Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2222440-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian KREINER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zahl 1235682606-190647871, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.06.2019 bis 02.07.2019 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zahl 1235682606-190647871, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 28.06.2019 bis 02.07.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 27.06.2019 mit seinem am 15.05.2012 ausgestellten und bis 15.05.2022 gültigen serbischen Reisepass, seinem bis 19.03.2024 gültigen serbischen Führerschein sowie seinem bis 18.05.2020 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel aus der Slowakei in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 27.06.2019 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Laut Anhalteprotokoll soll der Beschwerdeführer ohne Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet gearbeitet haben.
Am 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthalt, der Prüfung eines Sicherungsbedarfes, der Verhängung der Schubhaft sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf konfrontiert, am Vortag im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen worden zu sein und, da er nicht über eine Entsendungsbewilligung verfüge, als serbischer Staatsangehöriger ohne österreichischen Aufenthaltstitel durch die Arbeitsaufnahme nicht rechtmäßig im Bundesgebiet zu sein. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er die gesamte Dokumentation der slowakischen Firma habe; der Vertrag mit dem Unternehmen befinde sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. mit allen anderen Dokumenten bei der Polizei. Er arbeite bei einem slowakischen Unternehmen in Bratislava, wo er seit rund fünf Jahren wohne und arbeite. Seit 22.05.2019 arbeite er bei dem näher genannten Unternehmen und pendle seit vorigen Mittwoch oder Donnerstag nach Wien; seine Firma habe ihn hergeschickt. Er wohne in Bratislava, sei verheiratet und habe zwei Söhne, in Österreich verfüge er über keine Familienangehörigen. Er habe rund 10,00 Euro Bargeld bei sich und etwas auf der Karte.
Mit oben genanntem Bescheid vom 28.06.2019, Zahl 1235682606-190647871, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr bestehe, da er keine amtliche Meldung im Bundesgebiet aufweise und aufgrund seines Aufenthaltes in der Slowakei für die österreichischen Behörden nicht greifbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen slowakischen Aufenthaltstitel und dürfe mit seinem gültigen serbischen Reisepass zwar zu touristischen Zwecken, nicht jedoch zur Arbeitsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet einreisen. Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Barmittel und gebe selbst an, nicht nach Serbien abgeschoben werden zu wollen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da die Behörde nicht davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer hinkünftig gewillt sein würde, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation sowie dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
Am 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe, andernfalls würde ein aufenthaltsbeendender Bescheid gegen ihn erlassen. Die freiwillige Ausreise werde ihm ermöglicht, da er fremdenrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sei und im Strafregister keine Vormerkung aufscheine. Die Ausreise habe der Beschwerdeführer nachzuweisen. Für den Fall, dass er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.07.2019 mit der Begründung, dass kein Sicherungsbedarf mehr bestehe, entlassen und reiste am selben Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Gegen oben genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft (beantragt wurde die Behebung des Bescheides sowie die Erklärung der Schubhaft für unzulässig) erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde (eingebracht im Weg des § 6 AVG mit Weiterleitung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht) und brachte dabei insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unangemeldet Aufenthalt in Österreich genommen habe, sondern zu seinem Wohnort in der Slowakei, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie seit fast fünf Jahren lebe und einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, pendle. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an kooperativ gezeigt; er habe seinen Arbeitgeber sowie seine Adresse bekanntgegeben und versucht, an der Klärung der Sache mitzuwirken sowie die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine illegale Beschäftigung vorliege, beruhe auf einer falschen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde bzw. gehe weder aus den Feststellungen noch der rechtlichen Beurteilung hervor, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe. Verwiesen werde diesbezüglich insbesondere auf die Bestimmungen der Entsendungsrichtlinie, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes. Im Fall des Beschwerdeführers liege weder illegale Ausländerbeschäftigung noch Schwarzarbeit vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten.
Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens; seine Identität steht fest. Er verfügt über einen bis 15.05.2022 gültigen serbischen Reisepass, einen bis 19.03.2024 gültigen serbischen Führerschein sowie einen bis 18.05.2020 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Die österreichische Staatsbürgerschaft besaß er nicht. Er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 27.06.2018 mit einem gültigen serbischen Reisepass auf dem Landweg nach Österreich ein und wurde am selben Tag im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle im Zusammenhang mit der Verrichtung von Fliesenlegerarbeiten festgenommen.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 18.05.2020 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer lebte und arbeitete zum Zeitpunkt seiner Festnahme seit fast fünf Jahren in der Slowakei und war dort amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer war seit 22.05.2019 bei einer näher genannten Firma mit einer Adresse in der Slowakei beschäftigt und pendelte mit einem Auto, über welches er verfügte, zur Verrichtung von Arbeiten auf einer Baustelle aus der Slowakei in das österreichische Bundesgebiet und am Ende des jeweiligen Arbeitstages zurück in die Slowakei.
1.4. Mit Bescheid vom 28.06.2019 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an; der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in Schubhaft genommen.
1.5. Der Beschwerdeführer wirkte am Verfahren zur Prüfung seines Aufenthaltes sowie seiner Erwerbstätigkeit in Österreich mit. Der Beschwerdeführer hat sich den Behörden in Österreich zu keinem Zeitpunkt entzogen. Der Beschwerdeführer hat nie Unterkunft im österreichischen Bundesgebiet genommen und war in Österreich nie amtlich gemeldet. Er verfügte in Österreich weder über ein soziales Netz noch familiäre Anknüpfungspunkte. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme verfügte der Beschwerdeführer über ein Auto sowie ausreichend finanzielle Mittel für die Rückkehr in die Slowakei. In der Slowakei lebten die Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wäre für die österreichischen Behörden bei Bedarf auch an seinem Wohnsitz in der Slowakei greifbar gewesen.
1.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung auf.
1.7. Der Beschwerdeführer war gesund und sowohl bei Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides als auch während seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.
1.8. Der Beschwerdeführer wurde von 28.06.2019 bis 02.07.2019 in Schubhaft angehalten. Am 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass kein Sicherungsbedarf mehr bestehe, aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer sowie betreffend den (volljährigen) Sohn des Beschwerdeführers (1235681805-190647766), die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie das Verfahren des Sohnes des Beschwerdeführers zu 2222328-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie den Identitätsdokumenten und dem Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 29) in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten (Reisepass, Führerschein, Aufenthaltstitel - AS 12 bis 26). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter war bzw. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2.2. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers sowie seiner Festnahme ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 29), der Anzeige vom 27.06.2019 (AS 1 bis 3), dem Anhalteprotokoll vom 27.06.2019 (AS 9 bis 11) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel bzw. dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Slowakei ergeben sich aus dem vorgelegten slowakischen Aufenthaltstitel (AS 25) und seinen eigenen, stimmigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.06.2019 (28f) sowie den damit übereinstimmenden Angaben seines Sohnes in dessen Einvernahme (AS 31f zu 2222328-1) und wurden auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Der Anzeige vom 27.06.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich über ein Auto mit slowakischem Kennzeichen verfügte (AS 1).
2.4. Die Feststellungen zum Bescheid vom 28.06.2019 sowie der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung (AS 37ff) sowie einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.5. Dass der Beschwerdeführer am Verfahren mitwirkte und sich den Behörden in Österreich zu keinem Zeitpunkt entzogen hat, ergibt sich aus der Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Anzeige vom 27.06.2019 (AS 1f), der Vorlage von Dokumenten (AS 12ff) und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 28f) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den fehlenden Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen Familienverhältnissen in der Slowakei ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 29) und wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme über ein Auto sowie ausreichend finanzielle Mittel für die Rückkehr in die Slowakei verfügte, ergibt sich aus der Beschreibung in der Anzeige vom 01.07.2019 (AS 1), den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 29) und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Woraus die Behörde im Fall des Beschwerdeführers schließt, dass "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
2.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und im Schengener Informationssystem keine Vormerkung aufscheint, ergibt sich aus Einsichtnahmen in das Strafregister und das Zentrale Fremdeninformationssystem.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsverrichtung in seiner Einvernahme am 27.06.2019 (AS 29). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer haftunfähig gewesen wäre, sind im gesamte Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet.
