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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten des EASO sowie mangelhafte BeweiswürdigungSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung,
gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer
Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus Badakhshan, verließ Afghanistan jedoch im Kindesalter und arbeitete im Iran sieben bis acht Jahre auf einer Baustelle und danach in der Türkei in einer Bäckerei. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Oktober 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und weiters gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß §46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2019 als unbegründet ab.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist Folgendes zu entnehmen (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Zur Person des BF:
Der BF wurde am 01.01.1997 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF stammt aus Badakhshan und besuchte 2-3 Jahre die Schule. Er arbeitete im Iran 7-8 Jahre auf einer Baustelle und in der Türkei in einer Bäckerei. Der BF konnte nicht angeben, wo sich seine Familie aufhält.
[…]
2. Beweiswürdigung:
[…]
Dass der BF nicht aus einem asylrelevanten Grund verfolgt wird[,] ergibt sich aus seinem unglaubwürdigen Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF brachte vor, dass sein Vater durch einen Flugzeugabsturz getötet worden sei, als der BF noch ein kleines Kind gewesen sei. Feinde des Vaters seien für den Flugzeugabsturz verantwortlich gewesen. Die Taliban seien die Feinde des Vaters gewesen. Seine Mutter habe einen anderen Mann heiraten und ihn verlassen müssen. Er sei im Elternhaus alleine zurückgeblieben, sein älterer Bruder sei in den Iran gereist. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Vater des BF bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam und seine Mutter daraufhin an einen anderen Mann zwangsverheiratet wurde. […] Vielmehr ist glaubhaft, dass wie der BF vor dem BFA angab, seine Mutter nach dem Tod seines Vaters einen anderen Mann heiraten musste, dieser [ihn] nicht im Haus haben wollte und der BF deshalb im Haus seines Vaters alleine zurückbleiben musste. Die nachvollziehbare Konsequenz war daher, dass er nach dem Tod seines Onkels, seinem älteren Bruder in den Iran nachreist, um nicht mehr alleine zu sein. […]
Dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, Mazar-e Sharif und Herat und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären (finanziellen) Verhältnissen des BF. […]
[…]
Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Wie schon festgestellt[,] beeinträchtigt das verminderte Hörvermögen des BF nicht dessen Arbeitsfähigkeit. Dem BF ist es in Österreich möglich[,] eine Lehre als Bäcker zu machen, es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch in Afghanistan als Bäcker arbeiten könnte. Zudem hat der BF im Iran 7-8 Jahre am Bau und in der Türkei als Bäcker gearbeitet, es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF zumindest durch Hilfstätigkeiten eine Existenzgrundlage sichern kann. Der BF beherrscht Dari, eine der Landessprachen[,] und ist durch seine Mutter mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Selbst wenn die Familie des BF nicht mehr in Afghanistan lebt, könnte er sich daher selbst eine Lebensgrundlage schaffen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten bzw einer Eingewöhnungsphase nicht möglich sein sollte, bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, ein im Vergleich zu seinen Landsleuten 'relativ normales' Leben zu führen. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch in sonstiger Hinsicht ist der BF nicht schlechter gestellt ist als seine Landsleute, daher ist nicht davon auszugehen, dass de[n] BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan unbillige[…] Härten treffen werden.
[…]
3. Rechtliche Beurteilung:
[…]
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
[…]
Wie festgestellt, ist der BF jung, mobil, sowie anpassungs- und arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan konnte er seine Existenz durch Hilfstätigkeiten am Bau und als Bäcker sichern. Sein vermindertes Hörvermögen hinderte ihn daran nicht. Der BF steht auch deswegen im Moment nicht in medizinischer Behandlung und macht auch in Österreich eine Lehre zum Bäcker. Der BF hat zwar bislang noch nicht in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und verfügt dort über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF durch seine Eltern mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Zudem war der BF bisher selbst in fremden Ländern, wie dem Iran oder der Türkei, auch nicht auf fremde Hilfe angewiesen, da er sich selbst durch Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Es ist daher nicht von vornherein erkennbar, dass der BF bei der Rückkehr nach Afghanistan nur alleine aus dem Grund, dass er über mangelnde Ortskenntnisse in der Großstadt Kabul verfügt, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme (vgl VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). […]"
2.2. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, auch wenn es das Bundesverwaltungsgericht unterlässt, das Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Afghanistan festzustellen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Kindesalter verlassen hat, zumal das Bundesverwaltungsgericht in seinen Feststellungen davon ausgeht, dass der bei seiner Asylantragstellung in Österreich achtzehnjährige Beschwerdeführer sieben bis acht Jahre im Iran und danach auch in der Türkei gearbeitet habe.
2.3. Im Hinblick auf Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder eine sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, ist insbesondere auf die "Country Guidance" zu Afghanistan des EASO vom Juni 2019 Bedacht zu nehmen. Auf Seite 139 des Berichtes wird Folgendes ausgeführt:
"Afghan nationals who resided outside of the country over a prolonged period of time may lack essential local knowledge necessary for accessing basic subsistence means and basic services. An existing support network could also provide the applicant with such local knowledge. The background of the applicant, including their educational and professional experience and connections, as well as previous experience of living on their own outside Afghanistan, could be relevant considerations.
For applicants who were born and/or lived outside Afghanistan for a very long period of time, IPA may not be reasonable if they do not have a support network which would assist them in accessing means of basic subsistence."
2.4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternative stützt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer auch im Iran und in der Türkei seinen Lebensunterhalt verdienen habe können, zudem spreche er Dari und sei "durch seine Mutter" (Beweiswürdigung, S. 41 aE) bzw "durch seine Eltern" (rechtliche Beurteilung, S. 58 aE) mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, und seine Mutter daraufhin zwangsverheiratet worden sei, der neue Ehemann seiner Mutter nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer bei ihnen lebe, und der Beschwerdeführer daher allein im Haus seines Vaters zurückgeblieben sei. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer "durch seine Mutter" bzw "durch seine Eltern" mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, ist daher nicht nachvollziehbar.
2.6. Insbesondere im Hinblick auf die "Country Guidance" zu Afghanistan des EASO vom Juni 2019 kommt der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans vertraut ist, jedoch besondere Bedeutung zu, so ist Seite 136 des Berichtes Folgendes zu entnehmen (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Local knowledge: Having lived in Afghanistan and/or being familiar with the societal norms is an important factor to take into account when assessing the reasonableness of IPA. […]"
2.7. Da das Bundesverwaltungsgericht seine rechtliche Beurteilung in einem entscheidungswesentlichen Punkt – und zwar inwiefern der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist – nicht nachvollziehbar begründet, hat es das Erkenntnis mit Willkür belastet.
B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen
Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3937.2019Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020