TE Dok 2020/8/27 40057-DK/2019

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1 iVm BDG 1979 §91

Schlagworte

Weisungsverstöße, Amtsmissbrauch

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 27.08.2020 nach der am 19.08.2020, 25.08.2020 und 27.08.2020 jeweils in Anwesenheit der Beamtin und des Verteidigers sowie der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beamtin wird vom Vorwurf, sie habe

1.) die zu N.N. am N.N. vorgelegte Vollmacht des A.A. entgegen dem Anweisungsstand nicht in N.N. erfasst, sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. der Arbeitsanleitung N.N. i. V. m. der Dienstanweisung N.N.; i. V. m. der Dienstanweisung N.N., i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

2.)  zu N.N. am N.N es entgegen der Anweisung des Einbringens ausschließlich über dafür eingerichtete Funktionspostfächer dem A.A. ermöglicht, eine Eingabe auf das eigene Namenspostfach einzubringen und damit Herrn B.B. eine beschleunigte Verfahrensabwicklung ermöglicht, sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. der Dienstanweisung N.N., i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

3.)  die zu N.N. am N.N vorgelegte Vollmacht des A.A. entgegen dem Anweisungsstand nicht in N.N. erfasst, sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. der Arbeitsanleitung N.N., i. V. m. der Dienstanweisung N.N., i. V. m. der Dienstanweisung N.N., i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

4.)  zu N.N. am N.N es dem A.A. entgegen der Anweisung des Einbringens ausschließlich über dafür eingerichtete Funktionspostfächer ermöglicht, eine Eingabe auf das eigene Namenspostfach einzubringen, sie habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. der Dienstanweisung N.N., i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z. 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.

Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom N.N.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der Dienstpflichtverletzungen

Die Beamtin hat zu N.N. die am N.N. vorgelegte Vollmacht des A.A. entgegen dem Anweisungsstand nicht in N.N. erfasst und am N.N. es dem A.A. ermöglicht eine Eingabe auf das eigene Namenspostfach einzubringen und damit Herrn B.B. eine beschleunigte Verfahrensabwicklung ermöglicht.

2. zu N.N. die am N.N. vorgelegte Vollmacht des A.A. entgegen dem Anweisungsstand nicht in N.N. erfasst und am N.N. es dem A.A. ermöglicht eine Eingabe auf das eigene Namens-postfach einzubringen und damit Herrn B.B. eine beschleunigte Verfahrensabwicklung ermöglicht.

Die Beamtin steht daher im Verdacht, durch ihr Verhalten gegen die Bestimmung(en) der §§ 43 Abs.1 und 2, 44 Abs. 1 BDG 1979, N.N. und interne Dienstanweisungen, Leitlinie und Vorgaben N.N. vom N.N. verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Die Dienstbehörde hat mit Übermittlung der Disziplinaranzeige per N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Danach wurden die Dienstpflichtverletzungen am N.N. durch Erhebung und Aktensichtung von C.C. im Zuge der internen Controlling Maßnahme bekannt.

Erhebung und Ergebnis:

zu 1.: Die Nichterfassung in N.N. stellt einen eindeutigen Verstoß gegen den Anweisungs-stand der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. dar. Die Kommunikation über persönliche private E-Mailadressen sind ein eindeutiger Verstoß gegen Compliance Regeln und interne Dienstanweisungen betreffend den Parteienverkehr, die das Einbringen und die Entgegennahme von Anträgen/Eingaben in der N.N. regeln. Dadurch ist Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N. verletzt, weil durch diese Vorgangsweise der Anschein der „Mauschelei“ und eine unerwünschte Nähe (weil Korruptionsanfällig) zu Parteienvertretern entsteht.

zu 2.: Die Nichterfassung in N.N. stellt einen eindeutigen Verstoß gegen den Anweisungs-stand der verbindlichen Arbeitsanleitung N.N. vom N.N. dar. Die Kommunikation über persönliche/private E-Mailadressen sind ein eindeutiger Verstoß gegen Compliance Regeln und interne Dienstanweisungen betreffend den Parteienverkehr, die das Einbringen und die Entgegennahme von Anträgen/Eingaben in der N.N. regeln. Dadurch ist Punkt 5 des Erlasses Korruptionsprävention und Compliance im N.N. vom N.N. verletzt, weil durch diese Vorgangsweise der Anschein der „Mauschelei“ und eine unerwünschte Nähe (weil Korruptionsanfällig) zu Parteienvertretern entsteht.

