Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafvollzugssache des ***** L***** wegen bedingter Entlassung, AZ 33 BE 40/20y des Landesgerichts Leoben, über die Eingabe des Verurteilten vom 13. Mai 2020 (ON 20) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird nicht weiter behandelt.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 30. April 2020, AZ 8 Bs 137/20p, gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des ***** L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. April 2020, AZ 33 BE 40/20y, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus dem Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Strafgefangenen brachte dieser eine mit 13. Mai 2020 datierte, handschriftlich in polnischer Sprache verfasste Eingabe ein, die das Vollzugsgericht – nach amtswegiger Veranlassung der Übersetzung in die deutsche Sprache – dem Obersten Gerichtshof als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Eingabe ist prozessual unbeachtlich, weil sie nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B-VG, § 53 Abs 1 Geo) verfasst wurde. Im Übrigen ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug vorgesehen (§ 89 Abs 6 StPO).
Textnummer
E129044European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00070.20F.0721.000Im RIS seit
11.09.2020Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020