TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W237 1426980-2

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 1426980-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. 13-811080002/181082999:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 03.12.2018 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig und erteilte unter einem dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV.); schließlich wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. ab (Spruchpunkt V.).

3. Der Beschwerdeführer erhob über seinen zur vollumfänglichen Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigten Rechtsberater gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angeführten Bescheids mit Schriftsatz vom 19.12.2018 Beschwerde. Mit Schriftsatz seines ebenso zur weiteren Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 02.01.2019 wurde zusätzlich Spruchpunkt III. des Bescheids vom 03.12.2018 in Beschwerde gezogen.

3.1. Am 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, den das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Dieser trug dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 09.04.2020 auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung in der Beschwerdesache zu erlassen.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.06.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde mündlich zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 03.06.2020 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Richter - im Beisein seines Rechtsvertreters - die Aussage, seine Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen und sich über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren zu sein. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde in der mündlichen Verhandlung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.1426980.2.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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