TE Vwgh Beschluss 1997/12/11 97/07/0205

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über den Antrag des L, A, B-Weg 32, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. November 1995 wurde der Gemeinde M gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 41 Abs. 4 und 5, 14, 15, 105, 111 und 112 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung und Regulierung der S im Flußbereich zwischen km 24,065 und Fluß-km 24,350 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Nebenbestimmungen erteilt, den Einwänden des Antragstellers keine Folge gegeben und im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 gemäß § 63 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 117 und 118 WRG 1959 die beantragte Enteignung von in den Projektsunterlagen näher umschriebenen Teilflächen der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke der KG N zugunsten der Gemeinde M gegen eine näher festgesetzte Enteignungsentschädigung ausgesprochen. Der gegen diesen Bescheid u.a. vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. März 1996 keine Folge gegeben. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080, als unbegründet abgewiesen.

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vom 25. November 1997 führt der Antragsteller aus, dieses Erkenntnis beruhe "auf Unwahrheiten und Rechtswidrigkeiten", wahr sei vielmehr, daß die Gemeinde M erworbenen Grund gewinnbringend verkauft habe, sein Gesuch um Grundkauf zur Vergrößerung seiner Wehranlage jedoch keinen Erfolg gehabt habe. Das Verlangen der Gemeinde M um Enteignung seines Grundes, der in der Nachbargemeinde N liege, sei daher ungerecht, da genügend eigener Grund zur Verfügung gestanden sei. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. November 1995 bewilligte Regulierung der S sei nicht gerechtfertigt gewesen und entspräche nicht den öffentlichen Interessen; auch sei mit dieser Bewilligung das Überschwemmungsgebiet zerstört worden. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde M vom 27. März 1981 sei nicht eingehalten worden; auch habe der Gemeinderat der Gemeinde M gesetzwidrig eine Umwidmung des Flächenwidmungsplanes beschlossen. Die Enteignung seiner Grundstücke sei nicht erforderlich gewesen. Die Baubewilligung zur Errichtung von Werkhallen in der roten Zone sei verantwortungslos. Der Mißbrauch der Amtsgewalt durch den Bürgermeister der Gemeinde M sei vom unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol festgestellt worden. Selbst bei Zerstörung von Wasserkraftanlagen durch Elementarereignisse bleibe das Wasserbenutzungsrecht noch drei Jahre aufrecht.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller bringt nichts vor, was einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte. Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der Verwaltungsgerichtshof nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 634 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da der Antrag somit offenkundig aussichtslos ist, erübrigte sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0068) und war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070205.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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