Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
AlVG §10Spruch
W229 2223477-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva Mallasch als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 10.05.2019, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.02.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, im Zeitraum von 02.01.2019 bis 12.02.2019 verloren habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Das AMS erließ am 28.03.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.
4. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde nach Zustellversuch am 29.03.2019 zur Abholung bei der Post hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 29.03.2019.
5. Am 18.04.2019 langte beim AMS ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben der Beschwerdeführerin ein.
6. Mit Bescheid vom 10.05.2019, GZ: XXXX , wies die Belangte Behörde den Antrag bezüglich Vorlage der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2019 gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2019 mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin geschickt worden sei. Der Zustellversuch sei am 29.03.2019 erfolgt. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen worden sei, sei eine Verständigung in ihrem Postkasten hinterlassen worden, dass der Brief beim Postamt XXXX hinterlegt und ab 29.03.2019 zur Abholung bereitgelegt werde.
Die Beschwerdeführerin habe den Vorlageantrag am 18.04.2019 beim AMS laut Eingangstempel der Poststelle des AMS eingebracht.
Der Bescheid vom 28.03.2019 gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ab dem 29.03.2019, dem ersten Tag der Hinterlegung, als zugestellt. Jede Partei könne binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
Im Fall der Beschwerdeführerin habe die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung, am Freitag den 29.03.2019, begonnen und nach zwei Wochen am Freitag den 12.04.2019 geendet.
Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin sei am 18.04.2019 persönlich beim AMS eingebracht worden.
Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid vom 10.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche Ausführungen zum Sachverhalt bezüglich der Sperre der Notstandshilfe enthielt.
8. Die belangte Behörde legte am 16.09.2019 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben vom 23.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung des mit 16.04.2019 datierten und am 18.04.2019 beim AMS eingelangten Vorlageantrages vorgehalten.
10. Mit am 04.04.2020 eingelangten Schreiben teilt die Beschwerdeführerin ua mit, dass sie, falls sie nicht zu Hause gewesen sei, keine Benachrichtigung in ihrem Postkasten vorgefunden habe. Sie wisse echt nicht mehr, ob es der Fehler des Postbeamten gewesen sei (Aushilfe?) oder ob sich irgendwer einen Spaß mit ihr erlaubt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX Wien wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 05.01.2015 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Mit Bescheid des AMS vom 04.02.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum von 02.01.2019 bis 12.02.2019 verloren habe. Nach Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 28.03.2019 vollinhaltlich bestätigt.
Am 29.03.2019 erfolgte ein Zustellungsversuch der Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief. Die Beschwerdevorentscheidung wurde bei der Post zur Abholung hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 29.03.2019. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlegt.
Am 18.04.2019 langte beim AMS ein mit 16.04.2019 datierter Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein.
Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 10.05.2019 wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen, welcher der Beschwerdeführerin am 14.05.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde vom 06.06.2019.
Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort abwesend war, konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Bescheid des AMS vom 04.02.2019 und die Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2019, die Beschwerde vom 08.02.2019 und der Vorlageantrag vom 18.04.2019 sowie gegenständliche Bescheid und Beschwerde im Akt ein.
Die Feststellung zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus der gegenständlichen Beschwerde.
Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 16.09.2019.
Die Feststellungen zum Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 29.03.2019 beruhen insbesondere auf dem diesbezüglichen Rückschein des RSb-Briefes, welcher im Akt einliegt. Auf dem Rückschein ist der Name der Beschwerdeführerin sowie die Geschäftszahl der Beschwerdevorentscheidung angeführt, dass die Abholfrist am 29.03.2019 beginnt, ist ebenfalls ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29.04.2020 lediglich ausführt, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben und nicht wisse, ob es ein Fehler des Postbeamten gewesen sei oder sich irgendjemand einen Spaß mit ihr erlaubt habe, gereicht dieses nicht näher begründete Vorbringen nicht als Gegenbeweis.
Dass der Vorlageantrag am 18.04.2019 bei der Poststelle des AMS einlangte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Stempel auf dem Vorlageantrag.
Hinweise für eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort sind nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:
"Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
[...]"
"Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
[...]
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."
3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
3.2.3. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idgF lauten:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist anhand des Zustellnachweises ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 29.03.2019 beim zuständigen Postamt abholbereit war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die durch nichts belegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, ist nicht als Anbot eines Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des im Zustellnachweis enthaltenen Vermerkes betreffend Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung anzusehen (vgl. VwGH 26.09.1985, 85/02/0175; ähnlich VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061).
Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen ihrer Beschwerde, noch anlässlich des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet hat, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe.
3.3.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Vorlageantrages somit am 29.03.2019 und endete am 12.04.2019, der Vorlageantrag wäre innerhalb dieser Frist beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 18.04.2019 persönlich beim AMS eingebracht.
Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 12.04.2019 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet und erfolgte die Zurückweisung zu Recht.
3.3.3. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin ausweislich des Verwaltungsaktes vor Zurückweisung des Vorlageantrags keinen Verspätungsvorhalt gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aber durch die mit der Berufung - nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht - verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).
Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin somit freigestanden, sich im Rahmen der Beschwerde gegen den - sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens enthaltenden - Bescheid der belangten Behörde bezüglich der ihr vorgehaltenen Verspätung ihres Rechtsmittels zu äußern und allfällige Zustellmängel darzutun. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt - wie bereits aufgezeigt - kein Vorbringen erstattet, das einen tauglichen Gegenbeweis zum Zustellnachweis darstellt.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2223477.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020