TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/25 W159 2201302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

W159 2201302-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, IFA 1196559010 - 180604237 (EAM), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2018 von Organen der Finanzpolizei (FinPol) in einer Bäckerei bei einer Erwerbstätigkeit in Österreich betreten und in weiterer Folge zur Anzeige gebracht. Gegenüber Organen der FinPol gab er an, seit 19.06.2018 als Bäcker zu arbeiten und Arbeitsanweisungen zu erhalten.

Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er soweit wesentlich zu Protokoll, er habe nicht gearbeitet, er habe nur mitgeholfen. Arbeitskleidung habe er getragen, weil er etwas mit Öl gemacht habe und sich nicht habe schmutzig machen wollen. Er halte sich seit 28.06.2018 durchgehend in Österreich auf, weil er überall in Österreich Verwandte habe, die er habe besuchen wollen. In Serbien arbeite der Beschwerdeführer als Bäcker. Die Ehefrau und drei Söhne des Beschwerdeführers lebten in Serbien, in Österreich hielten sich seine Schwester mit ihrer Kernfamilie auf.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.07.2018 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV.), erkannte gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. erhob der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt und überzogen, zumal der Beschwerdeführer seinem Cousin nur unentgeltlich Hilfe geleistet habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretungen begangen. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren rechtfertigen würde. Die Beschwerde beantragt Spruchpunkt VI. des Bescheides zur Gänze aufzuheben und in eventu, die Dauer des verhängten Einreiseverbotes reduzieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer nahm zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ungemeldeten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 11.07.2018 durchgehend in Österreich auf. Zum Zeitpunkt dieses Aufenthalts war der BF in Österreich polizeilich nicht gemeldet. Der BF war dem vom BFA erlassenen Einreiseverbot zuwider im Zeitraum 21.08.2019 bis 05.11.2019 in XXXX polizeilich gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist und war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung für Österreich.

Der Beschwerdeführer ging Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. Am 21.06.2018 wurde der Beschwerdeführer dabei von Organen der FinPol im Bundesgebiet betreten, wobei er angab, seit 19.06.2018 als Bäcker zu arbeiten und Arbeitsanweisungen zu erhalten.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX , vom 19.09.2018, XXXX , wurde gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, einer Kommanditgesellschaft, Geldstrafen insgesamt iHv ? 3.570,- zuzüglich ? 357,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, wo er über 13 Jahre gearbeitet hat und seine Kernfamilie (Ehefrau, Kinder) aufhältig ist.

Berücksichtigungswürdige soziale und/oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich können nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über - aus legaler Quelle stammende - nennenswerte Geldmittel oder sonstiges Vermögen verfügt.

Beweis wurde erhoben durch Lokalkontrollen durch die FinPol am 21.06.2016, Befragung des Beschwerdeführers anlässlich dieser Kontrolle, Anzeige durch die Landespolizeidirektion (LPD) Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) vom selben Tag, Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 11.07.2017, Parteiengehör durch die hg. Gerichtsabteilung G314 am 04.10.2018, Einsichtnahme in den Strafantrag der FinPol vom 28.06.2018, XXXX , und in das Straferkenntnis betreffend den Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX , vom 19.09.2018, XXXX sowie Vorlage einer Fotografie eines Einreisestempels Ungarns im Reisepass des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer zunächst unangemeldeten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nahm, ergibt sich daraus, dass im Zentralen Melderegister lediglich eine Meldung im Zeitraum 21.08.2019 bis 05.11.2019 aufscheint. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF sich dem Einreiseverbot zuwider abermals in Österreich niederließ. Dass der Beschwerdeführer am 11.07.2018 freiwillig Österreich verlassen hat, ergibt sich einerseits aus seinem diesbezüglichen Vorbringen vor dem BFA an diesem Tag. Andererseits hat der Beschwerdeführer durch den VMÖ mit E-Mail vom 02.08.2018 eine Fotografie eines ungarischen Einreisestempels von diesem Tag in Vorlage gebracht, sodass ausreichend gesichert ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Österreich an diesem Tag verlassen hat.

Aufenthaltstitel scheinen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister nicht auf.

Dass der Beschwerdeführer Erwerbstätigkeiten, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein, nachging ergibt sich aus der im Akt liegenden Anzeige der LPD Wien, AFA, und insbesondere dem im Akt liegenden Strafantrag der FinPol vom 28.06.2018, XXXX , aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 21.06.2018 durchgeführten Lokalkontrolle angab, seit 19.06.2018 als Bäcker zu arbeiten und Arbeitsanweisungen zu erhalten. Bereits das BFA wies (disloziert in der rechtlichen Begründung zum hier in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt VI. seines Bescheides) beweiswürdigend darauf hin, dass angesichts dieses Umstandes die Behauptungen des Beschwerdeführers vor dem BFA, er habe nur einem Freund ein paar Minuten ausgeholfen, nur als Schutzbehauptung gewertet werden können.

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XXXX , vom 19.09.2018, XXXX liegt im Akt.

Dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liegt, wo er über 13 Jahre als Bäcker gearbeitet hat und seine Ehefrau und seine Kinder dort aufhältig sind, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2018 selbst angegeben.

Ebenso hat der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben, gesund zu sein. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, lässt sich dem Strafregister entnehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Geldmittel verfügt, haben sich nicht ergeben. Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer angegeben, ursprünglich ? 700,- gehabt zu haben, von denen ? 207,- übrig geblieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und wurde am 21.06.2018 bei Erwerbstätigkeiten in Österreich ohne im Besitz eines dazu ermächtigenden Rechtstitels bzw. einer entsprechenden Bewilligung zu sein betreten. Demzufolge - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt - erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 19.02.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)" (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der Beschwerdeführer sei bei einer Erwerbstätigkeit ohne Anmeldung der Sozialversicherung in Österreich betreten worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde (Z 7 leg. cit.), den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg. cit.) oder wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes rechtkräftig bestraft worden ist (Z 4 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2018 bei einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten, welche er ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein - sohin unrechtmäßig - ausgeübt hat. Dies gestand der Beschwerdeführer vor Organen der FinPol ein.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer zudem unterlassen eine verpflichtende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) und hielt sich letztlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer sind sohin mehrere teils über einen längeren Zeitraum hinweg anhaltende Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer im Grunde kein Interesse an der Beachtung österreichischer Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 [Verhinderung von Schwarzarbeit], VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 [Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen] und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 [Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme]).

Ferner lässt der Beschwerdeführer Reue und Einsicht vermissen. Dass der Beschwerdeführer vor dem BFA das Verrichten von Schwarzarbeit - entgegen seiner Ausführungen vor der FinPol - abstritt, lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich einsichtig erweist. Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer auf sein Fehlverhalten näher ein und er bringt auch nicht vor, sich in Zukunft wohl zu verhalten, sodass dem Beschwerdeführer eine Reue nicht attestiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, was sich auch daran erweist, dass der BF sich wiederum in Österreich im Zeitraum 21.08.2019 bis 05.11.2019 trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes polizeilich melden ließ, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftliche Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass "Schwarzarbeit" einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, seine Kernfamilie hält sich ebenfalls dort auf und es können keine Anhaltspunkte, weder für das Vorliegen maßgeblicher sozialer oder familiärer Bezugspunkte noch einer tiefgreifenden Integration in Österreich, festgestellt werden.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des Beschwerdeführers. Auch die von BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots vom drei Jahren ist nach dem Gesagten letztlich nicht zu beanstanden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des VwGH konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte, im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht in Österreich aufhältig und darf auch nicht legal einreisen.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2201302.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten