Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W192 2200803-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zahl: 656139710-180548230, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG i.d.g.F. iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO i.d.g.F. im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 13.06.2018 infolge einer Rücküberstellung aus der Tschechischen Republik nach den Bestimmungen des BFA-VG im Bundesgebiet festgenommen.
Anlässlich einer am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Herzproblemen und nehme Medikamente gegen Bluthochdruck sowie zur Blutverdünnung ein. Angesprochen auf seine Rücküberstellung aus Tschechien, der eine Überstellung aus Deutschland vorangegangen war, sowie auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, erklärte der Beschwerdeführer, seinen Pass in Tschechien verloren zu haben und aus diesem Grund zurückgewiesen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1998 bis 2000 Aufenthaltstitel für Deutschland besessen und habe dieses Land in der Folge aus gesundheitlichen Gründen verlassen; im Jahr 2008 oder 2010 sei er wegen einer fehlenden Versicherung von Deutschland nach Serbien abgeschoben worden. Seine letztmalige Einreise in das Gebiet der EU sei vor einigen Tagen erfolgt, genau könne er es aufgrund des Verlustes seines Passes nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keinen Wohnsitz und sei hier nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor etwa zehn Jahren sei er in Serbien wegen einer Schlägerei verurteilt worden und habe dort von Unterstützung seiner Frau und seiner Kinder gelebt. In Österreich würden Cousins des Beschwerdeführers leben, deren Adresse ihm jedoch nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen Kontakte in Österreich, er habe in der Schule sowie während seines Aufenthaltes in Deutschland beginnende Deutschkenntnisse erlangt. Seine Angehörigen - seine beiden Söhne, seine Tochter aus erster Ehe sowie seine Lebensgefährtin - würden in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule abgeschlossen, jedoch keinen Beruf erlernt und früher bei einer Firma in Serbien gearbeitet. Die neuerliche Aufnahme einer Arbeit in Serbien sei ihm nicht möglich, da es dort keine Arbeit gebe und er krank sei. Der Beschwerdeführer besitze keine Bankomat- oder Kreditkarte und habe auch sonst keine Möglichkeit, in Österreich legal an Geldmittel zu gelangen. Sein derzeitiges Vermögen belaufe sich auf ca. EUR 100,-, 100 Kronen und zwei serbische Dinar an Barmitteln. Sonst habe er nichts.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht nachweisen könne, und aufgrund der daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Einreiseverbotes zulässig sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, darum zu bitten, dies nicht zu tun. In seine Abschiebung nach Serbien willige er ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, sich ohne Reisepass im Bundesgebiet aufgehalten habe, meldeamtlich nicht erfasst sei, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, hier keiner geregelten Beschäftigung nachginge und nicht versichert sei. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen oder sozialen Kontakte im Bundesgebiet, besitze lediglich geringe Barmittel und sei in keiner Weise integriert. Da sich auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben hätten, sei eine Rückkehrentscheidung gegen den illegal in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer auszusprechen gewesen.
Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien habe sich weder aus den vorliegenden Länderinformationen, noch aus den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergeben.
Da der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte und ein Leben in Österreich nicht selbständig finanzieren könne, sei eine von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Der Beschwerdeführer habe im Gebiet der Europäischen Union Reisebewegungen unternommen, ohne im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses gewesen zu sein und besitze unzureichende Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben innerhalb der Mitgliedstaaten finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach, die Aufnahme einer solchen sei ihm mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt auch nicht möglich und er habe auch sonst keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geldmittel zu kommen. Dem Beschwerdeführer seien zudem unrechtmäßige Aufenthalte in Deutschland und Tschechien anzulasten. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
Gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.
Am 05.07.2018 reiste der Beschwerdeführer infolge Entlassung aus der Schubhaft unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
3. Gegen Spruchpunkt III. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 14.06.2018 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 10.07.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer möge zwar über beschränkte Eigenmittel verfügen, jedoch erhalte er von seiner Familie ausreichend Unterstützung, sodass in seinem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht anzunehmen sei und das Einreiseverbot sich aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung als rechtswidrig erweise. Der Beschwerdeführer habe sich im bisherigen Verfahren kooperativ gezeigt und zu einer freiwilligen Rückkehr nach Serbien bereiterklärt. Die einzige dem Beschwerdeführer vorwerfbare Handlung sei dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei dieser grundsätzlich im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses gewesen sei, diesen jedoch in Tschechien verloren hätte. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie alleine die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertige (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Darüber hinaus habe die Behörde es verabsäumt, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass seine engsten Familienangehörigen in Deutschland leben würden. Insgesamt sei die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes unverhältnismäßig.
