RS Vfgh 2020/6/8 V28/2019 (V28/2019-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §25 Abs2, §43, §44 Abs1, §52
KurzparkzonenV der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Gallneukirchen vom 12.12.2014
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnungsbestimmung der Bürgermeisterin einer Oberösterreichischen Gemeinde betreffend die Einrichtung einer Kurzparkzone; mangelnde Übereinstimmung der aufgestellten Verkehrszeichen mit der Verordnung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §1 litb der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Gallneukirchen vom 12.12.2014, Z612-2014-Rei/Kain sowie Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG - Gerichtsantrag).

Die Aufstellung der Verkehrszeichen ist am 17.12.2014 erfolgt, sodass die Verordnung gemäß §44 Abs1 StVO 1960 jedenfalls kundgemacht worden, mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist und in Geltung stand. Dem Beschwerdeführer vor dem LVwG wird zur Last gelegt, er habe am 16.11.2017, in der Kurzparkzone am Marktplatz, H 7, der Gemeinde Gallneukirchen ein näher bestimmbares, mehrspuriges Kraftfahrzeug abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass es am Ende der höchst zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde. Der Hauptantrag umfasst allerdings, soweit er über die Aufhebung des - präjudiziellen - §1 litb (Verordnung einer Kurzparkzone für den Marktplatz) hinausgeht, Bestimmungen, die in anderen näher bezeichneten Bereichen von Gallneukirchen eine Kurzparkzone, ein 'Halten und Parken verboten' bzw ein 'Parken verboten' verordnen und im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offenkundig trennbar sind. Zulässigkeit des Hauptantrags, soweit er sich auf §1litb der angefochtenen Verordnung bezieht.

Die Verordnung bestimmt in ihrem §1 litb, dass am Marktplatz, an den in den Lageplänen bestimmten Stellen, eine Kurzparkzone an Werktagen, von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bestehen soll. Wie das LVwG aber unwidersprochen vorbringt, scheint auf den Verkehrszeichen aber der Text "Mo-Fr 800 - 1800 Sa 800 - 1200" auf. Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Gallneukirchen hat die Kurzparkzone am Marktplatz mit der Verordnung vom 07.06.2019 inzwischen neu erlassen. Mit Inkrafttreten der Verordnung durch die Kundmachung am 07.06.2019 ist die angefochtene Verordnung außer Kraft getreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Kurzparkzone, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V28.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten