RS Vfgh 2020/6/8 G140/2020, G15/2020 (G140/2020-9, G15/2020-10)

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, Mindestsicherung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Wr MindestsicherungsG §5 Abs2 Z3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsG betreffend den Ausschluss von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung; Unsachlichkeit des Ausschlusses der Bedarfsgemeinschaft von minderjährigen österreichischen Staatsbürgern und deren Obsorgeberechtigte auf Grund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" der Obsorgeberechtigten

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit von "Daueraufenthalt - EU" in §5 Abs2 Z3 Wr MindestsicherungsG (WMG) idF LGBl 2/2018 bis zum Ablauf des 30.04.2020 über Antrag des Verwaltungsgerichts Wien (LVwG - VGW - Gerichtsantrag).

Wie der VfGH in VfSlg 20270/2018 zu §5 Abs2 Z3 WMG, LGBl 38/2010, ausgesprochen hat, ist eine Regelung unsachlich, die einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können.

Die Novelle durch LGBl 22/2020 lässt zwar den Wortlaut des - nach wie vor idF LGBl 2/2018 geltenden - §5 Abs2 Z3 WMG unberührt, beseitigt aber mit Wirksamkeit ab 01.05.2020 die festgestellte Verfassungswidrigkeit des §5 Abs2 Z3 WMG: Die mit der Novelle LGBl 22/2020 eingefügte Bestimmung des §5 Abs2 Z6 WMG, die gemäß §44 Abs8 WMG mit 01.05.2020 in Kraft getreten ist, stellt nunmehr sicher, dass minderjährige Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, auch dann Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, wenn sie mit Obsorgeberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, die über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügen. Es genügt daher festzustellen, dass das Wort "Daueraufenthalt - EU" in §5 Abs2 Z3 WMG idF LGBl 2/2018 bis zum Ablauf des 30.04.2020 verfassungswidrig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindestsicherung, Sozialhilfe, Grundversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G15.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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