Beantragt wurde, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Da der Beschwerdeführer derzeit aus Eigenem über ein Vermögen von insgesamt rund EUR 100,- verfüge und aus diesem Grund nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen, wurde überdies die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs.1 Z 1 lit. a und b ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung von der Eingabegebühr, beantragt.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er am gleichen Datum auf Grundlage des bilateralen Rücknahmeabkommens aus der Tschechischen Republik nach Österreich rücküberstellt worden war, am 13.06.2018 nach den Bestimmungen des BFA-VG im Bundesgebiet festgenommen und es wurde mit am gleichen Tag erlassenen Bescheid die Schubhaft über ihn verhängt.
Zuvor war der Beschwerdeführer am 11.06.2018 durch deutsche Beamte bei der versuchten Einreise in einem von Tschechien kommenden Linienbus einer Kontrolle unterzogen worden, anlässlich derer er kein Reisedokument vorzuweisen vermochte. Eine fahndungsmäßige Überprüfung durch die deutschen Beamten ergab eine Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Aufenthaltsermittlung durch eine deutsche Staatsanwaltschaft wegen eines Vermögensdeliktes. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland wegen diversen Delikten unter verschiedenen Aliasdaten polizeilich in Erscheinung getreten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Am 09.06.2018 war gegen den Beschwerdeführer in Deutschland wegen der versuchten unerlaubten Einreise ein Strafverfahren eingeleitet und seine Zurückweisung nach Österreich verfügt worden. Laut Rechnung hätte dieser erst am 16.07.2018 neuerlich visumsfrei ins Schengen-Gebiet einreisen dürfen. Der Beschwerdeführer hatte in Deutschland mehrfach Asylanträge gestellt, welche negativ beschieden wurden und es erfolgte jeweils eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat.
Am 05.07.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste unter der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Hinweise auf eine neuerliche Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt liegen nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste ohne im Besitz eines gültigen biometrischen Reisedokumentes, Visums oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wobei er über Ungarn und Österreich nach Tschechien gelangte und am 09.06.2018 und am 11.06.2018 zwei Versuche einer illegalen Einreise nach Deutschland unternahm, wobei er an den Grenzübergängen nach Österreich respektive Tschechien zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ging im Vorfeld seiner Festnahme keiner Erwerbstätigkeit in Österreich oder in einem anderen Staat nach und war nicht in der Lage, die Mittel für den Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten glaubhaft nachzuweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von EUR 100,- an Barmitteln über Vermögenswerte, legale Einnahmequellen und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen verfügte. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert.
1.3. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet, besaß hier nie eine behördliche Wohnsitzmeldung, war mit Ausnahme der kurzfristigen Anhaltung in Schubhaft im Jahr 2018 nie im Bundesgebiet aufhältig und hat keine Interessen an einem Verbleib respektive einer neuerlichen Einreise kundgetan. Seinen unbelegten Angaben zufolge leben seine Kinder und seine Partnerin in Deutschland.
1.4. Die im angefochtenen Bescheid gemäß § 57 AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 12.07.2018 in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Identitätsdokumente (Führerschein und Personalausweis) des Beschwerdeführers sowie dem für seine Person durch die serbischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikat.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europas beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Der von ihm vorgebrachte Aufenthalt seiner Lebensgefährtin und Kinder in Deutschland wurde im Verfahren nicht belegt, auch die Beschwerde bietet keinen Aufschluss über Personalien und Aufenthaltsstatus der von ihm erwähnten Angehörigen respektive die Intensität der mit diesen geführten Beziehung.
2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung und den aktuell nicht mehr vorliegenden Inhaltsaufenthalt ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage.
