Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Thomas Rohracher, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. Dezember 1996, Zl. LAS-496/6, betreffend Übertragung eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes L. vom 27. Oktober 1994 wurde der Nachlaß des F.B. zur Gänze dem Beschwerdeführer als Erben des F.B. eingeantwortet und u.a. in EZ. 177 GB. J. die Einverleibung der Übertragung des Hälfteanteilsrechtes des F.B. auf den Beschwerdeführer angeordnet. In EZ. 177 GB. J. ist auf Grund des Regulierungsplanes vom 11. Februar 1970 das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft U. einverleibt. F.B. war Mitglied dieser Agrargemeinschaft mit einem persönlichen (walzenden) Anteilsrecht.
Gegen die zu TZ 264/95 des Bezirksgerichtes in EZ. 177 bewilligte Einverleibung der Übertragung des Hälfte-Anteilsrechtes des F.B. auf den Beschwerdeführer hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) Rekurs erhoben. Diesem Rekurs hat das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 4. August 1995 Folge gegeben. Das Landesgericht Innsbruck begründete seine Entscheidung damit, nach Wortlaut und Sinn des § 38 Abs. 6 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes sei in Ansehung der persönlichen Anteilsrechte eine Bewilligung der AB nicht nur im Fall einer Veräußerung notwendig, sondern bei jeder Absonderung und damit auch im Fall eines Rechtsüberganges kraft Erbrecht. Die Absonderung im Grundbuch dürfe nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt worden sei.
Das Bezirksgericht L. forderte daraufhin den Beschwerdeführer auf, die Genehmigung der AB beizubringen.
Mit Eingabe vom 9. Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der AB den "Antrag auf Bewilligung der Verbücherung der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes L. vom 27. Oktober 1994, 1 A 423/93m, mit dem erbrechtlichen Übergang des Hälfte-Anteiles des verstorbenen F.B. an der Agrargemeinschaft U., EZ. 177, GB. 85106 J. auf ... (den Beschwerdeführer) .... im Sinne und nach den Bedingungen dieser Urkunde bzw. Ausstellung einer Bestätigung darüber, daß diese Verbücherung keiner Bewilligung nach § 38 (6) und (7) TFLG 1978 i. d.g.F. bedarf." In diesem Schriftsatz vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, der Übergang eines persönlichen (walzenden) Anteils an einer Agrargemeinschaft sei keine "Absonderung" und bedürfe daher auch keiner Bewilligung der AB.
Die AB teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 1996 mit, eine Bestätigung darüber, daß die Verbücherung der Einantwortungsurkunde keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 6 und 7 TFLG 1978 bedarf, werde nicht ausgestellt. Weiters eröffnete sie, in keiner der von der AB anzuwendenden Rechtsvorschriften sei ein Tatbestand der "Bewilligung der Verbücherung" vorgesehen. Der Beschwerdeführer werde daher eingeladen, binnen vier Wochen den Antrag zu modifizieren, andernfalls der Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit der AB zurückgewiesen werden müßte.
Mit Schriftsatz vom 16. April 1996 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 9. Februar 1996 dahingehend, daß er die "Ausstellung einer der Mußbestimmung des § 38 Abs. 7 TFLG 1978 konformen Bescheinigung zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers am Hälfteanteil der Agrargemeinschaft U., EZ. 177", beantragte.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1996 stellte die AB fest, daß die durch die Verfügungen in der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes L. vom 27. Oktober 1994 bewirkte Rechtsgestaltung der agrarbehördlichen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 6 TFLG 1978 unterliegt (Spruchpunkt 1).
Unter Spruchpunkt 2 wurde dem Antrag auf Ausstellung einer der "Mußbestimmung des § 38 Abs. 7 TFLG 1978 konformen agrarbehördlichen Bescheinigung zur Verbücherung der Einantwortungsurkunde vom 27. Oktober 1994" keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 1996 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde aus Anlaß der Berufung jedoch der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 ersatzlos aufgehoben.
In der Begründung heißt es, eine Feststellung des Inhalts, wie sie im Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides getroffen worden sei, sei unzulässig (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, 93/07/0166).
