Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des F B, 2. des Mag. M F, 3. der A G, 4. der S G, 5. der R G, 6. der MMag. M G, 7. der Mag. Dr. B H, 8. des M H, 9. der J Gesellschaft m.b.H., 10. des E K, 11. der Ing. S L, 12. des W M, 13. der S M, 14. der M N, 15. des DI G O, 16. des H P, 17. der I P, 18. der M P, 19. des R P, 20. des R P, 21. der M P, 22. der U S, 23. der E S, 24. der H U, 25. des Mag. E V und 26. des DI M W, alle in W, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Mai 2019, VGW-111/067/4060/2018-38, VGW-111/V/067/4066/2018, VGW-111/V/067/4067/2018, VGW-111/V/067/4068/2018, VGW-111/V/067/4069/2018, VGW-111/V/067/4070/2018, VGW-111/V/067/4071/2018, VGW-111/V/067/4072/2018, VGW-111/V/067/4073/2018, VGW-111/V/067/4074/2018, VGW-111/V/067/4075/2018, VGW-111/V/067/4076/2018, VGW-111/V/067/4077/2018, VGW-111/V/067/4079/2018, VGW-111/V/067/4081/2018, VGW-111/V/067/4082/2018, VGW-111/V/067/4083/2018, VGW-111/V/067/4084/2018, VGW-111/V/067/4085/2018, VGW-111/V/067/4086/2018, VGW-111/V/067/4087/2018, VGW-111/V/067/4088/2018, VGW-111/V/067/4089/2018, VGW-111/V/067/4090/2018, VGW-111/V/067/4091/2018 und VGW-111/V/067/4092/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „A“ registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in W, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 24. Juli 2020 samt darin enthaltenem Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
3 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
4 Unter „4. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, die Revisionswerber erachteten sich auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien in ihrem Recht auf Versagung der Baubewilligung verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
5 Mit diesen Ausführungen zu den Revisionspunkten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach der Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a der Bauordnung für Wien) die Revisionswerber verletzt seien (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323, mwN).
7 Im ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerber verletzt sein könnten. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 VwGG durch den Verwaltungsgerichtshof konnte ein Kostenersatz für die von der mitbeteiligten Partei als Revisionsbeantwortung anzusehende Äußerung vom 24. Juli 2020 nicht erfolgen (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0070, mwN). Die Äußerung samt deren Kostenantrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050084.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020