Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L526 2208198-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zahl: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei (bP), gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den IRAK zulässig ist (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die bP fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 16.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 05.03.2019 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BVwG eine Mitteilung der bP zur Beschwerdevorlage nach, worin dieser mitteilte, dass er seinen Asylantrag in Österreich wg. Erhalts eines Deutschlandvisums stoppen möchte und er seine Originaldokumente benötige (vgl. OZ 5).
Ebenfalls am 05.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben (E-Mail vom 04.03.2019) der beschwerdeführenden Partei (bP) ein, in dem dieser dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der seine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zurückzieht (vgl. OZ 6).
Am 07.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgereichte und von der bP vorgelegte Meldebestätigung ein, wonach die bP nunmehr über einen angemeldeten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgericht mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBL. 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl. 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 04.03.2019 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L526.2208198.2.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020