmiert. Der BF wurde von fünf Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Flughafen Schwechat aufgrund der Beschreibung des Opfers als mutmaßlicher Täter dieser Körperverletzung identifiziert und im Bereich der Boarding-Gates des Terminal 2 angehalten. Der BF erklärte sich bereit, den Beamten auf die PI Flughafen Wien zur Befragung hinsichtlich dieses Vorfalls zu folgen und verhielt sich dabei kooperativ. Während der Eskortierung durch fünf Polizeibeamte versuchte der BF plötzlich und unvermittelt zu flüchten und konnte von einer Beamtin am Oberarm zurückgehalten werden. Beim Versuch den BF durch eine Nebentür aus dem Terminalbereich zu führen, schlug dieser anschließend unvermittelt zuerst einer Beamtin mit der Faust gegen die Stirn und fügte ihr hierdurch einen Bluterguss und Schwellungen im Bereich des linken Auges und zu. Weiters leistete er durch fortgesetztes "um sich schlagen" bei seiner unmittelbar folgenden Fixierung auf dem Boden massiven Wiederstand bei seiner Festnahme. Hierdurch wurde die Beamtin erneut durch Kratzer am Unterarm und eine weitere einschreitende Beamtin am rechten Ellbogen (Bluterguss) verletzt.

1.4 Der BF bestritt bei seiner polizeilichen Einvernahme im Rahmen des Strafverfahrens nicht die Person im Andachtsraum geschlagen zu haben, wobei religiöse Motiven eine Rolle gespielt hatten; weiters behauptete er angegriffen worden zu sein. Er gab weiters an wie ein Eremit bzw. Mönch zu leben und dass ihm die christlich-orthodoxe Religion, der er angehöre, immens wichtig sei. Ein Drogenharntest des Beschwerdeführers fiel im Hinblick auf Methamphetamin bzw. Amphetamine bei der Untersuchung auf Haftfähigkeit nach dem Vorfall positiv aus; weiters neigte der BF zu rezidivierenden und aggressiven Impulsdurchbrüchen.

1.5. Der BF wurde in Folge in Untersuchungshaft genommen und wegen der zu 1.3 festgestellten Fakten vom LG Korneuburg am XXXX .09.2019 zur GZ XXXX wegen der Vergehen bzw. Verbrechen nach § 83 StGB (Körperverletzung), §§ 15, 269 StGB (versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung) und § 27 Abs. 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen verurteilt. Dabei erfolgte die Verurteilung wegen der leichten Köperverletzung nach § 83 StGB an dem türkischen Staatsbürger und die Verurteilung wegen der schweren Körperverletzungen nach § 84 Abs. 2 StGB an den beiden verletzen Beamtinnen. Erschwerend wurde in diesem Urteil gewertet, dass mehrere Straftaten zusammentrafen und mildernd, dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt unbescholten war und ein reumütiges Geständnis abgab.

1.6 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7 Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren vor der belangten Behörde nicht mit und verweigerte die Beantwortung der mit schriftlichem Parteiengehör an ihn gestellten Fragen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in das Festnahmeprotokoll und den Anlassbericht der LPD NÖ, den amtsärztlichen Befund, den Beschluss über die Untersuchungshaft sowie das Urteil des LG Korneuburg), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das genannte Teilerkenntnis des BVwG. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ergeben sich aus den im Untersuchungshaftbeschluss vom XXXX .08.2019 des LG Korneuburg zur GZ XXXX wiedergegeben Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme zu den in Punkt I.1.3 festgestellten Straftaten (AS 55).

Die Feststellungen zu den am XXXX .2019 vom BF begangenen Straftaren samt deren näheren Umstände und den Angaben des BF dazu (insb. seiner Religiosität) gründen sich auf den Anlassbericht der LPD NÖ (AS 7f), dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll (AS 23f), dem polizeiamtsärztlichen Gutachten (AS 31f), dem Beschluss des LG Korneuburg über die Verhängung der Untersuchungshaft zur GZ XXXX vom XXXX .08.2019 (AS 53f) und dem Strafurteil des LG Korneuburg vom XXXX .09.2019 zur GZ XXXX .

