Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2153152-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung-Diakonie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX , Zahl XXXX , beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den ARGE Rechtsberatung-Diakonie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am 29.01.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Afghanistan, geboren sei und XXXX heiße. Sein Geburtsdatum wurde mit XXXX festgehalten. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe in XXXX von 2008 bis 2010 die Grundschule besucht. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass das Leben in seinem Heimatgebiet sehr gefährlich gewesen sei, weil die Taliban an die Macht gekommen wären. Aus diesem Grund seien sie nach XXXX gezogen. Das Leben in Afghanistan sei unsicher gewesen und sein Vater habe gewollt, dass er nach Europa gehe. Die Sicherheitslage sei schlecht und deshalb habe er Angst um seine Zukunft.
3. Mit Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 29.04.2015 wurde festgestellt, dass sein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt 14 Jahre beträgt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das angegebene Alter mit Geburtsdatum XXXX nicht richtig wäre.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 19.08.2015 GZ 1 PS56/15s wurde das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der gesamten Obsorge (Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung) betraut.
5. Vorgelegt wurde:
* Jahreszeugnis NMS Grieskirchen Schuljahr 2015/16 der 7. Schulstufe
* Schulbesuchsbetätigung als außerordentlicher Schüler vom 19.05.2015 bis 10.07.2015 in der NMS Grieskirchen.
6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2017, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er Hazara und schiitischer Ismaeli sei. Er nehme keine Medikamente und sei gesund. Die bisherigen Angaben bei der Erstbefragung seien nicht alle richtig protokolliert worden. Er heiße XXXX , sein afghanisches Geburtsdatum habe er vergessen, er sei am XXXX geboren. Er sei in Baghlan, Distrikt Doschi in XXXX geboren. Seine letzte Wohnadresse sei XXXX gewesen. Er sei nicht verheiratet habe keine Kinder. Er habe von Afghanistan aus zunächst in die Türkei gewollt, dort habe er keine Zukunft gehabt und deswegen sei er weitergereist. Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Er sei in Baghlan in XXXX drei Jahre in die Schule gegangen, danach habe ihn sein Vater auf Reise geschickt, er habe nicht gearbeitet. Die Familie brauche seine Hilfe nicht. In der Türkei habe er als Hilfskraft in einem Krankenhaus sechs Monate gearbeitet und danach zwei Monate in der Landwirtschaft. In den letzten drei Jahren vor Ausreise war er nur in XXXX . Dort habe er mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Miethaus gelebt. Nach seiner Ausreise habe er noch einen Bruder bekommen und seine Familie lebe noch immer in XXXX . Seine Eltern arbeiten nicht, sein Vater habe immer Schafe verkauft, er wisse nicht woher sein Vater das Geld habe. Zuletzt habe er vor einer Woche mit ihnen telefoniert. Er habe noch fünf Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Afghanistan. Einer sei getötet worden. Die zwei Onkel mütterlicherseits würden in Kabul leben. Sein Vater habe aktiv gegen die Taliban gekämpft. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass die Taliban in XXXX , sehr viel Druck auf seine Familie ausgeübt haben, sie haben Geld und Lebensmittel gewollt. Bei Weigerung würde man umgebracht werden. Auch habe es eine Sperre zwischen XXXX und XXXX gegeben. Wer diese passiert habe, wurde umgebracht. Seine Eltern haben einen anderen Weg gefunden und sie seien dorthin gezogen. Sein Vater sei einmal eine Woche von den Taliban eingesperrt worden. Die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass der BF mit diesen arbeiten solle. Danach habe sein Vater entschieden, dass der BF ausreisen solle.
Sein Vater kämpfe noch immer gegen die Taliban, so sei er wieder eingesperrt worden. Auch sei er einmal bedroht worden. Als er am Nachhause-Weg gewesen sei, habe eine Person ihm eine Ohrfeige gegeben, dieser sprach Paschtu. Der BF habe nur seine Augen sehen können. Sein Vater habe diesen gesucht, aber nicht gefunden. Auch sei sein Onkel bedroht worden, er wisse aber nicht wo und wann. Die Taliban würden seine Familie nicht kontaktieren, obwohl er der Grund sei, warum es Probleme mit den Taliban gebe. Die Taliban wissen jedoch nicht, dass er nicht in Afghanistan sei. Er frage nicht genauer nach, wie es seinen Eltern gehe. Zu seinem Onkel in Kabul habe er keinen Kontakt, aber zu seinen Eltern. Wovon sein Vater nun lebe, wisse er nicht. Sein Vater habe sich oft bei der Polizei beschwert, diese haben jedoch nichts gemacht. Sein Vater kämpfe alleine gegen die Taliban, indem er ihnen kein Geld gebe. Er lebe in Österreich und sei in der Schule gewesen, aber arbeite zurzeit nicht. Er habe österreichische Schulkollegen und eine Freundin in Amstetten namens Meli. Er lebe von der Grundversorgung, gehe mit seiner Freundin spazieren und möchte später einmal arbeiten gehen.
In der Stellungnahme zur Einvernahme und zur Länderfeststellung zu Afghanistan brachte die Vertretung vor, dass aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Sicherheitslage sich verschlechtere. Auch die Volksgruppe der Hazara sei besonders von Anschlägen betroffen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der Sicherheitslage auch in Kabul nicht möglich. Aufgrund der Tatsache, dass der BF schiitischen Glaubens sei, ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, im wehrfähigen Alter und noch jugendlich, würde er in zumindest in vier Risikogruppen der UNCHR-Richtlinie von 30.06.2016 fallen. Vorgelegt wurden verschiedene Berichte über Verfolgung der Volksgruppe der Hazara bzw. zielgerichtete Anschläge gegen diese Volksgruppe. Auch da der BF über lediglich grundlegende Schulbildung verfüge, jedoch über keine Berufsausbildung und auch nicht gearbeitet habe, würde der BF aufgrund der Rückkehrwelle nach Afghanistan, in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF spreche Deutsch, besuche die Mittelschule, habe österreichische Freunde und sei unbescholten. Die Vertretung legte verschiedene Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vor.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass der BF minderjährig, gesund und arbeitsfähig sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei ismaeli-sunnitischer Glaubensrichtung. Die vom BF vorgebrachte Furcht sei nicht feststellbar. Es liege keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban vor. Der BF sei nicht vorbestraft, inhaftiert worden oder eine aktuelle Fahndungsmaßnahme vorhanden. Auch bei Rückkehr sei keine Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK gegeben. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat, habe eine fünfjährige Schulausbildung, sechsmonatige Arbeitserfahrung in einem Krankenhaus und zweimonatige Erfahrung im Bereich der Landwirtschaft. Der BF habe nicht konkret angegeben, dass er - mit Ausnahme einer Ohrfeige von einem Unbekannte- verfolgt worden wäre. Die Lage der Hazara zeige sich nicht so, dass allein die Zugehörigkeit zu einer relevanten Verfolgung führen würde, auch die Länderinformation zeigt, dass die Lage der Hazara sich verbessert habe. Weiters bestehe in der Stadt Kabul die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, der BF lebte in Baghlan und könnte auch in Kabul leben. Auch würde eine Verfolgung nicht gegeben sein, da in Afghanistan kein Meldewesen bestehe. Aufgrund seines persönlichen Umstandes und mit Hilfe der Reintegrationsprojekte wie ERIN und RESTART sei es dem BF möglich, sich in Afghanistan anzusiedeln, ohne in eine Existenz bedrohende Lage zu geraten. Die Verfestigung in Österreich und damit das Privatinteresse an einem Verbleib in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht. Insbesondere da der BF einen geringen Grad an Integration aufweise und seine Familie noch in Afghanistan lebe. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig.
8. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Rechtsberatung der Volkshilfe Oberösterreich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Es wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der BF noch minderjährig sei und deshalb bei der begründeten Furcht vor Verfolgung die objektiven Faktoren stärker berücksichtigt werden. Es wurde wiederum darauf hingewiesen, unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie zu Afghanistan vom 30.06.2016, dass der BF der Volkgruppe der Hazara angehöre, wehrfähig ist, noch jugendlich und dem schiitischen Glauben angehöre. Aus seinen bisherigen Angaben ergebe sich gerade, dass der BF konkret von den Taliban rekrutiert worden sei, wogegen sich der BF und sein Vater gewehrt haben. Dies würde eine politische Gesinnung unterstellen, welche in Opposition zu den Taliban sei und daher eine Verfolgung zu befürchten sei. Gerade die Minderjährigen seien bedroht, vorgelegt wurde hierzu die Ausführung seitens "Child Soldiers International" und ein Bericht des US Departments of State. Hier sei auch ersichtlich, dass die afghanische Polizei und Armee Zwangsrekrutierungen durchführen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage Schutz zu gewähren. Die Behörde gehe Fehl, wenn sie annehme der BF könne in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative erlangen, hier sei auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen. Auch könne der BF als minderjähriger Flüchtling bei Rückkehr nicht vollends arbeiten, da er nur 35 Stunden pro Woche arbeiten können. Dies reiche nicht aus, um sich selbst zu erhalten. Die Lage der Hazara sei weiterhin gefährlich und wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der BF habe sich auch an die österreichische Gesellschaft angepasst und deren Freiheiten angenommen, wodurch er in Afghanistan zur Zielscheibe werde. Weiters sei bei Minderjährigen gem. § 16 BFA-VG die Beschwerdefrist in der Dauer von 4 Wochen und nicht wie im Bescheid nur von 2 Wochen. Das BFA haben kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Verfahren ist mangelhaft und rechtswidrig. Der BF hat die wohlbegründete Furcht dargelegt und dies reiche auch aus um den Status als Asylberechtigter zu erhalten. Auch bezüglich des eventu Antrages auf subsidiären Schutz ist die Behörde nicht auf die massive Bedrohung im Sinne Art. 2 und Art 3 EMRK eingegangen. In eventu sei ihm ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wird eine mündliche Verhandlung beantragt.
Mitvorgelegt wurde:
* Empfehlungsschreiben des KV und Lehrerin der NMS 2 Grieskirchen
* Schulbesuchsbestätigung 2016/2017
9. Mit Bescheid vom 04.04.2017 Zahl XXXX wurde gem. § 62 Abs. 4 AVG der gegenständliche Bescheid dahingehend berichtigt, dass in der Rechtmittelbelehrung das Einbringen einer schriftlichen Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu lauten hat.
10. Mit Schreiben vom 10.02.2020 wurde die Heiratsurkunde des BF mit XXXX , ungarische Staatsbürgerin, ausgestellt durch Standesamt und Staatsbürgerschaftsverband Ried im Innkreis vorgelegt.
11. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde mitgeteilt, dass die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH die Vertretung übernommen hat.
12. Am 05.03.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vorgelegt:
* Anmeldebestätigung der Ehefrau gem. NAG als Arbeitnehmerin, ausstellende Behörde MA Wels vom 20.01.2020
* Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Februar 2020 der Ehefrau
* Heiratseintrag Standesamt Ried/Innkreis
* Auszug aus dem ungarischen Geburtenregister der Ehefrau
* ZMR-Bestätigung der Ehefrau, Wohnsitz XXXX Wels seit 12.08.2019
* Übersetzte Geburtsurkunde des BF
* Kopie der Tazkira (schwarzweiß)
* Zwei Unterstützungserklärungen
* Teilnahmebestätigung Redewettbewerb
* A2-Zertifikat Deutsch
* B1-Teilnahmebestätigung
13. Im Rahmen des Parteiengehörs an das BFA bezüglich der Verehelichung des BF, gab das BFA eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe gebe. Es werde weiterhin die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II beantragt.
14. Im Rahmen des Parteiengehörs an die Vertretung des BF, wurde mit Schreiben vom 07.05.2020 mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides mit sofortiger Wirkung zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wird mit Geburtsdatum XXXX geführt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, in der Provinz Baghlan, Distrikt Dushe und dem Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari, Türkisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. In seinem Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Verwandte, zu seinen Eltern hat er noch regelmäßig Kontakt. Der BF kennt und lebte die afghanische Kultur. Er ging drei Jahre in die Schule, hat jedoch keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung in Afghanistan erworben.
Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt, gesund und arbeitsfähig.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der unbescholtene BF hat ist in Österreich seit 14.06.2019 mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet. Er lebt mit ihr ein einem gemeinsamen Haushalt. Der BF hat in Österreich Deutschkurse und die NMS besucht. Er lebt bereits über einen längeren Zeitraum mit seiner Frau zusammen. Er hat Kontakt zu anderen Österreichern, Afghanen und Türken. Der BF arbeitet zurzeit nicht. Seine Frau kommt für die Unterhaltskosten auf. Seine Ehefrau arbeitete mehrere Monate in Österreich und seit September 2019 im Hotel XXXX und verdient ca. 1.500 EUR im Monat. Der BF will sich in Österreich weiter integrieren und weitere Ausbildungen absolvieren und einen Beruf ausüben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem, der Erstbefragung, der Niederschrift vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 vor dem BVwG, sowie den Schriftsätzen des BFA vom 15.03.2020 und der Vertretung vom 07.05.2020.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Nationalität sowie Volksgruppenzugehörigkeit und der Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der BF machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Aussagen
Zu seinem Geburtsdatum wurde bei der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde, der XXXX erfasst. Aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 29.05.2015 (im Akt aufliegend) wurde festgestellt, dass das angegebene Datum nicht ausgeschlossen werden kann. Dem BF wurde diese Gutachten übermittelt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nochmals das Ergebnis mitgeteilt. Der BF legt eine Kopie einer Tazkira vor, welche der XXXX festgelegt wurde. Das im Verfahren verwendete Datum XXXX dient zur Identifizierung. Dass der BF Verbindung zu seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat hat, ergibt sich aus den bisherigen Angaben, welche in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden.
Seine Angaben bezüglich seiner Tätigkeiten und Aufenthalt in Österreich sind glaubhaft und stringent sowie durch seine vorgelegten Urkunden (Zeugnisse, Kursbestätigungen) belegt. Der BF zeigte daher, dass er willig ist sich zu integrieren und zu lernen, auch wurde ihm bescheinigt, dass der BF lernwillig ist (Empfehlungsschreiben).
Der BF selbst brachte vor, dass er gesund sei und keine gesundheitlichen Einschränkungen hat (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls), er schilderte auch glaubhaft, dass er Sport betreibt.
Dass der BF mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbandes Ried im Innkreis. Dass der BF mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den jeweiligen Angaben aus dem ZMR-Abgleich.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und seiner Angabe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Der Nachweis einer Bestreitung seines Unterhaltes wurde nicht erbracht, der BF lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Wohnsitze in Österreich, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2. Rechtlich folgt daraus:
Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 06.04.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 13.04.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidungen dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme vor dem BFA - unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Zu Beschluss A):
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) und II ( §8 AsylG) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. durch den Beschwerdeführer am 07.05.2020 ist das Verfahren zum Spruchpunkt I und II des gegenständlichen Bescheides mit Beschluss einzustellen.
Zum Erkenntnis A)
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Nichterteilung Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und Abschiebung gem. § 46 FPG ) und II ( §8 AsylG) des angefochtenen Bescheides:
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Es sind hier die Bestimmungen des vierten Abschnittes des achten Hauptstückes des FPG, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (ua.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115). Der Umstand, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige generell keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes gem. § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (vlg. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103, Rn 10, mwN).
Nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Durch die am 14.06.2019 in Ried im Innkreis geschlossenen Ehe des BF mit der ungarischen Staatsbürgerin (und damit EWR-Bürgerin) XXXX , welche mit ihm in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kommt ihm, die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH vom 23. März 2017, Ra 2016/21/0349, mwN). Eine Aufenthaltsehe ist nicht festgestellt worden.
Gegen den BF durfte daher keine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen werden. Da auch die Bestimmungen des § 57 AsylG nicht zur Anwendung kommen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattzugeben und damit der Spruchpunkt zu beheben.
Dies führt auch zur Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunktes IV.
Zu B des Beschlusses und des Erkenntnisses) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Teilstattgebung teilweise Beschwerderückziehung VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2153152.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020