2.8. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie seiner Entlassung und seiner freiwilligen Ausreise ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dem Entlassungsschein vom 02.07.2019 (AS 76) und dem Nachweis über die erfolgte Ausreise (AS 82).
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aufgrund des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - unabhängig von der Frage, ob sich der Beschwerdeführer rechtmäßig oder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Auseinandersetzung mit dem gültigen slowakischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sowie der Frage, ob die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war, zur Gänze unterlassen hat:
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR 24. GP 29). In dieser Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).
Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
War das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, so hätte es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft begründen müssen, aufgrund welcher konkreten Umstände es davon ausging, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung) und demnach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich sei.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007).
Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich mit der Frage des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet und damit mit der Frage, ob überhaupt ein Sicherungsbedarf (bezüglich der Notwendigkeit der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) vorliegt, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, den angefochtenen Bescheid jedoch auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung stützte, vermag die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen.
Der Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.06.2019 bis 02.07.2019 war daher rechtswidrig.
Im Übrigen kann auch der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Fall des Beschwerdeführers liege eine die Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr vor, nicht gefolgt werden:
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Unterkunft genommen noch sich sonst über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten. Er pendelte lediglich mit dem Auto, über welches er verfügte, tageweise zur Verrichtung von Arbeiten auf einer Baustelle zwischen Bratislava, wo er seit fast fünf Jahren lebte und arbeitete, und Wien hin und her.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2008, 2007/21/0233, ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.
Um von der Erfüllung des Kriteriums der "Fluchtgefahr" ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den wiedergegebenen ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorliegen von Fluchtgefahr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gestützt und ausgeführt, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer sich durch Untertauchen dem Verfahren oder der Abschiebung zu entziehen versuchen würde, da der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren mit seiner Familie in Bratislava zu leben, nur über geringe Barmittel zu verfügen und weder eine amtliche Meldung noch eine sonstige Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege.
Mit diesen Erwägungen vermag der angefochtene Bescheid die verhängte Schubhaft nicht hinreichend zu begründen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei befindet und er nach Abschluss seiner Tätigkeit im Bundesgebiet wieder in diese zurückreisen wollte. Der Beschwerdeführer verfügte über ein Auto sowie ausreichend finanzielle Mittel zur Rückreise in die Slowakei. Der Beschwerdeführer zeigte sich überdies, wie oben dargelegt, im gesamten Verfahren kooperationsbereit und wirkte am Verfahren zur Prüfung seines Aufenthaltes sowie seiner Erwerbstätigkeit in Österreich mit. Der Beschwerdeführer wäre für die österreichischen Behörden bei Bedarf auch an seinem Wohnsitz in der Slowakei greifbar gewesen. Woraus die Behörde im Fall des Beschwerdeführers schließt, dass "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" vorliege, ist nicht nachvollziehbar.
Der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Fall des Beschwerdeführers liege eine die Schubhaft rechtfertigende Fluchtgefahr vor, kann daher mangels hinreichender Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG nicht gefolgt werden. Das durchgeführte Verfahren hat vielmehr ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vorlag, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen hätte können.
Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2000, 2000/02/0088, kann im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Fluchtgründen und Sicherungsbedarf nicht dahingehend verstanden werden, dass "Schwarzarbeit" (unabhängig von der Frage vom Vorliegen einer solchen im Fall des Beschwerdeführers) für sich alleine zur Begründung der Schubhaft ausreichend wäre.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Kostenersatz:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
3.2.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Stattgabe der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch der darauf gestützten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unterlegene Partei, weshalb ihr kein Kostenersatz gebührt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kostenersatz beantragt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde und in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Begründungsmangel Kooperation Mitgliedstaat Rechtswidrigkeit SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2222440.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020