Die Feststellung, dass es sich bei den Andachtsräumen des Flughafen Wien um multikonfessionelle Andachtsräume handelt, ergibt sich aus öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website des Flughafen Wien.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdet ergibt sich aus seiner strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere aber aus den festgestellten genauen Umständen und Motiven für die Begehung mehrerer Straftaten binnen kürzesten Zeitraums. Insbesondere die erkennbar religiös motivierte Gewaltausübung und Körperverletzung an dem türkischen Staatsbürger, in einem Andachtsraum des Flughafen Wien, der Gläubigen gleich welcher Religion offensteht, bewirkt - wie jede Ausübung religiös motivierter Gewalt - eine Verschärfung der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Beschwerdeumfang ist im Hinblick auf jene vorgebrachten Beschwerdegründe und die erstatteten Beschwerdeanträge (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG), die erkennbar auf eine Sachentscheidung gerichtet sind, da eine Behebung des Einreiseverbots in Spruchpunkt V. und in eventu eine Verkürzung des Einreiseverbots beantragt werden, festzuhalten, dass iSd § 27 VwGVG eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vorliegt, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077, Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG, Rz 40). Als im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG angefochten gilt daher nur Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, die Spruchpunkte I. bis III. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen, über Spruchpunkt IV. wurde bereits mit im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis entschieden.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Zu A)

3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.

§ 53 Abs. 1, 2 und 3 FPG lauten wie folgt:

"53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [..]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;[..]"

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei (allgemein) auf § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgeht, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters ist diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits Ende Oktober 2019 erfolgte. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2)

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Zu allererst ist - wie von der belangten Behörde zutreffend in ihrer Begründung herangezogen - jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, da der BF vom LG Korneuburg wegen der am XXXX .2019 begangenen mehrfachen Straftaten sowohl zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auch drei Monaten beträgt.

Zusätzlich ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt, da der BF erst am Tag der Tatbegehung, dem XXXX .2019 seinen eigenen Angaben nach ins Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag die Begehung einer vorsätzlichen leichten Köperverletzung, zweier vorsätzlicher schwerer Körperverletzungen, eines nur vorsätzlich begehbaren versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie eines Vorsatzdeliktes nach dem Suchmittelgesetzt zu verantworten hat.

Nach der oben genannten Judikatur des VwGH erschöpft sich die Gefährdungsprognose aber nicht bloß in der Aufzählung strafrechtlicher Verurteilungen, sondern ist insbesondere auf die Art der Tatbegehung, deren Folgen bzw. deren Umstände einzugehen. Hierzu ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eben diese Umstände eine Verschärfung der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Zuerst ist aus dem Behördenakt bzw. den darin einliegenden Unterlagen des LG Korneuburg und der LPD NÖ zu den Straftaten des BF deutlich zu entnehmen, dass der BF den türkischen Staatsbürger höchstwahrscheinlich aus religiösen Motiven aufgrund seiner tiefgreifenden religiösen Überzeugung und eines religiösen Disputs angegriffen und mit seinem Gehstock am Kopf eine blutende Wunde zugefügt hat. Die Ausübung religiös motivierter Gewalt ist gerade in einem allen Konfessionen gewidmeten Andachtsraum eines letztlich der Allgemeinheit dienenden Gebäudes (Flughafen) als besonders verwerflich zu beurteilen. Gleichzeitig stellt religiös motivierte Gewalt (gleich welcher Schwere und aus welchem Grund) auch eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, da letztlich überall im Bundesgebiet ein Zusammentreffen von Menschen mit unterschiedlichem Glauben möglich ist, und Personen, die sich angesichts dieser unterschiedlichen religiösen Ansichten bzw. Gepflogenheiten gewalttätig werden, als solche anzusehen sind, von denen eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Wird nun solche Gewalt von einer Person überdies an einem Ort ausgeübt, der schon per-se keiner bestimmten Glaubensrichtung gewidmet ist, sondern aus dem Blickwinkel religiöser Toleranz allen Glaubensrichtungen offensteht, zeugt dies nicht nur von erheblicher religiöser Intoleranz, sondern vor allem von einem Charakterbild des BF, dass selbst bei geringfügigen Differenzen religiöser Natur zur Gewaltanwendung durch den BF führt.