Zusammenfassung: durch das anordnungswidrige Vorgehen bei antragsgebundenen Verfahren hat die Beamtin bewusst die von A.A. vertretenen Parteien in der behördlichen Bearbeitung bevorzugt und ein nach den Compliance Regeln unerwünschtes Verhalten gesetzt. Durch die Ermöglichung der Eingabe an das Namenspostfach von der Beamtin hat sie es den Vorgesetzten unmöglich gemacht, davon zeitgerecht Kenntnis zu erlangen und entsprechende steuernde Verfügungen zu treffen. Zudem wurde die rechtswidrige Verfahrensführung und Entscheidung durch Herrn B.B. unterstützt. Die Beamtin hat es auch unterlassen, diese anordnungswidrigen Verfahrensführungen in N.N. Verfahren mit N.N. an den unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

Sonstiges: Die anordnungswidrigen Prozessabläufe und Handlungen von Herrn B.B. konnten nur durch die Unterstützung durch die Beamtin so lange unbemerkt vorgenommen werden bzw. wurden durch die aktiven Handlungen sowie durch das Nichtmelden der Auffälligkeiten im Dienstweg begünstigt. Es bleibt auch noch die Frage offen, ob der Kontakt des A.A. nicht über die Beamtin hergestellt wurde, nachdem bis dato nur über das personalisierte Postfach der Beamtin erfolgte Eingaben des A.A. erhoben werden konnten. Die standardisierte Rechtfertigung der Beamtin, nichts Auffälliges bemerkt zu haben („Keine Wahrnehmung“) kann in Anbetracht der Bürosituation (Tisch an Tisch mit B.B.) und der Häufigkeit der außergewöhnlichen Vorsprachen von Parteien (außerhalb der Parteienverkehrszeiten) nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem kann es als Erklärung für die Frage angesehen werden, warum die Beamtin über diese auffälligen Bearbeitungsprozesse bei Parteien mit N.N. nicht eine Information an die Dienst- und Fachvorgesetzten erstattet hat.

Das gerichtliche Ermittlungsverfahren ist derzeit noch offen und anhängig bei der N.N.

Bei ihrer Einvernahme am N.N. in der N.N.im Beisein von C.C., D.D. und E.E. betont die Beamtin auf alle angesprochenen Fälle keine Wahrnehmungen gehabt zu haben und die dabei anfallenden unterstützenden Tätigkeiten welche zu Ihrem Aufgabenbereich gehören würden nicht vorgenommen zu haben. Die Beamtin kann pro aktiv nichts zur Aufklärung bzw. Erklärung zu der von B.B. anordnungswidrigen Verfahrensführung beitragen. Sie bestätigt aber, dass diese Vorgangsweise eine Mehrarbeit für ihn bedeutet habe. Betreffend der nachweisbaren anordnungswidrigen, direkten Kontaktaufnahme durch A.A. (sowohl telefonisch als auch an das personalisierte Postfach) gibt die Beamtin diese Vorgangsweise als Fehler zu und rechtfertigt sich ansonsten lapidar damit, sich nichts dabei gedacht zu haben. Am N.N. wurde seitens der N.N. zur GZ N.N. an die Staatsanwaltschaft N.N. ein Abschluss-Bericht wegen Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt erstattet.

Mit Schreiben vom N.N. wurde die Dienstbehörde um Übermittlung der Anweisung betreffend Einbringen ausschließlich über dafür eingerichtete Funktionspostfächer ersucht sowie um Bekanntgabe, ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren einer Erledigung zugeführt worden ist. Ergänzend dazu wurde mit Schreiben vom N.N. gebeten, die Anweisung betreffend Einbringen ausschließlich über dafür eingerichtete Funktionspostfächer; Leitlinie und Vorgaben N.N.“, GZ N.N. anher zu senden. Den Ersuchen entsprach die Dienstbehörde mit Schreiben vom N.N. Mit E-Mail vom N.N. übermittelte die Dienstbehörde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft N.N. von der Einstellung des gegen die Beamtin wegen § 302 StGB geführten Ermittlungsverfahrens. Der Begründung zufolge habe weder ein Nachweis für ein tatbildliches Verhalten noch für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes erbracht werden können. Mit Bescheid wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde zunächst für den 15.07.2020 eine Verhandlung anberaumt, jedoch aus ökonomischen Verfahrensgründen abberaumt und neuerlich für den 19.08., 25.08. und 27.08.2020 jeweils in Anwesenheit der Beamtin durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326), wobei hinsichtlich der Form keine Vorschriften bestehen. Es ist jede Bezeichnung erlaubt.

Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt. Maßgeblich ist, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239).

Die Dienstanweisung N.N.; N.N. vom N.N., hält im Punkt „Einleitung“ fest, dass mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Arbeitsabläufe, der Festlegung einer standarisierten Dokumentation und Erfassung in N.N. und Abgrenzung der Aufgabenbereich von N.N. zu den Teams unter Mitarbeit von N.N. und den Teams diese Zusammenfassung bezüglich Posteingangserfassung als verbindliche Dienstanweisung der Direktion der N.N. fixiert wurde. Der Anweisung vom N.N., AZ N.N. zufolge wurde in Erinnerung gerufen, dass das N.N. und die ergehenden Ergänzungen in Form der N.N. als verbindliche Arbeitsanweisung gelten und entsprechend handzuhaben sind, was auch für Anwendungen, Arbeitsschritte, Eintragungen und ähnliches in N.N., welche in anderen Generalerlässen zum Ausdruck gebracht werden, gilt. In der angeführten Anweisung wird darauf hingewiesen, dass mit Erlass GZ N.N. vom N.N. mit Wirksamkeit vom N.N. der Einsatz von N.N. als einzig zentrale Datenbank für alle N.N. bereits festgeschrieben worden ist: „In der Verfahrensdatenbank werden die Verfahren des N.N. administriert“.

In Punkt 1 „Verteilung des Posteingangs“ ist normiert, dass Papierpost bei Relevanz einzuscannen ist, wobei Vollmachten jedenfalls einzuscannen sind. Weiters wird festgehalten, dass die im E-Mail Postfach des N.N. eingehende Post gesichtet und durch Verschieben in Postfachordner aufgeteilt wird; Vollmachtsbekanntgaben, allgemeine und dringende N.N. und N.N. Posteingangsstücke per Mail mit Link an Teampostfächer versendet werden. Mit Benachrichtigungsschreiben der Staatsanwaltschaft N.N. vom N.N., AZ N.N. teilte diese mit, dass das wegen § 302 StGB bezüglich der Beamtin geführte Ermittlungs-verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da weder ein tatbildliches Verhalten noch ein Schädigungsvorsatz nachweisbar ist.

Mag das angelastete Verhalten keinen strafrechtlich zu ahndenden Tatbestand verwirklicht haben bzw. war nicht nachweisbar, dass das selbe einen solchen verwirklicht, war dennoch zu prüfen, inwieweit die Beamtin internen Vorschriften zuwider gehandelt hat. Weisungen“ sind- abhängig vom Adressatenkreis- individuelle oder generelle Normen. Sie können mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 21.06.2000, Zl. 97/09/0326), wobei hinsichtlich der Form keine Vorschriften bestehen. Es ist jede Bezeichnung erlaubt. Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (zum Beispiel Dienstauftrag, Erlass, Richtlinien, Instruktion, Dienstvorschrift, Vereinbarung, Sprachregelung etc.) erlaubt (KUCSKO-STADLMAYER, S 227). Maßgeblich ist, dass der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht klar zum Ausdruck kommt (VwGH 5.11.1976, 1337/75, 3.9.2002, 99/09/0118, 20.11.2003, 2002/09/0088, 17.11.2004, 2001/09/0035, 15.9.2004, 2001/09/00239).

Bei den im Spruch angeführten Bestimmungen handelt es sich jedenfalls zweifelsfrei um Weisungen.

