TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/27 W209 2224904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Norm

B-KUVG §20b
B-KUVG §56
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W209 2224904-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Michael MEYENBURG, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/2, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), Hauptstelle Wien, vom 20.08.2019, GZ 1147-H-2019-XI, betreffend Vorschreibung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung für seine Ehegattin XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.08.2019 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: BVAEB) den Beschwerdeführer, in der Zeit von 28.10.2017 bis 04.11.2018 für die als seine Ehegattin auf Leistungen der Krankenversicherung nach dem B-KUVG anspruchsberechtigte Angehörige XXXX , VSNR XXXX , einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung im Ausmaß von insgesamt ? 2.340,85 zu leisten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Genannte im oben angeführten Zeitraum als Ehegattin des bei der BVAEB versicherten Beschwerdeführers anspruchsberechtigte Angehörige im Sinne von § 56 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sei und währenddessen kein gesetzlicher Tatbestand zur Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige erfüllt gewesen sei.

2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 28.10.2017 bis 31.10.2018 ihre Mutter gepflegt habe, die Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) der Stufe 5 bezogen habe. Gemäß § 51d Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sei kein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung einzuheben, wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem BPGG habe. Die Pflege der Mutter habe die ganze Arbeitskraft seiner Gattin beansprucht, sodass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Aus Informationen der NÖGKK bzw. StGKK sowie den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 197 BlgNR 24 .GP gehe eindeutig hervor, dass Personen von der beitragsfreien Mitversicherung erfasst seien, sofern sie - nicht erwerbsmäßig - ganz überwiegend ihre Arbeitskraft für die Pflege einer nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung beanspruchen und die zu pflegende Angehörige Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 beziehe. Damit sei der gegenteiligen Rechtsansicht der BVAEB nicht zu folgen und die Berechnung des Zusatzbeitrags im Zeitraum von 28.10.2017 bis 31.10.2018 unrichtig. Weiters sei auszuführen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für den beanstandeten Zeitraum bereits bei der NÖGKK versichert gewesen sei und dort auch Leistungen in Anspruch genommen habe. Seitens des Beschwerdeführers sei nie ein Antrag auf Mitversicherung bei der BVAEB gestellt worden. Aus diesem Grunde seien die vorgeschriebenen Beträge über die Mitversicherung seiner Ehegattin nicht gerechtfertigt und auch im Lichte des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK kritisch zu sehen.

3. Am 30.10.2019 einlangend legte die BVAEB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie ergänzend aus, dass die Anspruchsberechtigung bestimmter Angehöriger von Versicherten unmittelbarer Bestandteil des Pflichtversicherungsverhältnisses sei, dessen Beginn, Bestand und Ende nicht vom Willen der Beteiligten abhänge. Dieses komme vielmehr ex lege durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zustande und sei einer privatautonomen Gestaltung grundsätzlich entzogen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei von 28.10.2017 bis 04.11.2018 keiner anderen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen, sodass sie in dieser Zeit als Ehegattin des bei der BVAEB versicherten Beschwerdeführers Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung des B-KUVG gehabt habe. Gemäß § 20b B-KUVG sei grundsätzlich für alle anspruchsberechtigten Angehörigen ein Zusatzbeitrag zu leisten und entfalle diese Verpflichtung nur in den in § 20b Abs. 3 B-KUVG genannten Ausnahmen. Demnach sei einerseits kein Zusatzbeitrag zu leisten, wenn und solange der Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 habe (§ 20b Abs. 3 Z. 3 B-KUVG). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betreffe der Pflegegeldanspruch somit den anspruchsberechtigten Angehörigen selbst. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Ausnahme erfüllt sei, wenn der anspruchsberechtigte Angehörige ein anderes Mitglied der Familie mit Anspruch auf Pflegegeld pflege, finde im Gesetz keine Deckung. Andererseits entfalle die Zusatzbeitragspflicht in jenen Fällen, in denen der Versicherte selbst Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehe und von einer Person im Sinne von § 56 Abs. 6b B-KUVG gepflegt werde (§ 20b Abs. 3 Z. 1 B-KUVG). Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Pflegegeld und er sei im fraglichen Zeitraum auch nicht von seiner Ehegattin gepflegt worden, sodass auch dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt sei. Der Hinweis auf dem Beschwerdeführer vorliegende Informationen zur beitragsfreien Mitversicherung pflegender Angehöriger sowie auf die Materialien zum 3. Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBI. I Nr. 84/2009) gehe somit ins Leere. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei im bekämpften Bescheid korrekt dargelegt worden. Auf Basis dieses Sachverhalts sei der Beschwerdeführer zur Zahlung des im Verfahren korrekt errechneten Zusatzbeitrages zu verpflichten gewesen. Der bekämpfte Bescheid entspreche sohin der Sach- und Rechtslage.