Zusätzlich und ebenso schwer zu Lasten des BF wirken der von ihm begangene (lediglich durch die Übermacht der fünf Beamtinnen bzw. Beamten im Versuchsstadium verbliebene) Widerstand gegen die Staatsgewalt und die zwei schweren Körperverletzungen an den beiden Beamtinnen der LPD NÖ. Besonders ins Gewicht fällt die Tatsache, dass der BF sich ggü. den einreitenden Beamten zuerst friedlich und kooperativ gab, diese freiwillig zur Befragung begleiten wollte und dann unvermittelt und ohne Vorwarnung gewalttätig wurde. Wie sich aus der Tatdarstellung insbesondere im Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des LG Korneuburg ergibt, geschahen diese Körperverletzungen an den Beamtinnen jedoch nicht beim Fluchtversuch selbst, sondern beim Versuch den BF - nachdem er von einer Beamtin am Oberarm zurückgehalten werden konnte - unmittelbar danach durch eine Nebentür aus dem Terminalbereich zu verbringen. Der BF schlug somit unvermittelt auf die Beamtin ein, als sein Fluchtversuch, der auch im Hinblick auf die zahlenmäßige Überlegenheit der fünf anwesenden Polizeibeamten erkennbar aussichtslos sein musste, ohnehin bereits gescheitert war. Auch setzte der BF seine Gewalttätigkeit auch angesichts der Übermacht der einschreitenden Beamtinnen bzw. Beamten weiter fort, indem er um sich schlug und so eine weitere Beamtin am Körper verletzte. Auch aus dem amtsärztlichen Befund anlässlich der Festnahme ergibt sich das Vorliegen von wiederkehrenden aggressiven Impulsdruchbrüchen - uU auch bedingt durch Drogenabusus - die auf eine sehr hohe impulsartige Gewaltbereitschaft und somit auf eine erhebliche Gefährlichkeit des BF schließen lassen. Letztlich ist noch der Besitz einer geringen Menge Suchtgift entgegen § 27 SMG durch den BF erschwerend anzuführen, wobei die Erfüllung dieses Straftatbestands weniger schwer ins Gewicht fällt, als die oben erörterten Straftaten.

Zusammengefasst ist daher neben der Erfüllung der oben zitierten Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, im Hinblick auf die Umstände der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten, von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen.

Umstände die dahingehend zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Gefährdungsprognose einfließen könnten, sind im Hinblick darauf, dass er schon am ersten Tag seines Aufenthalts im Bundesgebiet massiv straffällig wurde, nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde hierzu vorbringt, der BF sei erstmalig im Inland straffällig geworden und letztlich nur zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, von der 9 Monate bedingt nachgesehen worden sein, ist dadurch angesichts der oben erörterten massiven Häufung von Straftaten an einem Tag und deren teilweiser religiöser Motivation an seinem ersten Aufenthaltstag im Inland nichts gewonnen. Der Umstand, dass der BF Ersttäter war, wird diesfalls von den oben erörterten Umständen, die nachhaltig zu Lasten des BF wirken, bei Weitem überwogen.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht es sei im Hinblick auf das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu würdigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Haft acht Jahre als LKW-Fahrer in der Slowakei gearbeitet habe. Wenn sich der BF wieder in der Slowakei niederlassen wolle, hätte er die Möglichkeit für diesen Arbeitgeber erwerbstätig zu sein, woran ihn das Einreiseverbot hindere. Grundsätzlich scheitert dieses nunmehr neue Vorbringen schon am Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG, da für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, warum der BF dieses auf die Zukunft gerichtete Vorbringen nicht schon im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs vor dem Bundesamt erstattet hat. Dieses wurde ihm nachweislich zugestellt, jedoch vom BF ignoriert und die Fragen nicht beantwortet. Das Verfahren vor dem Bundesamt war auch nicht mangelhaft und der BF war, da es sich um hypothetische und zukunftsgerichtete Behauptungen handelt, auch bereits im August 2019 in der Lage dieses zu erstatten.

Doch auch bei inhaltlicher Einlassung wäre für den BF hierdurch nichts gewonnen:

Nach der Judikatur des VwGH hierzu gilt folgendes: "Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen" (VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379)."

