Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W220 1401146-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. 445403510-14734489, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, wie folgt, zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 10.07.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG auf Ausstellung einer Duldungskarte wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und brachte bei der Erstbefragung und den am 11.03.2008 sowie am 23.07.2008 folgenden Einvernahmen vor dem vormals zuständigen Bundesasylamt auf Nachfrage zusammengefasst vor, dass er von Indien legal mit dem eigenen Reisepass nach Moskau gereist und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre. Er verfüge zurzeit über keinerlei Dokumente zum Beweis seiner Identität, da ihm der Schlepper in Moskau den Reisepass abgenommen hätte. Er habe aber zuhause in Indien angerufen und würde sich seinen Führerschein nachschicken lassen. Das vormalige Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.07.2008, Zl.: 08 02.256-BAW, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2008, Zl.: C15 401.146-1/2008/3E, rechtskräftig zugestellt am 03.11.2008, als unbegründet abgewiesen.
Am 17.12.2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, kein Reisedokument zu besitzen. Er habe jedoch bereits bei der indischen Botschaft vorgesprochen, um sich ein Passersatzdokument zu beschaffen. Dort hätte man ihm aber gesagt, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da er Asylwerber sei. Darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise mithilfe des Vereins Menschenrechte gäbe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht rückkehrwillig sei.
Am 17.12.2008 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das Bundesministerium für Inneres um Beantragung eines Heimreisezertifikates.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro am 23.01.2009 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er bereits vor zwei Monaten bei der indischen Botschaft gewesen sei. Es wäre ihm dort mitgeteilt worden, dass er in drei Monaten wiederkommen solle, da keine Anträge von Asylwerbern entgegengenommen würden. Eine Bestätigung über die Vorsprache bei der Botschaft könne der Beschwerdeführer jedoch nicht vorlegen. Einer Aufforderung zum Ausfüllen eines Antragsformulars für die Ausstellung eines Passersatzdokuments kam der Beschwerdeführer nach.
Aufgrund einer Mitteilung der indischen Botschaft vom 06.02.2009 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeilichen Büro vom 10.02.2009 aufgefordert, binnen vierzehn Tagen bei der indischen Botschaft für die Erstellung eines Passersatzdokumentes persönlich vorzusprechen und diesbezüglichen einen Nachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der vormals ausgewiesene gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Botschaft vorgesprochen hätte, es wäre ihm jedoch diesbezüglich keine Bestätigung ausgestellt worden.
Zwischen 20.01.2009 und 20.10.2011 wurde mehrmals bei der indischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer urgiert.
Am 31.07.2012 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien dem Bundesministerium für Inneres ein anonym eingebrachtes Schreiben. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer mittels italienischen Visums von Indien über Italien nach Österreich gelangt sei und in Wien einer illegalen Beschäftigung in einem Restaurant nachgehe. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Pass und habe das Originaldokument zuhause versteckt. Angeschlossen wurden dem anonymen Schreiben eine Kopie des von XXXX 2006 bis XXXX 2016 gültigen indischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie eine Kopie des von XXXX 2007 bis XXXX 2008 gültigen und auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten italienischen Schengen-Visums.
Am 01.08.2012 wurde die Reisepasskopie mit einer neuerlichen Urgenz der indischen Botschaft übermittelt.
Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, vom 17.09.2012 seien bezüglich des anonymen Schreibens Erhebungen durchgeführt worden. Im Zuge einer Kontrolle am 25.07.2012 sei der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser als Hilfskraft in der Küche beschäftigt und auch als solche angemeldet sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers am 25.07.2012 besitze der Beschwerdeführer keinen Reisepass mehr, da er ihn vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet vernichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe versucht, über die indische Botschaft in Österreich einen neuen Pass zu erlangen, wobei dieses Ansuchen aus Gründen, die der Beschwerdeführer nicht nennen könne, abgelehnt worden sei.
Mit Schreiben vom 18.05.2015 brachte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (ersten) Antrag gemäß "§ 46 Abs. 2 FPG" (Anm.: gemeint offenbar: "46a FPG") auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein. Ferner wurde darin der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegebenen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder seine Identität verschleiert noch die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte vereitelt hätte. Er habe den Ladungen Folge geleistet, sodass keine vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe vorliegen würden, die eine Abschiebung verunmöglichen würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei.
Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.05.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen, und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer habe am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitgewirkt, zumal er angegeben hätte, über kein Reisedokument zu verfügen, da ihm der Reisepass vom Schlepper in Moskau abgenommen worden wäre. Tatsächlich verfüge er aber über den gültigen Reisepass Nr. XXXX , welchen er der Behörde bis dato nicht vorgelegt habe. Ferner habe er bezüglich seines Reiseweges unrichtige Angaben gemacht, zumal er mittels Schengen-Visums, ausgestellt durch die italienische Botschaft in New-Delhi, nach Europa eingereist sei.
Mit Stellungnahme vom 15.06.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er - wie aus dem behördlichen Bericht vom 17.09.2012 hervorgehe - diesen Reisepass nicht mehr besitze. Im Übrigen würden die von ihm getätigten Angaben betreffend seine Person mit den Daten in der Kopie des Reisepasses übereinstimmen, und auch gegenüber der indischen Vertretungsbehörde habe der Beschwerdeführer im Jänner 2009 richtige Angaben zu seiner Identität gemacht. Der Beschwerdeführer habe weder seine Identität verschleiert noch falsche Angaben zu seiner Person gemacht, zumal die Daten im Reisepass mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Auch könne man ihm nicht vorwerfen, dass er nicht mitgewirkt hätte, da er sowohl die indische Botschaft aufgesucht als auch einen Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses gestellt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl.: 445403510/14734489, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mittlerweile feststehe. Allerdings habe er von sich aus seine Angaben weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachgewiesen, und wurde seine Identität nicht von ihm, sondern erst durch die Vorlage einer Reisepasskopie durch einen anonymen Hinweisgeber belegt. Der Beschwerdeführer selbst habe zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet. Der Aktenlage sei auch nicht zu entnehmen, dass er sich nach der von ihm behaupteten einmaligen Vorsprache bei der indischen Botschaft jemals wieder selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte. Eine Duldung könne nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei, weil nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt worden sei. Dass seine Abschiebung bis dato nicht durchgeführt werden hätte können, liege somit in seinem Einflussbereich, es komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer stets richtige Angaben über seine Identität gemacht habe. Seine Angaben würden sich mit jenen in der Reisepasskopie decken, und der Vorwurf des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer hätte zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet, sei daher haltlos. Es würde darauf hingewiesen, dass die indische Botschaft trotz Vorliegens einer Kopie des Reisepasses bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, weshalb zwischen der Nichtvorlage des Passes und dem Unterbleiben der Ausstellung des Zertifikates kein Kausalzusammenhang bestehe. Auch gehe der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich nur ein einziges Mal bei der indischen Botschaft um ein Reisedokument bemüht, ins Leere, und es würde diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, aus dem hervorgehe, dass aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst mit der Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt habe, nicht gefolgert werden dürfe, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Am 09.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2016, W163 1401146-2, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl.: 445403510/14734489, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Modalitäten der Einreise sowie der Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers zu ermitteln seien.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich des Antrags gemäß § 46a FPG als auch hinsichtlich des Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, im Jahr 2008 von Rom kommend im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines gültigen Schengen-Visums, ausgestellt von der italienischen Botschaft in New Delhi (Ausstellung am XXXX 2007, Gültigkeit bis XXXX 2008), nach Österreich eingereist sei. Er sei von New Delhi nach Rom geflogen und nach vierzig bis fünfundvierzig Tagen nach Österreich weitergereist. In Italien habe er Arbeit gesucht, einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Er gab weiters an, dass seine vormaligen Angaben zur Einreise falsch gewesen seien. Nach Vorhalt seiner Angaben zum Verbleib des Reisepasses (Abnahme durch Schlepper in Moskau/selbst vernichtet) gab der Beschwerdeführer an, er habe den Reisepass nicht. Die Kontaktperson, die ihn bei der Einreise unterstützt habe, hätte ihm am Bahnhof den Pass abgenommen. Auf Vorhalt der vorgelegten Passkopien meinte der Beschwerdeführer, vielleicht habe der Schlepper die Informationen weitergegeben. Er habe keinen Kontakt mehr zu dieser Person gehabt. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal bei der indischen Botschaft zur Erlangung eines Reisepasses vorgesprochen hätte. Dies habe er nicht nochmals versucht, da er nicht mehr dorthin gehen habe wollen. Seither habe er sich nicht mehr um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl.: 445403510-14734489, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2015 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität keinen Beitrag geleistet hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde seinen Reisepass vorenthalten und habe an seinem Verfahren nicht mitgewirkt. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bis dato nicht habe durchgeführt werden können, liege in der Verantwortung des Beschwerdeführers; dass von der Vertretungsbehörde des Beschwerdeführers trotz mehrerer Urgenzen kein Reisedokument ausgestellt worden sei, könne der Behörde nicht zur Last gelegt werden. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete komme daher nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität mit den Daten in der Reisepasskopie decken würden und entsprechend auch auf dem Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gemacht worden seien; auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehe die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen an. Dass der Beschwerdeführer zur Klärung seiner Identität keinen Beitrag leiste, sei daher haltlos. Zudem habe die Botschaft trotz Vorlage der Reisepasskopie bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt, sodass zwischen der Nichtvorlage eines Reisepasses und der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats kein kausaler, nach höchstgerichtlicher Judikatur aber notwendiger, Zusammenhang bestehe.
