TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W256 2176559-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W256 2176559-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Oktober 2017, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum der Antragstellung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: 09.03.2016.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 9. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005).

Am 10. März 2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: "Ich habe mein Land verlassen, da ich von den Al-Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden war. Ich wurde von denen beschuldigt, dass ich ein Spion sei, weil ich ein Auto hatte. Ich fürchtete mich und habe deshalb mein Land verlassen."

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2017 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine behauptete Verfolgung in Somalia wegen Al Shabaab. Er sei von Al Shabaab entführt und zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht worden, weil diese ihm vorgeworfen hätten, ein Regierungsmitglied namens XXXX transportiert zu haben. Nachdem er im Zuge eines Angriffs äthiopischer Truppen befreit worden sei, sei er von Angehörigen des von Al Shabaab getöteten XXXX und auch von Regierungssoldaten beschuldigt worden, dass er XXXX an Al Shabaab verraten habe. Insofern sei der Beschwerdeführer zunächst nach Mogadischu zu einem Bekannten der Familie und schlussendlich aus Somalia geflohen. Unter einem legte er diverse Integrationsunterlagen vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom "10.03.2016" ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Zudem habe der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und sich ungehindert in Mogadischu aufhalten können. Als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann könne er in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen in Somalia lebenden Angehörigen Unterstützung erwarten könne, zumal er bewiesen habe, dass er in Mogadischu leben könne. Letztlich könne er auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe Somalia verlassen müssen, weil ihn Al Shabaab (zu Unrecht) beschuldigt habe, mit einem Passagier, der laut Al Shabaab für die Regierung arbeite, zu tun zu haben. Dieser sei von Al Shabaab getötet worden, weshalb dem Beschwerdeführer nach seiner Befreiung durch AMISOM Soldaten und auch von Angehörigen dieses Passagiers eine Zusammenarbeit mit Al Shabaab vorgeworfen worden sei und er insofern fliehen habe müssen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von Widersprüchen in seinem Vorbringen ausgegangen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht, da er von den Angehörigen des Passagiers und auch vor Al Shabaab nicht flüchten könne. Diese würden ihn überall finden. Niemand könne in Somalia anonym wohnen. Angesichts der vorherrschenden Dürre in Somalia sei wohl davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt den Beschwerdeführer in Mogadischu oder anderswo nicht aufnehmen könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Seine Rückkehr zu den Angehörigen wäre gefährlich und würde er den Angehörigen des Passagiers in die Hände fallen. Auch könnten ihn seine Angehörigen dürrebedingt nicht ernähren. Der Beschwerdeführer wäre in Mogadischu alleinstehend und müsste in einem Flüchtlingslager versorgt werden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2020 wurden den Parteien diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. September 2019 (im Folgenden: LIB), Focus Somalia - Clans und Minderheiten vom 31. Mai 2017 (im Folgenden: FOCUS Somalia), der FSNAU-Bericht Somalia von 2019 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11. Mai 2018 "Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu" (im Folgenden: Anfragebeantwortung vom 11. Mai 2018) durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Angaben zu seinem Verfahren zu machen.

In seiner darauf erstatteten Stellungnahme vom 23. Jänner 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia. Wie aus einem Artikel der Zeitschrift XXXX hervorgehe, sei nicht gesichert, dass die in den Länderberichten angeführte Unterstützung humanitärer Organisationen auch beim Beschwerdeführer ankomme. Auch dürfe angenommen werden, dass jene wenigen Arbeitsplätze nur jenen offen stünden, die in Mogadischu über Netzwerke verfügen würden. Der Beschwerdeführer verfüge in Mogadischu über keine Netzwerke und würden ortsfremde Vertriebene oder Rückkehrer oft als Gäste eingestuft werden und kaum Arbeit oder Unterricht finden. Unter auszugsweiser Zitierung einer aktuellen Reiseinformation des österreichischen Außenministeriums führte der Beschwerdeführer aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative undenkbar sei. Im Übrigen sei er in diesem Zusammenhang auch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weil Rückkehrer aus dem Westen besonders Kriminalität und Gefahren durch Al Shabaab befürchten müssten. Ergänzend wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit, und ist Moslem (angefochtener Bescheid Seite 17).

Er wurde in Belet Weyne, in der Region Hiiraan in Somalia geboren, wo er auch gelebt und gearbeitet hat (angefochtener Bescheid Seite 5, Seite 100). Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise auch in Mogadischu gelebt (angefochtener Bescheid, Seite 103).

Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Hawadle an. Er ist verheiratet und hat fünf Söhne sowie eine Tochter (angefochtener Bescheid, Seite 17).

Der Beschwerdeführer hat für vier Jahre eine Schule besucht. Er hat in Somalia im Transportwesen und in der Landwirtschaft gearbeitet (angefochtener Bescheid, Seite 103).

Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkt und zwar über seine Kernfamilie sowie Onkel, Tanten und Cousins in seinem Herkunftsort (angefochtener Bescheid, Seite 103, Seite 118). Auch verfügt er über (familiäre) Anknüpfungspunkte in Mogadischu, nämlich über einen Bekannten der Familie, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch bereits gelebt hat (angefochtener Bescheid, Seite 12, Seite 102 f und Seite 109).

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers würde er durch seine Familie unterstützt werden (angefochtener Bescheid, Seite 109 ff).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (angefochtener Bescheid, Seite 17, Seite 110).

Der Beschwerdeführer ist aus Somalia mit dem Flugzeug ausgereist. Für diese Ausreise hat er 6.500 US Dollar bezahlt (angefochtener Bescheid Seite9, Seite 18 und Seite 102).

Er ist seit seiner Antragsstellung am 9. März 2016 im Bundesgebiet aufhältig (Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung, Seite 2).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (angefochtener Bescheid Seite 18; Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 5. Juni 2020). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (angefochtener Bescheid Seite 17; Strafregisterauszug vom 5. Juni 2020).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten oder sonstige enge Kontakte in Österreich (angefochtener Bescheid Seite 18, Seite 114).

Er hat gemeinnützige Arbeiten in Österreich ausgeübt (AS 101 ff). Auch hat er bereits einen Deutschkurs absolviert (angefochtener Bescheid, Seite 118).

zur Lage in Somalia

Das Gebiet von Somalia ist faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird, aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (LIB Seite 8).

Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (LIB Seite 8).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt. Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (LIB Seite 28 f).

Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIB Seite 29).

Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu. Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen. Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM. Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden. Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (LIB Seite 29).

Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an. Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden. Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIB Seite 29).

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB Seite 29 f).

Erreichbarkeit:

Luftweg: Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden. In die Städte Kismayo, Dhobley, Baidoa, Doolow, Xudur, Belet Weyne, Guri Ceel, Cadaado und Galkacyo gelangt man mit kleineren Fluglinien, wie African Express Airways, Daallo Airlines oder Jubba Airways (LIB Seite 110).

Minderheiten und Clans:

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt.

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (LIB, Seite 82).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien u.a. die Hawiye. Diese leben vor allem in Süd- und Zentralsomalia, insbesondere auch in Beletweyne und Mogadischu (LIB, Seite 83 sowie Landkarte in FOCUS Somalia Seite 27).

Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal (LIB, Seite 83) und auch Hawadle (Landkarte in FOCUS Somalia Seite 27).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringen Anzahl schwächer als die noblen Mehrheitsclans sind. Dazu gehören u.a. auch die Angehörigen nobler Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben (LIB, Seite 83).

Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans bzw. Minderheitenclans zufällt. So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft (LIB, Seite 81).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (LIB, Seite 81).

zur Versorgungslage

Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (LIB, Seite 122).

Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77 % der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten - insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP Lagern. Nach anderen Angaben leben 69 % der Bevölkerung in Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gebieten und Nomaden. Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten. Die ländliche Bevölkerung und IDPs verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wett zu machen (LIB, Seite 122).

60 % der Somali leben zum größten Teil von der Viehzucht. Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben die Frequenzen und Dauer von Dürre zugenommen. Deswegen wurden auch die Kapazitäten der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenanzahl in einem Haushalt die Vulnerabilität im Fall einer Katastrophe. Bereits 2016/2017 wurden im Zuge der Dürre fast eine Million Somali vertrieben. Nur aufgrund groß angelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot vermieden (LIB, Seite 122).

Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt. Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert - nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (LIB, Seite 123).

Somalia steht nunmehr wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen. Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu- Regenzeit (April-Juni) 2019. Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs verbessert. Trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken. Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um einen Monat später als normal (LIB, Seite 123).

zur Versorgungslage in Mogadischu

Die Stadt Mogadischu wird als IPC-1 Kategorie bewertet (IPC: Integrated Phase Classification for Food Security ; 1-moderat bis 5-Hungersnot) (LIB, Seite 123ff).

Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen. Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren. Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert. So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen. Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (LIB Seite 126 f).

Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile - speziell in Süd-/Zentralsomalia. In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (LIB Seite 127 f).

Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan, erweiterte Familie und Remissen aus dem Ausland. Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (LIB Seite 128).

Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte, die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar. 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt - wie es die Tradition des Teilens vorsah (LIB Seite 128).

Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (LIB Seite 128).

Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (LIB Seite 129).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu vom 11. Mai 2018, Seite 19).

Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu vom 11. Mai 2018, Seite 21).

Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu vom 11. Mai 2018, Seite. 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu vom 11. Mai 2018, Seite 23 ff).

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig. Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (LIB Seite 130).

Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt, die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (LIB Seite 130).

Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an. Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (LIB Seite 131).

Die sicherste Arte des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Mogadischu kann international (mit Ethiopian Airlines und Turkish Airlines) erreicht werden (LIB Seite 110).

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung, de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (LIB Seite 131).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind (LIB Seite 132).

Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer (LIB Seite 132).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid (teilweise disloziert) getroffenen unbestrittenen Feststellungen.

Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und seiner Teilnahme an der Grundversorgung ergeben sich auch aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem.

Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung in Somalia konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Al-Shabaab, aber auch durch die Angehörigen des vermeintlich ermordeten Regierungsmitglieds XXXX bzw. durch die Regierungssoldaten schon allein deshalb als nicht glaubhaft bewertet hat, weil es dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht von Al Shabaab möglich gewesen sei soll, ungehindert zu seinem Heimatort zurückzukehren, von dort nach Mogadischu auszureisen, sich einige Tage unbehelligt in Mogadischu aufzuhalten sowie schließlich bedenkenlos von Mogadischu auszureisen (angefochtener Bescheid Seite 100: "Das Bundesamt stellte fest, dass Sie zu Ihrem Heimatort reisen konnten, mit öffentlichem Verkehrsmittel weiter nach Mogadischu und in weiterer Folge mehrere Tage sich in der Stadt aufhielten. Somit haben Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen und konnten sich ungehindert in Mogadischu aufhalten. Der Umstand, dass Sie danach offiziell legal ausreisen konnten und offenbar auch keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Staates weder selbst befürchteten noch zu befürchten hatten.").

Hinzu kommt, dass es - wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt - seiner Familie trotz der (behaupteten) ihm vorgeworfenen Spionage für die Regierung seitens von Al Shabaab und auch trotz der (behaupteten) ihm vorgeworfenen Kollaboration mit Al Shabaab seitens der Regierung und seitens der Angehörigen des getöteten vermeintlichen Regierungsmitglieds ein Verbleib in Somalia möglich (gewesen) ist (angefochtener Bescheid Seite 100: "Ebenso wurde festgestellt, dass sie einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung nicht ausgesetzt waren. Genauso wurde festgestellt, dass Ihre Familienangehörigen alle noch in Somalia leben und keiner persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind.").

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass - wie von der belangten Behörde auch angemerkt - der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung seine durch den Transport eines Regierungsmitglieds ausgelöste Verfolgung sowohl durch Al Shabaab, als auch durch die Regierung bzw. durch die Familie von diesem Regierungsmitglied mit keinem Wort erwähnt hat (angefochtener Bescheid Seite 99, wortwörtlich wiedergegeben: "Ebenso erzählten Sie bezüglich Ihres Fluchtgrunde[s] vor [der] Polizei, dass Sie von der Al Shabbab mit dem Tode bedroht wurden und als Spion beschuldigt wurden, weil Sie ein Fahrzeug besaßen. Vor dem Bundesamt erzählten [Sie], dass Sie von der Al Shabbab in Gefangenschaft gerieten, weil Sie angeblich ein Regierungsmitglied auf Ihrem Fahrzeug mitnahmen").

Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer allerdings die eigentlich seine Flucht auslösende Beförderung eines Regierungsmitgliedes und seine dadurch ausgelöste Verfolgung durch Al Shabaab, die Regierung und die Angehörigen von diesem Regierungsmitglied nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern seinen Fluchtgrund auf eine Verfolgung durch Al Shabaab wegen dem Besitz eines Autos beschränkte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal diese (hier aufgezeigte) Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.

zu den Feststellungen zur Lage in Somalia

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten - den Parteien übermittelten - Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde herangezogenen - Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts - zumindest substantiiert - Gegenteiliges vorgebracht hat.

Dass die Sicherheits-, Versorgungs- und auch Arbeitsmarktlage insgesamt in Somalia - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2020 angeführt - angespannt ist, kann - ebenso wie die laut Reiseinformation des BmEIA herrschende hohe Kriminalität in Somalia - mit den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in Widerspruch gebracht werden.

