Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L509 2224038-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2224038.1.00Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020