Die von der Beamtin bezüglich der Kenntnis des Anwaltes von ihrer Mailadresse zur Protokoll gegebenen Angaben, wonach es zwar möglich ist, dass sie diesem dieselbe auf Nachfrage mitgeteilt hat, diesem ihr Name aber auch bekannt sein könnte vom Büroschild, konnten nicht entkräftet werden. Zutreffend ist auch, dass Anwälten aufgrund des ständigen Rechtsverkehrs mit den Behörden bekannt ist, aus welchen Bestandteilen sich die E-Mailadressen zusammensetzen, nämlich „Vorname.Nachname@die entsprechende Behörde.gv.at.“. Zwar behauptet der Zeuge C.C., dass ihm seiner bisherigen Laufbahn kein derartiger Fall untergekommen wäre. Auch er habe nie von Externen etwas auf sein Namenspostfach erhalten. Die von der Polizei servicierte Anrufzentrale würde auch nur Auskunft darüber geben, ob der Referent gerade spricht oder sich im Urlaub befindet.

Doch bestätigte der Zeuge F.F., dass es zwar ungewöhnlich war aber doch vorgekommen sei, wenn etwas auf das persönliche Namenspostfach eingegangen ist. Das sei sogar bei ihm vorgekommen. Es konnte kein Nachweis dafür erbracht werden, dass die Beamtin dem Anwalt tatsächlich und vor allem zu den ihr zu Last gelegten Tatzeiten entgegen der Dienstanweisung die E-Mailadresse ihres Namenspostfaches genannt und damit B.B. eine beschleunigte Verfahrensabwicklung ermöglicht hatte. Aber selbst die Aussage der Beamtin, nicht ausschließen zu können, dem Anwalt ihre E-Mailadresse genannt zu haben, ist dem Umstand geschuldet, dass dieselbe einen enormen Aktenanfall zu bewältigen hatte. Nachdem ihr die Bestimmungen, wonach Eingänge über die Kanzlei zu erfolgen haben, den eigenen Angaben zufolge, bekannt waren, ist davon auszugehen, dass sie dem Anwalt ihre Adresse nicht bekannt gegeben hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Vorwurf, dem Compliance-Erlass zuwider gehandelt zu haben, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Korruption als „Leistung, definiert wird, die den Amtsträger oder einen Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder auch nur persönlich objektiv besser stellt und worauf dieser keinen Anspruch hat“. Kernelement korrupten Verhaltens ist daher das Ausnutzen einer Machtposition für einen persönlichen Vorteil unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen, beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld.

Der Nachweis, dass die Beamtin an einer Interaktion beteiligt gewesen ist, bei der es zu einem Austausch von Leistungen gekommen ist, wurde bereits vom Gericht verneint.

Nachdem die Beamtin auch vorgebracht hatte, dass selten aber doch schon vor dem in Rede stehenden Tatzeitraum Eingaben auf ihr Namenspostfach eingingen und selbst Behörden ihr etwas auf ihre persönliche E-Mailadresse senden würden, vermochte der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass diese tatsächlich ein Verhalten gesetzt hat, das unter die Bestimmungen des Compliance-Erlasses subsumiert werden kann.

Was die Vollmachten anbelangt, hat auch der Zeuge B.B. keine erhellenden Angaben dazu machen können, warum diese nicht hochgeladen worden sind. Hingegen erklärten sowohl die Beamtin als auch der Zeuge B.B., dass es oft und sogar mehrmals am Tag zu Computer-problemen gekommen sei. Diese Behauptungen erfuhren zwar durch den Zeugen C.C. keine Bestätigung, wohl aber durch den Zeugen F.F. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass sich der Senat, was die Zeugenaussagen von F.F. und von C.C. betrifft, sich oftmals die Frage stellte, ob die Beamtin, F.F. und C.C. tatsächlich an ein und derselben Dienststellen tätig sind, so diametral waren teilweise die Aussagen.

Dass die Beamtin gleichzeitig auch anderer Referenten zu betreuen hatte, wurde ebenso von B.B. aber auch vom Zeugen F.F. bestätigt. C.C. konnte hierzu keine Angaben machen und verwies diesbezüglich auf F.F. Die Beamtin konnte nicht angeben, ob ihr die Vollmachten überhaupt vorgelegt wurden, räumte aber ein, dass ihr dieselben möglicherweise vorgelegt wurden, sie aber diese aufgrund des Arbeitsanfalles übersehen und deshalb nicht hochgeladen hatte. Nachdem aber B.B. auch diesbezüglich bei seiner Einvernahme vom C.C. befragt angab, die Vollmachten nicht hochgeladen zu haben, weil er die diesbezügliche Vorschrift nicht kannte, ist davon auszugehen, dass sie dieselben nicht einmal erhalten hatte und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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