Hierzu ist auszuführen, dass eine mehrheitlich hypothetische bzw. zukünftig mögliche Begründung eines Privatlebens iSd Art. 8 EMRK durch Aufnahme einer bloß möglichen Erwerbtätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat keine Relevanz für den durch das Einreiseverbot ebenfalls bloß möglicherweise bewirkten zukünftigen Eingriff in die Rechte des BF nach Art. 8 EMRK hat, soweit diese hypothetischen Absichten bzw. Möglichkeiten nicht sehr konkret untermauert werden kann (zB. im gegenständlichen Fall durch eine Einstellungszusage oä.). In solchen Fällen könnte letztlich jeder durch ein Einreiseverbot betroffener Drittstaatsangehöriger vorbringen, er habe möglicherweise zukünftig vor, in einem Mitgliedsstaat in dem er bereits früher erwerbstätig war, eine Arbeit aufzunehmen um so eine Verkürzung des Einreiseverbots durch einen behaupteten Eingriff in Art. 8 EMRK zu erreichen. Darüber hinaus vermag dieses Vorbringen auch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil keinerlei Unterlagen oder Nachweise zu dieser lediglich behaupteten möglichen zukünftigen Tätigkeit vorgelegt wurden oder deren Vorlage auch nur angeboten wurde. Die im Akt erliegende Kopie eines slowakischen Führerscheins mag diesen Nachweis jedenfalls nicht zu begründen. Weiters wäre es auch bei der (in eventu) beantragten Verkürzung des Einreiseverbots z.B. auf zwei Jahre kaum glaubhaft, dass der slowakische Arbeitgeber im Niedriglohnsegment des Transport- und Speditionsgewerbes diese Zeit bis zur möglichen Wiedereinstellung des BF tatsächlich abwarten würde. Noch weniger ist es überzeugend, dass ein Transportunternehmer im einen wegen mehrfacher Körperverletzung und vor allem wegen Drogenbesitz verurteilten Straftäter im Transportgewerbe erneut einstellen würde, da gerade an LKW-Lenker strengste gesetzliche Maßstäbe hinsichtlich Rausch- und Suchtmittel angelegt werden. Doch auch dann, wenn man dies alles außer Acht ließe und der Beschwerde hierzu folgen würde, wäre für den BF nichts gewonnen, da diese lediglich hypothetische Möglichkeit der Beschäftigung in der Slowakei hinter dem bei Weitem überwiegenden Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für die der Aufenthalt des BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr darstellt, zurückzustehen hätte.

"Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. strafrechtlicher Bestimmungen schwerwiegend und nachhaltig vermissen lässt. Besonders der aussichtslose und überraschende Angriff auf mehrere Polizeibeamte im Rahmen eines Fluchtversuchs und die Tendenz zu impulshaften Gewaltausbrüchen, die mitunter aus religiösen Differenzen resultieren, zeichnen ein Charakterbild einer schwerwiegenden und vor allem nachhaltigen Missachtung ggü. den oben genannten Bestimmungen. All dies rechtfertigt daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine längerfristige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Unter diesen Gesichtspunkten ist bei einer Maximalfrist des Einreiseverbots in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG von bis zu zehn Jahren im Hinblick auf das von der belangten Behörde verhängte vierjährige Einreiseverbot für das Verwaltungsgericht kein Grund für eine Verkürzung ersichtlich und ist das von der belangten Behörde verhängte vierjährige Einreiseverbot sowohl verhältnismäßig als auch angemessen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 4 VwGVG.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben, und ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in Detailaspekten ergänzungswürdig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den tragenden Gründen ebenfalls angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid geringfügig ergänzungsbedürftig.

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren bereits festgehalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085, und vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0019). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. nochmals das erwähnte Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, mwN)." (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171)

Zum (erstmals) in der Beschwerde vorgebrachten hypothetisch-möglichen erneuten Tätigkeit des BF in der Slowakei wurde oben bereits umfangreich ausgeführt. Diese unbelegten und hypothetischen Ausführungen stellen iSd Judikatur kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dar, das die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erforderlich macht.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Körperverletzung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2225458.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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