Angelegenheit des erstinstanzlichen Verfahrens sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1996 in der Fassung vom 16. April 1996 gewesen, somit der "Antrag auf Ausstellung einer der Mußbestimmung des § 38 Abs. 7 TFLG 1978 konformen Bescheinigung zur Verbücherung des in der Einantwortungsurkunde vom 27. Oktober 1994, 1 A 423/93, dokumentierten Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers am Hälfteanteil der Agrargemeinschaft U., EZ. 177". Die Vorschrift des § 38 Abs. 7 TFLG richte sich an das Grundbuchsgericht. Die Ausstellung einer Bescheinigung oder Bestätigung sei in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 394/97-6, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 enthalte keine Bestimmungen über das zivile Erbrecht an walzenden Anteilsrechten, weshalb auch der Tiroler Landesgesetzgeber keine solchen vorsehen könne. Auch in den Satzungen der Agrargemeinschaft U. fänden sich keine diesbezüglichen Regelungen. Der Begriff der "Absonderung" in § 38 Abs. 6 TFLG könne sich nur auf eine solche Absonderung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden beziehen, weil beim Tod eines Anteilsberechtigten die Persönlichkeit untergehe und daher kein Objekt für eine Absonderung von persönlichen Anteilsrechten sein könne.
Der Beschwerdeführer erachte sich auch in seinem Rechtsanspruch auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil der Vorsitzende des LAS bereits im Verfahren erster Instanz als damaliger Leiter der AB federführend eingeschritten sei, ebenso im vorausgehenden Rechtsmittelverfahren, welches zur grundbücherlichen Löschung des Beschwerdeführers an der Nachlaßliegenschaft geführt habe.
Es werde auch angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung des § 38 Abs. 6 und 7 TFLG auf seine Verfassungskonformität zu stellen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 38 Abs. 6 TFLG 1996 dürfen persönliche (walzende) Anteilsrechte vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
Nach § 38 Abs. 7 leg. cit. darf die Absonderung eines Anteilsrechts im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Abs. 3 oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat die "Ausstellung einer der Mußbestimmung des § 38 Abs. 7 TFLG konformen Bescheinigung zur Verbücherung des in der Einantwortungsurkunde vom 27. Oktober 1994 dokumentierten Eigentumsrechtes am Hälfteanteil der Agrargemeinschaft U." beantragt. Eine solche "Bescheinigung" sieht weder § 38 TFLG 1996 noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem dem betreffenden Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben worden war, bestätigt.
Auf jene Beschwerdeausführungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob der Übergang eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft im Erbweg eine "Absonderung" im Sinne des § 38 Abs. 6 TFLG 1996 darstellt und damit bewilligungspflichtig ist, war nicht einzugehen, da die belangte Behörde nicht über eine Bewilligungspflicht des Übertragungsvorganges im Sinne des § 38 Abs. 6 TFLG 1996 entschieden hat, sondern über einen - im Gesetz nicht vorgesehenen - Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bescheinigung.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Mitwirkung des Vorsitzenden der belangten Behörde an der bekämpften Entscheidung in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Damit macht er inhaltlich (auch) Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Eine solche Unzuständigkeit läge aber selbst dann nicht vor, wenn der Vorsitzende der belangten Behörde befangen gewesen wäre (vgl. VfSlg. 8092/77, 9116, u.a.).
Der Beschwerdeführer behauptet, der Vorsitzende des LAS sei bereits im Verfahren erster Instanz federführend eingeschritten. Er macht damit den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG geltend, wonach Verwaltungsorgane sich im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Unterinstanz mitgewirkt haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit der Vorsitzende der belangten Behörde an der Bescheiderlassung in erster Instanz mitgewirkt haben sollte. Auch aus dem Akt ist eine solche Mitwirkung nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern die Mitwirkung des Vorsitzenden der belangten Behörde an der Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes L. betreffend die Einverleibung der Übertragung des Hälfteanteilsrechtes des F.B. auf den Beschwerdeführer eine Befangenheit des Vorsitzenden im vorliegenden Verfahren begründen sollte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070136.X00Im RIS seit
20.11.2000