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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen des IrakRechtssatz
Aus §29 Abs1, Abs2 und Abs4 VwGVG ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung der angefochtenen, am 07.02.2019 mündlich verkündeten Entscheidung hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aber weder mit den vorgebrachten Fluchtmotiven der Beschwerdeführer auseinandergesetzt noch die wesentlichen Entscheidungsgründe zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, insbesondere der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, der erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie der Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebung verkündet. So lässt die Entscheidung des BVwG insbesondere auch jegliche Begründung in Hinblick auf die vorgebrachte Verletzung in Rechten nach Art3 und Art8 EMRK ebenso wie eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat vermissen und ist daher mit Willkür belastet.
Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte - nach mehr als zehn Monaten - kurz vor Beschwerdeerhebung beim VfGH und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Entscheidungsverkündung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4561.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020