TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 L507 2111376-2

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §46

Spruch

L507 2111376-2/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über den Antrag von XXXX , vom XXXX , StA. Irak auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, Zl. L507 2111376-1/10E (richtig: L507 2111376-2/10E), beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B) DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018, Zl. L507 2111376-2/10E wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019,

Zl. E 1485/2018-7, abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, der sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wendet. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Im Rahmen des Verfahrens des Beschwerdeführers in der Sache subsidiärer Schutz, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, AZ: 1050012804 - 180679776, wurde am 11.07.2019 die Entscheidung zugestellt und am darauffolgenden Tag im Rahmen der Postbearbeitung dem zuständigen Rechtsanwalt, Mag. XXXX , vorgelegt. Mag. XXXX hat sich auch mit diesem Poststück den zweiten Akt betreffend Asyl und Beschwerde an die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes, also den hier gegenständlichen Akt vorlegen lassen. Dabei ist hervorgekommen, dass zwar im elektronischen Akt offensichtlich eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erkennbar war, jedoch im physischen Akt kein entsprechendes Poststück vorgefunden wurde. Die Frist im elektronischen Akt war weiterhin mit "Erkenntnis VfGH?" gesetzt.

Es ist daher an diesem Tag (12.07.2019) aufgefallen, dass offensichtlich eine Zustellung seitens des Verfassungsgerichtshofes über die Zurückweisung der Beschwerde verbunden mit einer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt war, diese Entscheidung jedoch nicht in die Postbearbeitung Eingang gefunden hat und somit nicht bearbeitet wurde. Somit läuft die 14-tägige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag ab diesem Tag.

Laut schriftlicher Dienstanweisung, die jedes Jahr im Jänner des jeweiligen Jahres erneuert und von allen SekretariatsmitarbeiterInnen durch Gegenzeichnung zur Kenntnis genommen wird, wird das im Folgenden dargestellte Prozedere der Postbearbeitung und Erfassen von Fristen und Terminen vorgeschrieben.

Laut schriftlicher Dienstanweisung an das Sekretariat und auch aufgrund der technischen Gegebenheiten sind alle per ERV zugestellten Schriftstücke immer gemeinsam auszudrucken und zusammen mit den per Normalpost bzw. Telefax eingelangten Poststücken als Posteingang zu bearbeiten. Jedes Poststück (ohne Ausnahme) ist von dem Postbearbeiter mit einem Kurzzeichen zu versehen, ein Datumstempel anzubringen und die (kanzleiinterne) Aktenzahl zu vermerken. Wenn eine Frist oder ein Termin mit dem Poststück verbunden ist, wird gesondert der Termin oder die Frist auf dem Poststück mit Rotstift vermerkt und abgezeichnet sowie gleichzeitig im Fristenbuch bzw. im Kalender angemerkt und auch beim jeweiligen Akt in der elektronischen Evidenzverwaltung als Rotfrist (letzter Tag mit einem Tag Sicherheit) und Blaufrist (eine Woche vor dem Fristende als Vor- und Vorlagefrist) vermerkt. Danach geht die gesamte Post an den zuständigen Juristen und der Anwalt hat die Poststücke zu kontrollieren und Fristen und Termine gesondert nach vorheriger Überprüfung der korrekten Erfassung der Termine und Fristen im Fristenbuch und im elektronischen Akt mit seinem Kurzzeichen gegenzuzeichnen.

Somit besteht für jedes Poststück (!) von Anfang an ein Vieraugenprinzip unter Einbeziehung eines Anwaltes als Kontrolle.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass insbesondere ein per ERV (wie sich am 12.07.2019 herausgestellt hat, am 05.03.2019) zugestelltes Schriftstück nicht in den Postlauf Eingang finden kann. Es ist auch das erste Mal, dass so ein Fall vorgekommen ist. Eine technische Nachprüfung hat keine Erklärung gebracht, ob vielleicht ein technischer Fehler zu dem Ergebnis führen konnte, dass ein per ERV hinterlegtes Schriftstück nicht mitausgedruckt wurde. Es ist daher trotz eines seit Jahren fehlerlos laufenden Vieraugenprinzips bei der Postbearbeitung insbesondere im Bereich von per ERV hinterlegten Schriftstücken nicht erklärlich, wie dieses Versäumnis trotz der schriftlichen Dienstanweisung und des Kontrollsystems stattfinden konnte.