Mit Bescheid vom 31.10.2016, Zl.: 445403510-151954005, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zlen.: W163 1401146-3/4E und W163 1401146-4/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl.: 445403510-14734489 (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte), und vom 31.10.2016, Zl.: 445403510-151954005, (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl.: 445403510-14734489, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2015 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde, wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass in seinem Besitz und seiner Verfügungssphäre, habe diesen jedoch bislang nicht vorgelegt. Unbeschadet dessen, dass die Nichtvorlage seines Reisepasses, der von XXXX 2006 bis XXXX 2016 gültig gewesen sei, überhaupt die Notwendigkeit der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bei der indischen Behörde ausgelöst habe, sei zum Entscheidungszeitpunkt (Gültigkeit des Reisepasses seit knapp eineinhalb Jahren abgelaufen) maßgeblich, dass das Zurückhalten des Originals des Reisepasses geeignet sei, die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu verhindern. Damit wirke der Beschwerdeführer auch aktuell nicht an den für die Erlangung eines (erst durch jahrelanges Zurückhalten des Reisepasses im Original notwendig gewordenen) Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit. Soweit die Beschwerde vom Nichtvorliegen eines Kausalzusammenhanges ausgehe, weil der indischen Botschaft bereits im August 2012 die anonym übermittelten Reisepasskopien vorgelegt worden wären, und dennoch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterblieben sei, sei dem nicht zu folgen, weil der Reisepass im Original einen erheblich höheren Beweiswert habe als die Kopien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch andere Urkunden, über die er offenbar verfüge, nicht beigebracht habe - so habe er etwa die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner Geburtsurkunde, die aus dem Jahr 2012 stamme, erstmals in der Beschwerdeverhandlung im August 2017 vorgelegt. Im Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments habe er diese aber nicht vorgelegt. Auch das Original dieser Urkunde habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl er im Jahr 2012 eine Übersetzung dieses Originals veranlassen hätte können, sodass ihm dieses zumindest mittelbar zu Verfügung stehe und er sich diese allenfalls aus Indien senden lassen könnte. Schließlich habe sich auch ergeben, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdige Angaben zum Aufsuchen der indischen Botschaft zwecks Erlangung eins Ersatzreisedokuments bzw. "Reisepasses" getätigt hätte, sodass er auch hier seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dabei falle besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Einladung zum Interview bei der Botschaft in Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates nicht wahrgenommen habe. Zusammenschauend erscheine die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtvorlage seines Reisepasses (sowohl vor als auch nach Ablauf dessen Gültigkeit), der erst 2017 vorgenommenen Vorlage einer beglaubigten Übersetzung seiner Geburtsurkunde, der Nichtvorlage des ihm zumindest mittelbar zur Verfügung stehenden Originals dieser Urkunde und des Umstandes, dass er nicht bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe, aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich, wobei die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers kausal für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung seien.
Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2018, GZl.: Ra 2018/21/0149-4, zurückgewiesen.
Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er an, dass die indischen Botschaft trotz feststehender Identität keinen Reisepass ausstelle, und legte seinen indischen Führerschein sowie ein Schreiben vom 26.06.2019 bei, mit welchem eine namentlich genannte Person bestätigte, dass sie den Beschwerdeführer betreffend die Antragstellung für einen neuen Reisepass am 26.06.2019 zur indischen Botschaft begleitet hätte, wobei die Botschaft jedoch mitgeteilt habe, dass die Antragstellung für einen neuen Reisepass nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer in Österreich keinen Aufenthaltstitel besitze und die indische Botschaft keine Reisepässe für Asylwerber ausstelle.
Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst aus, dass er bei der Botschaft vorgesprochen habe; eine Bestätigung über seine Vorsprache habe er nicht. Wenn es keine andere Möglichkeit gebe, würde er sich unverzüglich um seine Ausreise kümmern, er wolle jedoch nicht nach Indien zurückkehren. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen sowie bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und über diesen Antrag eine Bestätigung der Behörde vorzulegen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.09.2019, Zl.: 445403510-14734489, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG auf Erteilung einer Duldung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2019 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt und als Begründung angegeben habe, dass die indische Botschaft keine Reisepässe für Asylwerber ausstelle. Neue Gründe für seinen Antrag habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; es liege bereits eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Duldungsverfahrens geändert habe, da es der Behörde in dem zwischen der letzten Entscheidung und der neuerlichen Antragstellung liegenden Zeitraum nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer trotz Vorlage eines indischen Führerscheins sowie der Kopie seines Reisepasses kein Passersatzdokument ausgestellt worden sei, stelle ein neues Element dar. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer am 26.06.2019 zu indischen Botschaft gegangen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Reisepass für ihn nicht ausgestellt würde; diese Auskunft begründe ebenfalls ein neues Element. Zum Beweis des Vorliegens dieses neuen Sachverhaltselements werde die Einvernahme einer näher genannten Person (Freund des Beschwerdeführers) beantragt, welche den Beschwerdeführer beim Botschaftsbesuch begleitet hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 einen (ersten) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zl.: 445403510-14734489, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.05.2015 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde, wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E, abgewiesen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründen nicht möglich war.
Am 10.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor nicht an den für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erscheint unverändert nicht aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert. Auch die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Zlen.: 445403510-14734489 (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte) und 445403510/151954005 (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK), die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das gegenständliche Verfahren sowie die Verfahren zu den Zlen.: 1401146-3 und 1401146-4, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt einliegenden, von XXXX 2006 bis XXXX 2016 gültigen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 2007 in New Delhi, sowie dem D-Visum für Italien (+1 Trl Schengen), ausgestellt am XXXX 2007 in New Delhi, mit Gültigkeit von XXXX 2007 bis XXXX 2008 (AS 205 bis 207).
Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. dessen Abweisung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 254 zu 445403510-14734489), dem Bescheid vom 07.10.2016 (AS 286ff, Zl.: 445403510-14734489) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E.
Die Stellung des zweiten Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte am 10.07.2019 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 366ff zu 445403510-14734489).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht an den für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt hat, die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint und sich der maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens über den ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nicht geändert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte aufgrund der neuerlichen Antragstellung keine Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts fest.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte als unbegründet abgewiesen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers aus vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründen nicht möglich sei (Seite 36 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz seines Reisepasses sei, er diesen zu keinem Zeitpunkt vorgelegt hätte und zum Verbleib seines Reisepasses in sämtlichen Verfahren falsche Angaben gemacht habe (Seite 10 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E). In der rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass für die Annahme, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass in seinem Besitz und seiner Verfügungssphäre habe, diesen jedoch bislang nicht vorgelegt habe. Zum Entscheidungszeitpunkt sei maßgeblich, dass das Zurückhalten des Originals des Reisepasses geeignet sei, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu verhindern; der Beschwerdeführer wirke damit auch aktuell nicht an den für die Erlangung eines - erst durch jahrelanges Zurückhalten des (bis XXXX 2016 gültigen) Reisepasses im Original notwendig gewordenen - Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mit (Seite 37 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E).
