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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; keine Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage für Kinder; keine Auseinandersetzung mit den aktuellen UNHCR-Richtlinien zu BagdadRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt in seinem Erkenntnis zwar Länderberichte zur Schulbildung für Kinder im Irak wieder, jedoch fehlen sämtliche darüber hinausgehenden Feststellungen betreffend Kinder, insbesondere hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage. Das BVwG hat eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweieinhalb Jahre alten Drittbeschwerdeführerin und dem zu diesem Zeitpunkt knapp ein halbes Jahr alten Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen.
Zudem hat das BVwG die spezifische Situation der Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf den Bericht "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019 in Bezug auf eine Rückkehr von Eltern mit zwei minderjährigen Kindern nach Bagdad nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3524.2019Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020