Es ist nur vorstellbar, dass entgegen dieser schriftlichen Dienstanweisung an dem nämlichen Tag (05.03.2019) der Ausdruck nicht erfolgt oder das ausgedruckte Schriftstück nicht vom Drucker zur Postbearbeitung übernommen wurde oder ein technischer Fehler dazu führte, dass kein Ausdruck erfolgt ist.

Aufgrund des seit Jahren erfolgreich durchgeführten Kontrollsystems ist dieser Fehler jedenfalls nicht erklärlich und ist vom Vorliegen eines minderen Grades eines Versehens auszugehen."

Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die "Dienstanweisung betreffend Postbearbeitung vom 07. Jänner 2019", sowie die eidesstättigen Erklärungen von Mag. XXXX und von XXXX beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand in sich dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - etwa im Beschluss vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0102 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteivertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. zum Ganzen etwa den hg Beschluss vom 24. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom 23. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom 09. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).

Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom 23. Juni 2016, mwN)"

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Antragsteller räumt ein, dass in der Dienstanweisung an das Sekretariat angeführt ist, dass auch aufgrund der technischen Gegebenheiten alle per ERV zugestellten Schriftstücke immer gemeinsam auszudrucken und zusammen mit den per Normalpost bzw. Telefax eingelangten Poststücken als Posteingang zu bearbeiten sind. Jedes Poststück (ohne Ausnahme) ist von dem Postbearbeiter mit einem Kurzzeichen zu versehen, ein Datumstempel anzubringen und die (kanzleiinterne) Aktenzahl zu vermerken. Wenn eine Frist oder ein Termin mit dem Poststück verbunden ist, wird gesondert der Termin oder die Frist auf dem Poststück mit Rotstift vermerkt und abgezeichnet sowie gleichzeitig im Fristenbuch bzw. im Kalender angemerkt und auch beim jeweiligen Akt in der elektronischen Evidenzverwaltung als Rotfrist (letzter Tag mit einem Tag Sicherheit) und Blaufrist (eine Woche vor dem Fristende als Vor- und Vorlagefrist) vermerkt. Danach geht die gesamte Post an den zuständigen Juristen und der Anwalt hat die Poststücke zu kontrollieren und Fristen und Termine gesondert nach vorheriger Überprüfung der korrekten Erfassung der Termine und Fristen im Fristenbuch und im elektronischen Akt mit seinem Kurzzeichen gegenzuzeichnen.

Somit besteht für jedes Poststück (!) von Anfang an ein Vieraugenprinzip unter Einbeziehung eines Anwaltes als Kontrolle.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Die vom Antragsteller im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Vorgehensweise seines Rechtsvertreters stellt eine für einen geordneten Kanzleibetrieb elementaren Vorgang dar.

Mit dem Vorbringen, der Rechtsanwalt habe von Anfang an ein Vieraugenprinzip unter Einbeziehung eines Anwaltes als Kontrolle eingerichtet, wird nicht dargelegt, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das den genannten Anforderungen gerecht wird. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass Abfragen im ERV sowie das Ausdrucken von Poststücken, die im ERV zugestellt wurden, einer Kontrolle unterliegt oder diesbezüglich ein Kontrollsystem eingerichtet wurde.

Das "Vieraugenprinzip" findet erst Anwendung, nachdem alle per ERV zugestellten Schriftstücke ausgedruckt wurden und ist somit nicht geeignet, sicherzustellen, dass die manipulative Tätigkeit (nämlich das Ausdrucken sämtlicher elektronisch eingelangten Schriftstücke) mit größtmöglicher Zuverlässigkeit durchgeführt wird, weshalb im Hinblick auf die oben wiedergegebene Judikatur nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen war.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fristversäumung Kontrollsystem Überwachungsmaßnahme Vier - Augen - Prinzip Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2111376.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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