Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W280 1303706-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde - nach der am XXXX erfolgten Festnahme und nachfolgender Verhängung der Untersuchungshaft - am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. XXXX rechtskräftig wegen § 15 StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er weist 2 weitere Verurteilungen auf.
Am XXXX wurde er folglich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien und die Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt. Unter einem wurde dem BF ein Fragenkatalog übermittelt.
Am XXXX , datiert vom XXXX , langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, der dem BF am XXXX zugestellt wurde, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt "von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen", das Einreiseverbot aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.09.2019, Zl. G311 1303706-4/3Z, wurde die in der Beschwerde beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.
Der BF reiste im September XXXX erstmals in Begleitung seiner Familie in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der am XXXX negativ bescheiden wurde. Nach Ausschöpfung der dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde der Antrag auf internationalen Schutz am XXXX durch das BVwG rechtskräftig negativ entschieden. Eine Ausweisung wurde, gestützt auf § 10 Abs. 2 Zif. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I. 122/2009, für unzulässig erklärt.
Am XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus ausgestellt. Nach mehrfacher Verlängerung lief dieser zuletzt am XXXX aus.
Der BF wurde am XXXX rechtskräftig vom XXXX wegen §§ 142 Abs. 1, 241 e Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Zif. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF vom BFA darauf hingewiesen, dass eine weiteres Fehlverhalten ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen werde.
Wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen wurde der BF am XXXX festgenommen, über diesen die Untersuchungshaft verhängt und folglich mit Urteil des XXXX XXXX wegen §§ 15, 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der BF ist mit 11 Jahren mit seiner Familie, bestehend aus dem Vater, der Stiefmutter, seiner Schwester und vier Stiefgeschwistern nach Österreich gekommen. Er ist der serbischen Sprache mächtig. Er besuchte die Hauptschule und im Anschluss daran das Polytechnikum. Eine Lehre zum Maler und Beschichtungstechniker hat der BF nicht abgeschlossen.
Festgestellt wird, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX Zeiten als Arbeiter einer Erwerbstätigkeit nachging.
Er ist ledig und ist für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig. Es existiert kein gemeinsamer Wohnsitz des BF mit dem Sohn und dessen Mutter. Ein inniges Verhältnis zu seinem Sohn und zur Kindesmutter kann nicht festgestellt werden.
In Serbien leben weitschichtig Verwandte des BF, seine Bindungen zum Herkunftsstaat sind jedoch von untergeordneter Bedeutung.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF an Krankheiten leidet oder nicht arbeitsfähig ist.
Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen und werden solche auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des BF wurde von den österreichischen Asyl- und Strafbehörden festgestellt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz in Österreich und zum diesbezüglichen Verfahren beruht auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und den diesbezüglich im Verfahrensakt enthaltenen Kopien zum Asylverfahren.
Die Verleihung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Plus und dessen Auslaufen im Jahre 2016 gründet in dem - diesbezüglich unbestrittenen - bekämpften Bescheid und einer Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung.
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, den im Verfahrensakt einliegenden Ablichtungen der Strafurteile bzw. aus dem - diesbezüglich unbestrittenen -bekämpften Bescheid.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seiner beruflichen Ausbildung, sowie zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen des Parteiengehörs zu dem bekämpften Bescheid, die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen aus dem diesbezüglichen Abfragen im Zentralen Melderegister. Das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen im festgestellten Zeitraum basiert auf den amtlicherseits eingeholten Auskünften aus der Sozialversicherung.
Nachweise zum Bestehen eines innigen Verhältnisses des BF zu seinem Sohn und zur Kindesmutter wurden von diesem weder vorgelegt noch ergibt sich ein solches aus den Verfahrensakten.
Dass der BF von der belangten Behörde nach dessen zweiter strafgerichtlichen Verurteilung auf die - bei fortgesetztem Fehlverhalte - zu gewärtigenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Hinweise auf das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie von Gründen, die einer Arbeitsfähigkeit zweifelhafterscheinen lassen, sind weder aus dem Verfahrensakt ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdevorbringen behauptet.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amtswegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.
Der dem BF zuletzt verliehene Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus endete am XXXX . Ein weiterer Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht mehr erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).
Der BF kam zusammen mit seiner Familie im Alter von 11 Jahren nach Österreich. Von seinen 27 Lebensjahren verbrachte der BF daher lediglich die ersten 11 Lebensjahre in seinem Heimatstaat. Er besuchte hier die Hauptschule und anschließend den Polytechnischen Lehrgang. Eine Lehre zum Maler und Beschichtungstechniker wurde von ihm in weiterer Folge jedoch nicht abgeschlossen. Seit dem XXXX bis zum XXXX war der BF nur an 221 Tagen legal erwerbstätig.