Der Beschwerdeführer hat seinen Reisepass im Original nach wie nicht vorgelegt und wirkt damit auch derzeit nicht an den für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mit. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dem zwischen der letzten Entscheidung vom 19.02.2018 und der neuerlichen Antragstellung am 10.07.2019 liegenden Zeitraum von nahezu siebzehn Monaten nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, obwohl der Beschwerdeführer seinen indischen Führerschein sowie die Kopie seines abgelaufenen Reisepasses vorgelegt hätte, und dies ein neues Element darstelle bzw. eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten begründe, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass der Reisepass im Original (auch nach Ablauf dessen Gültigkeit) über einen erheblich höheren Beweiswert verfüge als die Kopien und der Beschwerdeführer auch aktuell seinen Reisepass unverändert lediglich in Kopie vorlegte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eine Kopie seines am 30.12.2010 abgelaufenen indischen Führerscheins beilegte (vgl. AS 368 iVm 370 zu 445403510-14734489), begründet keine wesentliche Sachverhaltsänderung, zumal auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass dem am XXXX 2016 abgelaufenen Reisepass des Beschwerdeführers im Original ein höherer Beweiswert zukommt. Überdies wurde bereits im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch andere Urkunden, über die er offenbar verfüge, nicht beigebracht habe und etwa die Kopie einer beglaubigten Übersetzung seiner Geburtsurkunde erstmals in der Beschwerdeverhandlung im August 2017 vorgelegt habe, nicht jedoch im Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes; auch das Original dieser Urkunde habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl es ihm möglich gewesen sei, eine Übersetzung dieses Originals zu veranlassen. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich sohin auch in diesem Aspekt der Nichtvorlage anderer Urkunden nicht geändert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in oben genanntem Erkenntnis weiters fest, dass der Beschwerdeführer die indische Botschaft nicht zwecks Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgesucht habe (Seite 11 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, W163 1401146-3/4E). Besonders ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer mittels Verbalnote der Botschaft vom 06.02.2009 die an ihn ergangene Einladung zu einem Interview nicht befolgt habe (Seite 33 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E). An dieser Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten hat sich ebenfalls nichts geändert und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern diesbezüglich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten wäre.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2019 zur indischen Botschaft gegangen sei und sich neuerlich über die Ausstellung eines Reisepasses erkundigt habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Reisepass für ihn nicht ausgestellt würde, und dass diese negative Auskunft ein neues Element darstelle, das eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten begründe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer über seine angebliche Vorsprache unverändert keine Bestätigung seitens der indischen Botschaft in Vorlage brachte und nicht nachgewiesen hat, dass er sich um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bemüht hat. Dass die indische Botschaft eine derartige Bestätigung im Fall einer Vorsprache ausstellen würde, wurde bereits im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgezeigt (Seite 33 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E). Da der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung (zuletzt AS 380) unverändert keine Bestätigung der indischen Botschaft über seine Vorsprache dort vorlegte, ist schließlich auch unter diesem Aspekt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erblicken. Dass ihm seitens der Botschaft keine Bestätigung ausgestellt worden wäre, hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht behauptet; die Einvernahme der den Beschwerdeführer angeblich zur Botschaft begleitenden Person hätte nicht zur Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beigetragen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes sohin zu Recht davon ausgegangen, dass sich der wesentliche Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E nicht geändert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 26.04.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Änderungen können der Identität der Sache nur insoweit entgegenstehen, als sie für die Beurteilung des seinerzeitigen Abweisungsgrundes von Bedeutung sein könnten (VwGH 30.05.1989, 84/05/0159, 0161; vgl. ferner VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203, jeweils mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).
3.2.2. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt (siehe oben), hat der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Gründe für seinen Antrag vorgebracht bzw. keinen neuen, wesentlichen Sachverhalt behauptet. Der Beschwerdeführer hat weiterhin weder seinen (inzwischen abgelaufenen) Reisepass im Original in Vorlage gebracht noch eine Bestätigung der indischen Botschaft über seine dortige Vorsprache beigebracht. Unverändert ist auch der Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch andere Dokumente zurückgehalten hat und die konkrete Einladung zum Interview bei der indischen Botschaft in Zusammenhang mit der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates nicht wahrnahm. Der Beschwerdeführer hat unverändert nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt. Der Beschwerdeführer hat das Unterbleiben seiner Abschiebung weiterhin selbst zu vertreten. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018, Zl.: W163 1401146-3/4E nicht geändert; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2019 auf Ausstellung einer Duldungskarte daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Festzuhalten ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte unstrittig nach § 46a Abs. 4 FPG wegen Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestellt wurde (AS 366), wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausging (AS 388) und was auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde (AS 414). Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen, da es sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Rechtsgrundlage der Antragstellung um eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit (einem Schreibfehler gleichzuhalten) handelt.
3.2.4. Anzumerken ist schließlich, dass als Beschwerdegegenstand ausdrücklich nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannt wurde. Die Beschwerde wurde "in vollem Umfang" gegen "den hiermit näher bezeichneten Bescheid" [wozu ausdrücklich angeführt ist: "Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl 445403510-14734489 vom 27.09.2019, Zurückweisung des Antrags gemäß § 46a Absatz 1 Zi. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBL. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, auf Erteilung einer Duldung gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.)]. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich damit explizit nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben wurde keinerlei Vorbringen erstattet.
3.2.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann daher gegenständlich trotz Antrag von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213; 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Duldung Identität Mitwirkungspflicht Prozesshindernis der entschiedenen Sache ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1401146.5.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020