RS Vfgh 2020/6/8 E3524/2019 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; keine Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage für Kinder; keine Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu Bagdad

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt in seinem Erkenntnis zwar Länderberichte zur Schulbildung für Kinder im Irak wieder, jedoch fehlen sämtliche darüber hinausgehenden Feststellungen betreffend Kinder, insbesondere hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage. Das BVwG hat eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweieinhalb Jahre alten Drittbeschwerdeführerin und dem zu diesem Zeitpunkt knapp ein halbes Jahr alten Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen.

Zudem hat das BVwG die spezifische Situation der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf den Bericht "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019 in Bezug auf eine Rückkehr von Eltern mit zwei minderjährigen Kindern nach Bagdad nicht berücksichtigt.

Entscheidungstexte

  • E3524/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.2020 E3524/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3524.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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