4. Mit Parteiengehör vom 20.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer die anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der BVAEB nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (28.10.2017 bis 04.11.2018) nach dem B-KUVG krankenversichert.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers unterlag in diesem Zeitraum keiner anderen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Gegenständlich liegt kein Ausnahmetatbestand des § 20b Abs. 3 B-KUVG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers nach dem B-KUVG im o.a. Zeitraum steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum keiner anderen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 19.05.2020, dem zu entnehmen ist, dass sie im Zeitraum von 28.10.2017 bis 31.10.2018 keiner anderen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag und gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert war. Letzteres setzt einen inländischen Wohnsitz voraus, weswegen von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen war.

Zum Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 20b Abs. 3 B-KUVG wird auf die rechtliche Beurteilung verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 129 Z. 2 B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des B-KUVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des B-KUVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hatte.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 20b B-KUVG idF BGBl. I Nr. 84/2009:

"Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 20b. (1) Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt § 64 ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 7 bis 12, Z 14 lit. b, Z 17 und Z 18 auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;

2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

(4) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt."

§ 56 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 162/2015 (auszugsweise):

"Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige

1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder

2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.

(2) Als Angehörige gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. bis 6. ...

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2a) bis (11) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 20b Abs. 1 B-KUVG ist vom Versicherten für Angehörige iSd § 56 B-KUVG ein Zusatzbetrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten.

Die monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 20b Abs. 1 B-KUVG unter sinngemäßer Anwendung des § 21 AlVG zu ermitteln. Der Beitragssatz beträgt 3,4 % der monatlichen Beitragsgrundlage.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers zählt zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen iSd § 56 B-KUVG. Auch die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sowie der Umstand, dass die Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert war, liegen den Feststellungen zufolge im gegenständlichen Fall vor.

Die Krankenversicherung des Angehörigen kommt ex lege durch die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zustande. Dass seitens des Beschwerdeführers nie ein Antrag auf Mitversicherung bei der BVAEB gestellt worden ist, ändert daher nichts an der Mitversicherung seiner Ehegattin in der Krankenversicherung.

Ein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages gemäß § 20b Abs. 3 und 4 B-KUVG liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Ehegattin habe im Zeitraum von 28.10.2017 bis 31.10.2018 ihre Mutter gepflegt, die Pflegegeld der Stufe 5 nach dem BPGG bezogen habe, und sich damit offenbar auf die Ausnahme des § 20b Abs. 3 Z. 3 B-KUVG bezog, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausnahmebestimmung nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraussetzt, dass der anspruchsberechtigte Angehörige selbst einen Pflegegeldanspruch hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Ausnahme erfüllt ist, wenn der anspruchsberechtigte Angehörige ein anderes Mitglied der Familie mit Anspruch auf Pflegegeld pflegt, findet im Gesetz keine Deckung.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ihm vorliegende Informationen zu der mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBI. I Nr. 84/2009) neu geschaffenen beitragsfreien Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegende Angehörige gemäß §§ 20b Abs. 3 Z. 1 und 56 Abs. 6b B-KUVG und die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht ebenso ins Leere. Die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige setzt nämlich voraus, dass der Versicherte - also der Beschwerdeführer selbst - Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bezieht, was gegenständlich jedoch weder evident ist noch behauptet wurde.

Da auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sich iSd § 20b Abs. 3 Z. 2 B-KUVG der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz B-KVUG widmet bzw. sich durch mindestens vier Jahre hindurch widmete oder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 20b Abs. 4

B-KUVG vorliegt, erfolgte die Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzbeitrages dem Grunde nach zu Recht.

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschreibung eines Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung für die mitversicherte Ehefrau vgl. VfGH 04.12.2001, B998/01.

Die Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbeitrages war das gesamte Verfahren hindurch unstrittig.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehepartner ex lege - Wirkung gewöhnlicher Aufenthalt Krankenversicherung Mitversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2224904.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten