TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 L515 2188642-1

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L515 2188640-1/26Z

L515 2188643-1/24Z

L515 2188642-1/26Z

L515 2188637-1/26Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:

A) Das ho. Erkenntnis GZ: L515 2188640-1/16E, L515 2188643-1/14E, L515 2188642-1/16E, L515 2188637-1/16E vom 22.05.2019 betreffend

- XXXX , geb. XXXX (Identität steht NICHT fest), StA: Armenien alias Staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich,

- XXXX , geb. XXXX (Identität steht NICHT fest), StA: Armenien alias Staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich,

- XXXX , geb. XXXX (Identität steht NICHT fest), StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich und

- XXXX , geb. XXXX (Identität steht NICHT fest), StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich

wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass das Punkt I.4. des genannten Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Mit Beschluss des BVwG vom 15.03.2018 wurden die Spruchpunkte V der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im genannten Erkenntnis befindet sich ein Schreibfehler bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Versehens Punkt I.4 des genannten Erkenntnisses anstatt "Mit Beschluss des BVwG vom 15.03.2018 wurde die Spruchpunkte V der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben", fälschlicherweise "Mit Beschluss des BVwG vom 15.03.2018 wurde die Spruchpunkte xxxxx der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben," lautet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Amtswegige Korrektur

Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im genannten Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der normative Inhalt des ho. Erkenntnis GZ: L515 2188640-1/16E, L515 2188643-1/14E, L515 2188642-1/16E, L515 2188637-1/16E vom 22.05.2019 wird hierdurch nicht verändert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Familienverfahren Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2188642.1.01

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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