Behördliche Meldungen an der Wohnadresse seines Vaters bzw. seiner Stiefmutter scheinen nach dem XXXX lediglich für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und ab XXXX auf. Daraus ist ersichtlich, dass der BF sich bereits in sehr frühen Lebensjahren vom Familienverband abgenabelt und einen eigenständigen Lebensweg begonnen hat. Der BF hat auch im Rahmen des Parteiengehörs als auch in seiner Beschwerde keine Angaben zu seinem Verhältnis zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie getätigt, die Rückschlüsse über die Intensität des Familienlebens zuließen.
Vielmehr lässt der Umstand, dass der BF längere Zeiten einer behördlichen Hauptwohnsitzmeldung in einer Einrichtung der Caritas bzw. des Vereins Ute Bock aufweist, darauf schließen, dass das Verhältnis zu seinem Vater als auch zu seiner Schwester bzw. seinen Stiefgeschwistern - entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerdeschrift - keines von besonderer Intensität ist. Wäre es andernfalls doch naheliegend bei einem Wohnungsproblem vorab eine, wenngleich vielleicht nur befristete, Wohnmöglichkeit bei einem der engsten Angehörigen zu suchen.
So wie der Begriff "Familie" sich nicht allein auf eheliche Verbindungen bezieht, sondern auch andere "de facto" Familienbande umfassen kann, wenn zwei Partner außerhalb einer Ehe zusammenleben, so gründet ein bestehendes Familienleben nicht allein auf einer rechtlich formalisierten Beziehung durch Heirat.
Der BF hat gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, von der er getrennt lebt, einen Sohn, für den er sorgepflichtig ist. Dieser ist am XXXX geboren. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Kindesmutter bestand lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum, sohin vom XXXX bis XXXX . Zuvor war der BF in den bereits oa. Einrichtungen des Vereins Ute Bock als auch der Caritas wohnhaft. Einen Zeitraum, der sowohl die Geburt seines Sohnes als auch dessen erste 2 Lebensjahre umfasst.
Nach der Abmeldung vom Wohnsitz der Kindesmutter am XXXX verfügt der BF für nahezu 5 Monate über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet, ebenfalls für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX .
Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war der BF in diversen Justizanstalten gemeldet. Aus diesen Meldedaten ist sohin ersichtlich, dass das vom BF behauptete besonders innige Verhältnis zu seinem Sohn einer objektiven Betrachtung nicht standhält. Ein derartiges Verhältnis zur Kindesmutter wurde vom BF gar nicht behauptet.
Anhaltspunkte für ein hinsichtlich Art 8 EMRK relevantes Familienleben sind sohin für das Bundesverwaltungsgericht weder in Hinblick auf die Mitglieder der ursprünglichen Familienmitglieder, mit denen er aus Serbien nach Österreich kam, noch hinsichtlich der Kindesmutter und des gemeinsamen Kindes erkennbar.
Die Zulässigkeit eines Eingriffs in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist, wie bereits erwähnt, durch eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen Interessen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Neben den Aspekten der Aufenthaltsdauer, dem Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, auf die bereits eingegangen wurde, sind hierbei auch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung sowie die Bindungen zum Heimatstaat von Relevanz.
Unter dem Begriff "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat.
Der BF verbrachte die ersten 11 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Der Zeitraum, den er bis dato in Österreich verbracht hat beträgt sohin 17 Jahre. Davon verbrachte er 4 Jahre 4 Monate und 25 Tage in Haft oder verfügte dieser über keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz. Diese Aspekte berücksichtigend, kommt der nominellen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich nicht die maßgebliche Bedeutung für die vorzunehmende Interessenabwägung zu.
Kam der BF in einem Lebensalter nach Österreich, dem hinsichtlich der Sozialisierung eine besondere Bedeutung zukommt, und wurde seitens des über den Asylantrag des BF erkennenden Asylgerichtshofs gegenüber dem BF insbesondere das Vorliegen von Integrationsschritten attestiert, so relativierten sich diese folglich.