2.4. Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und das Nichtvorhandensein von Mitteln zur Bestreitung des Aufenthaltes beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, welcher im Zuge seiner Einvernahme vom 13.06.2018 ausdrücklich festgehalten hatte, lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 100,- zu verfügen und darüber hinaus keine legale Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln zu haben. Demnach vermochte der Beschwerdeführer keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er durch seine in Deutschland lebenden Angehörigen finanzielle Mittel beziehen könne und daher nicht als vermögenslos zu qualifizieren sei, wurde in keiner Weise belegt oder hinsichtlich der konkreten Summe der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel konkretisiert.
2.5. Die Feststellungen über die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, das Fehlen eines biometrischen Reisedokumentes oder einer sonstigen Berechtigung zum Aufenthalt sowie dessen frühere (unrechtmäßige) Reisebewegungen innerhalb Europas und die über seine Person in Deutschland vorliegenden erkennungsdienstlichen Informationen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Sachverhaltsdarstellung einer deutschen Bundespolizeidirektion vom 12.06.2018. Die Ausführungen in jenem Bericht machen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit unbegründete Asylverfahren in Deutschland initiiert hat und dort unter verschiedenen Aliasidentitäten in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten polizeilich in Erscheinung getreten ist, sowie dass er im Vorfeld der Rückübernahme durch Österreich mehrfach versucht hatte, unrechtmäßig nach Deutschland einzureisen, dies ohne im Besitz eines biometrischen Reisepasses gewesen zu sein sowie nach Ausschöpfung der Maximaldauer eines visumsfreien Aufenthaltes.
2.6. Aufgrund der Mittellosigkeit sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2.7. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 10.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides für eine dreijährige Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)-(6)..."
3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich respektive im Schengen-Raum aufgehalten habe und die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
3.2.3. Wie festgestellt, ging der Beschwerdeführer zuletzt keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen. Vielmehr hat er in der Einvernahme vom 13.08.2018 erklärt, lediglich über Barmittel in der Höhe von EUR 100,- zu verfügen und darüber hinaus keine Möglichkeit zur Beschaffung von Geldmitteln zu haben.
Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer könne durch seine in Deutschland lebenden Angehörigen unterstützt werden und sei aus diesem Grund nicht als mittellos zu erachten, sodass sich der Ausspruch eines Einreiseverbotes bereits dem Grunde nach als rechtswidrig erweise, ist zu entgegnen, dass diese Behauptung einerseits im Widerspruch zu den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt steht und dessen ungeachtet in keiner Weise belegt wurde. Der Beschwerdeführer hätte den allfälligen Besitz von Geldmittel von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. Ferner nannte der Beschwerdeführer keine konkreten Geldsummen, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, sondern verwies lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit einer Unterstützung durch Angehörige, sodass eine Beurteilung der Relevanz derselben zudem nicht möglich gewesen war.
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, einer vom Beschwerdeführer angesichts seiner Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung nicht entgegengetreten werden.
Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass dieser zuletzt wiederholt versuchte, ohne entsprechende Berechtigung nach Deutschland einzureisen, wo er in der Vergangenheit bereits mehrfach unbegründete Asylanträge gestellt hatte und unter mehreren Aliasidentitäten polizeilich in Erscheinung getreten war. Es ist daher auch in Hinkunft anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gleichgelagerte Verstöße gegen fremdenrechtliche Regelungen setzen wird. Das vom Beschwerdeführer gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
3.2.4. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben über Identität und Aufenthaltsstatus seiner angeblich in Deutschland lebenden Angehörigen (Partnerin und volljährige Kinder) erstattet; der Beschwerdeführer ist zuletzt nicht zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt gewesen und versuchte, illegal in diesen Staat einzureisen. Eine vorübergehende Verunmöglichung von Besuchen seiner Angehörigen in Deutschland hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es steht ihm offen, den Kontakt zu seinen Angehörigen während der (noch offenen) Dauer des Einreiseverbotes telefonisch und über das Internet aufrecht zu erhalten, gleichermaßen besitzen seine Angehörigen die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen. Weitere familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einherging.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.2.5. Ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in einem vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Die Beschwerde war demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.
5. Zur Genehmigung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr:
5.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
5.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Eingabengebühr Einreiseverbot Gefährdungsprognose Mittellosigkeit VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2200803.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020