Die im Rahmen der Stellungnahme vom 23. Jänner 2020 unter Bezugnahme auf einen Artikel der Zeitschrift XXXX aufgestellte (im Übrigen bloße) Behauptung, es sei nicht gesichert, dass die in den Länderberichten genannten Unterstützungshilfen durch humanitäre Organisationen auch tatsächlich bei Rückkehrern ankommen würden, ist nicht geeignet, die vorliegenden Länderberichte, wonach internationale Rückkehrhilfen grundsätzlich gegeben sind, in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2019/53 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).

Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl bspw VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva).

§ 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 der Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1958/210 idF BGBl III 2018/139 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht hervorgekommen.

Auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm).

Dass jeder Rückkehrer aus dem Westen - wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2020 unter Bezugnahme auf die westliche Staatsangehörige betreffende Reiseinformation des BmeiA über die hohe Kriminalität in Somalia behauptet - asylrelevanter Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt sein soll, kann den vorliegenden Länderberichten, wonach Al Shabaab Zivilsten nicht spezifisch angreife, nicht entnommen werden.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

Da im angefochtenen Bescheid das Datum der gegenständlichen Antragsstellung - wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist - offensichtlich unrichtig wiedergegeben wurde, war spruchgemäß eine Richtigstellung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG vorzunehmen (siehe dazu VwGH, 22.12.1992, 91/04/0269, 25.9.2014, 2011/07/0177 mwH).

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

§ 11 Abs 1 AsylG 2005 ordnet an, dass Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Vor diesem Hintergrund kann es im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatregion möglich ist oder nicht, weil ihm - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - jedenfalls in Mogadischu eine (ihm auch zumutbare) innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich auch verbessert hat.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in regelmäßigen Abständen auch stattfinden. Diese vorwiegend der Terrororganisation Al Shabaab zuzuschreibenden Anschläge richten sich aber überwiegend gegen die Regierung. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich allein betrachtet nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in Mogadischu kann daher als ausreichend bezeichnet werden.

Gleiches gilt auch in Bezug auf die Versorgunglage, welche zwar - wie festgestellt - insgesamt nur sehr eingeschränkt möglich, aber dennoch grundlegend gesichert ist. Der aktuellen Berichtslage ist insbesondere eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot in Mogadischu nicht bekannt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der über eine vierjährige Schulbildung verfügt und der auch bereits gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass er in einem somalischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert wurde und damit nicht nur mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, sondern auch mit der Landessprache vertraut ist. Aufgrund des Umstandes, dass er bereits vor seiner Ausreise selbstständig seinen Lebensunterhalt erwirtschaftete und auch seine Ausreise finanzieren konnte, kann auch nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung von Mogadischu als qualifiziert schutzbedürftiger darstellt.

Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Mogadischu abgesichert, da er dort auf die Unterstützung seines dort ansässigen (Mehrheits)Clans und seiner Familie bzw. seines (familiären) Bekannten zurückgreifen kann. Da er überdies in Mogadischu über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bekannten und damit außerhalb eines IDP-Camps (bereits) verfügt (hat), ist für das Gericht nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - wie von ihm in seiner Beschwerde lediglich begründungslos behauptet - in einem IDP Lager ansiedeln müsste. Außerdem kann der Beschwerdeführer übergangsweise Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen; deshalb ist - unabhängig vom Bestehen eines Netzes in Mogadischu - auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härten zu führen, wie es auch anderen Landsleuten möglich ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Bedürfnisse in eine Notlage geraten würde, liegen keine Hinweise vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Somalia und einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 2 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2019/110 (im Folgenden: FPG) geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 - substantiiert - behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2019/53 (im Folgenden: BFA-VG) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandte. Da der Beschwerdeführer auch über keine (über freundschaftliche Kontakte hinausgehenden) besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen verfügt, ist insgesamt von keinem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet auszugehen.

Im Hinblick auf sein gemäß Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 9. März 2016 im Bundesgebiet und demnach über vier Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von weniger als fünf Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055).

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkurse und ehrenamtliche Arbeiten in Österreich genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden.

Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern derzeit von der Grundversorgung lebt.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe ua VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070 uvm).

Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsland Somalia, zumal er mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist und seine Familie dort aufhältig ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Somalia auch zweifellos über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Kulturkreis derart entfernt wäre, dass er sich bei einer Rückkehr in Somalia nicht mehr zurechtfinden würde.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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