Trotz des langen Zeitraums, den der BF im Bundesgebiet aufhältig ist, sind keine privaten Anknüpfungspunkte, die für eine Integration sprechen, zu Tage getreten. Der BF ist in all den Jahren kaum einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen. So weist der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lediglich im Zeitraum von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX , in Summe sohin ca. 7 1/2 Monate an Zeiten auf, in denen er als Arbeiter einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachging. Das Bestehen von gesellschaftliche oder soziale Bindungen konnte weder festgestellt werden noch wurden solche vom BF in substantiierter Weise behauptet. Der BF lässt sohin Bestrebungen zur Integration erkennbar vermissen.
Mit Urteil des XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung gehen zwei weitere Verurteilungen durch ein österreichisches Strafgericht voraus. So wurde der BF am XXXX rechtskräftig vom XXXX wegen §§ 142 Abs. 1, 241 e Abs. 3 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Zif. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Die diesen Verurteilungen zugrundeliegende - und sich wiederholende - Missachtung der Rechtsordnung stellt ohne Zweifel eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin in Zusammenschau aller Darlegungen trotz der langen Aufenthaltsdauer in Österreich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens des BF dar.
Unbeachtet des seit XXXX bestehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser bei einer Rückkehr nach Serbien in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. So ist der BF der serbischen Sprache mächtig, hat weitschichtig Verwandte und verfügt sohin über entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Vielmehr besteht in Abwägung der betroffenen Interessen ein großes öffentliches Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat. Die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung einer Vielzahl an strafbaren Handlungen, die zu 3 rechtskräftigen Verurteilungen durch die zuständigen Gerichte führten, stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Schutze der Bevölkerung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen war daher notwendig und gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgte daher zu recht.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".
Der BF wurde mehrfach wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten, sohin zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX wegen §§ 15 und 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im angeführten Ausmaß überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das 12-fache, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Das Vorliegen einer solchen, in § 53 FPG angeführten Tatsache allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Im Fall des BF steht die ihm zur Last gelegte Verurteilung wegen mehrerer Strafrechtsdelikte im Mittelpunkt der Betrachtung. Alle 3 Delikte wurden innerhalb einer kurzen zeitlichen Abfolge, nämlich binnen 5 Jahren begangen. Hierbei wurde die von den Gerichten gegenüber dem BF geübte Nachsicht durch die Verhängung von bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen unter Setzung einer Probezeit nicht honoriert. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Erfahrungen des Haftübels den BF nicht daran hindern konnten bereits weniger als 2 Monate nach der am XXXX erfolgten Entlassung aus der Haft neuerlich ein schwerwiegendes Strafdelikt zu begehen.
Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und zeigt ein Verhalten des BF, das einen Rückfall nicht ausschließen, sondern vielmehr nahelegen lässt.
Insofern der BF im Rahmen seiner Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör betont, er wolle nach seiner Entlassung in Österreich ein rechtschaffenes Leben ohne Kriminalität beginnen, ist diesem entgegenzuhalten, dass er - wie bereits dargelegt - vor seiner letzten Verurteilung bereits Hafterfahrungen gesammelt hat, diese ihm jedoch nicht davon abhalten vermochte, erneut straffällig zu werden. Inwiefern die nunmehrige neuerliche Haft den BF geläutert haben mag, vermag dieser nicht darzulegen.
Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Der BF hält sich zwar seit XXXX im Bundesgebiet auf, doch trat er in diesem Zeitraum wiederholt massiv strafrechtlich in Erscheinung und haben die seinerzeitigen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien den BF nicht zu einem nachhaltigen Umdenken verhelfen vermögen.
Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.
Angesichts des gegebenen Sachverhaltes kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 jedenfalls verwirklicht ist.
Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich unter Beachtung der wiederholten Straffälligkeit, der Schwere der Delikte, der 12 - fachen Überschreitung des dem bekämpften Spruch zugrundeliegenden rechtlichen Tatbestands und der negativen Zukunftsprognose gegenständlich ebenfalls als verhältnismäßig und angemessen.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf der Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen.
Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.3.2019, zugestellt am 25.03.2019, schriftlich die Möglichkeit geboten zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Serbien und der Erlassung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Ein entsprechender Länderbericht war beigeschlossen. Als Hilfestellung und zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus der Sicht des BF wurde diesem zudem ein Katalog von Fragen übermittelt und dieser um Vorlage entsprechender Belege ersucht. Datiert mit XXXX übermittelte der BF hierauf seine schriftliche Stellungnahme, die in der bekämpften Entscheidung entsprechend berücksichtigt wurde.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde vom BF auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.1303706.4.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020