TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/8 E817/2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
NAG §8 Abs1 Z8, §11 Abs3, §21a Abs1, §21a Abs4, §21a Abs5, §47 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend ein Verfahren um den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" einer mit einem Österreicher verheirateten analphabetischen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Auseinandersetzung mit einer allfälligen Nachsicht vom sonst zu erbringenden Nachweis von Deutschkenntnissen trotz schützenswerten Familienlebens verletzt gebotene Einzelfallabwägung

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, heiratete ihren Ehegatten, einen österreichischen Staatsbürger, im Juni 2007 in Pakistan. Seitdem hält sich die Beschwerdeführerin getrennt von ihrem in Österreich lebenden Ehegatten in Afghanistan auf. Während der letzten mehr als zehn Jahre haben die Ehegatten nicht gemeinsam gelebt. Die Beschwerdeführerin telefoniert täglich mit ihrem Ehegatten. Im Jahr 2018 hat der Ehegatte die Beschwerdeführerin in Afghanistan für zwei Wochen besucht. Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht und lebt im Wesentlichen von den regelmäßigen finanziellen Zuwendungen ihres Ehegatten.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 17. März 2016 im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad beim Landeshauptmann von Steiermark einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß §47 Abs2 NAG gestellt.

Mit Bescheid vom 23. September 2016 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 28. Februar 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht vorliege und zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten weder in Afghanistan noch in Österreich ein gemeinsames Familienleben bestanden habe.

3. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. September 2018 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß §47 Abs2 NAG im Wege der Österreichischen Botschaft Islamabad beim Landeshauptmann von Steiermark, verbunden mit einem Antrag auf Nachsicht der Vorlage eines Sprachdiploms gemäß §21a Abs5 Z2 NAG. Dem Antrag beigelegt war auch ein Schreiben eines Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Islamabad, in dem festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und in den letzten vier Jahren vergeblich versucht habe, Sprachkurse zu absolvieren. Daran sei sie jedoch gescheitert, was zu ihrer Depression beigetragen habe.

Der Landeshauptmann von Steiermark wies mit Bescheid vom 23. September 2016 [richtig: August 2019] den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß §47 Abs2 NAG ab.

4. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark insbesondere aus:

Das vorgelegte Schriftstück des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Islamabad sei kein taugliches Sachverständigengutachten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar sei die Erlangung eines tauglichen Gutachtens im Ausland zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weshalb keine überzogenen Anforderungen an ein solches Gutachten gestellt werden dürften. Jedoch verlange §21a Abs4 Z2 NAG explizit ein Sachverständigengutachten und es müsse zumindest möglich sein, ein derartiges Gutachten auf seine Vollständigkeit, Schlüssigkeit und allenfalls auch seine sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die bloße Abgabe nicht belegter Wissenserklärungen, wie im vorliegenden Fall, genüge diesen Anforderungen nicht.

Vom Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse könne auch nicht gemäß §21a Abs5 Z2 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK abgesehen werden, da ein gemeinsames Privat- und Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten noch nie stattgefunden habe. Weder in Afghanistan noch in Österreich hätten die Ehegatten zusammengelebt. Weder das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch die Europäische Menschenrechtskonvention würden ein Recht auf Begründung eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gewährleisten.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung insbesondere im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

6. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark und der Landeshauptmann von Steiermark haben die Gerichtsakten- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 104/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

8. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' (Z7) zu erhalten;

9. […]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß §53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß §21 Abs1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit §21 Abs6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß §58 Abs5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) […]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §8 Abs1 Z2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) […]

(4) Abs1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. […]

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs1 absehen:

1. […]

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK (§11 Abs3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; §13 Abs3 AVG gilt.

Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'

§47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) […]"

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Gemäß §21a Abs5 Z2 NAG kann vom Nachweis von Deutschkenntnissen als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten ist (vgl zB VfGH 26.6.2018, E1791/2018).

2. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Aus Art8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen (VfSlg 19.713/2012, 20.286/2018 mwN zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Unter besonderen Umständen kann sich aus Art8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen (vgl zB VfSlg 17.734/2005, 19.162/2010, 20.049/2016, 20.286/2018) mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art8 EMRK bildet.

3. Vor diesem Hintergrund ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in Bezug auf Art8 EMRK ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen:

3.1. Es ist im Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß §21a Abs1 NAG nicht erbracht hat. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark kann von diesem Nachweis schon deswegen gemäß §21a Abs5 Z2 NAG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK abgesehen werden, weil ein solches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nicht bestehe, da die Beschwerdeführerin weder in Afghanistan noch in Österreich mit ihrem Ehegatten zusammengelebt habe. Ein Recht auf Begründung eines Familienlebens lasse sich aber aus Art8 EMRK nicht ableiten.

3.2. Art8 EMRK gewährleistet unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte umfasst der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art8 Abs1 EMRK jedenfalls ("at any rate") eine Beziehung, die auf einer rechtmäßigen und echten Ehe ("a lawful and genuine marriage") gründet (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua, Appl 9214/80 ua [Z62]; siehe weiters EGMR 22.1.2008 [GK], Fall E.B., Appl 43.546/02 [Z41]; 24.1.2017 [GK], Fall Paradiso ua, Appl 25.358/12 [Z141]), auch wenn das Familienleben etwa mangels Zusammenlebens (EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]) (noch) nicht vollständig entwickelt ist (EGMR, Fall Abdulaziz ua, Z62; Fall Paradiso ua, Z141; siehe auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §22 Rz 16). Als eine Ausprägung der sogenannten Kernfamilie genießt also die Beziehung zwischen zwei (nicht nur zum Schein) verheirateten Menschen den Schutz des Familienlebens gemäß Art8 Abs1 EMRK (EGMR 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]; Grabenwarter/Pabel, aaO, §22 Rz 16 mwN).

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bezweifelt an keiner Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem zusammenführenden Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger, rechtmäßig verheiratet ist. Es stellt darüber hinaus fest, dass die seit mehr als zehn Jahren verheirateten Ehegatten regelmäßig und häufig, wenn auch im Wesentlichen nur telefonisch, Kontakt haben und die Beschwerdeführerin regelmäßig finanzielle Zuwendungen von ihrem Ehegatten erhält, die sie für ihren Unterhalt benötigt. Bedenken, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten um eine Scheinehe handelt, hegt das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nachvollziehbar nicht. Damit ist aber gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein durch Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben besteht.

Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark demgegenüber den Anwendungsbereich des Art8 EMRK von vorneherein verneint und demzufolge die nach §21a Abs5 Z2 NAG im Lichte des Konventionsrechtes gebotene Abwägung unterlässt, hat es dieser Bestimmung einen mit Art8 Abs1 EMRK nicht zu vereinbarenden Inhalt unterstellt. Denn das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat es damit auch unterlassen, anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva ua, Appl 50.435/99 [Z39]; 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse, Appl 12.738/10 [Z107 f.]) zu prüfen, ob Art8 EMRK im konkreten Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebietet.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E817.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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