Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3476Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der 1971 geborenen DU in Wien, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 3. Oktober 1996, Zlen. 1.) 305.760/6-III/11/96 und
2.) 305.760/9-III/11/96, betreffend 1.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung und 2.) Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 3. November 1995 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Februar 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Nach dem Ausweis des Rückscheines wurde die Sendung am 5. März 1996 der Beschwerdeführerin zuzustellen versucht, die Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt; die Sendung wurde beim Postamt 1100 Wien hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 5. März 1996. Die hinterlegte Sendung langte am 27. März 1996 als nicht behoben bei der erstinstanzlichen Behörde wieder ein. Über Anfrage des Beschwerdevertreters vom 19. April 1996, wann mit einer Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, teilte die erstinstanzliche Behörde den Inhalt des Rückscheines mit einem am 2. Mai 1996 zugestellten Schreiben mit.
Mit ihrer am 3. Mai 1996 zur Post gegebenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Februar 1996 und erhob unter einem Berufung gegen diesen Bescheid.
Zur Begründung ihres Antrages führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:
"Anläßlich der Zustellung dieses Bescheides der MA 62 vom 28.2.1996 war ich an der Abgabestelle, meiner Wohnadresse ..., vorübergehend nicht anwesend, weshalb der gegenständliche Bescheid beim Postamt zur Abholung hinterlegt wurde. Eine Hinterlegungsanzeige der Post betreffend den vorgenannten Bescheid habe ich jedoch nicht vorgefunden bzw. wurde die Ausstellung eines solchen seitens des Postbeamten entweder vergessen, oder aber durch eine andere Hauspartei bzw. Dritte entfernt.
Mit gleichem Datum wurde mir der abweisende Bescheid der Magistratsabteilung 62 betreffend meinen mj. Sohn UA ebenfalls vom 28.2.1996 zugestellt. In bezug auf diesen, meinen Sohn betreffenden Bescheid, welcher aus selbigem Grund beim Postamt hinterlegt wurde, habe ich am 5.3.1996 eine entsprechende Hinterlegungsanzeige der Post in meinem Postkasten vorgefunden. Mittels dieser Hinterlegungsanzeige wurde mir der meinen Sohn betreffende Bescheid der MA 62 vom 28.2.1996 beim Postamt ausgehändigt und habe ich im Wege meines Rechtsanwaltes gegen diesen, meinen mj. Sohn betreffenden Bescheid innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Der gegen mich ergangene Bescheid der MA 62 vom 28.2.1996, von welchem ich mangels erhaltener Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hatte, blieb offensichtlich in etwa zwei Wochen beim Postamt liegen, wurde sodann vom Postamt an die MA 62 als "nicht behoben" retourniert und wurde daher zufolge gesetzlicher Vermutung (Zustellung durch Hinterlegung) vorerst rechtskräftig, ohne daß ich vom gegenständlichen Bescheid oder der Hinterlegung desselben bei der Post erfahren hatte.
Erst mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 17.4.1996 betreffend meinen mj. Sohn UA, welcher meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 25.4.1996 zugestellt wurde (siehe beigeschlossene Kopie), habe ich von dem gegen mich ergangenen abweisenden Bescheid der MA 62 vom 28.2.1996 erstmalig erfahren, indem dort in der Begründung ausgeführt wird, "Der Antrag Ihrer Mutter wurde laut Rückfrage bei der Behörde erster Instanz mit Bescheid der MA 62 vom 28.1.1996 (offensichtlicher Schreibfehler betreffend das Monat) abgewiesen und ist am 19.3.1996 bereits in Rechtskraft erwachsen."."
Dieser Eingabe schloß die Beschwerdeführerin eine eidesstättige Erklärung vom 30. April 1996 bei, in der sie ihr oben wiedergegebenes Vorbringen im wesentlichen bestätigt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Rechtswidrigkeit eines Zustellvorganges könne nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid vom 28. Februar 1996 sei dem Beschwerdevertreter am 19. oder 26. April 1996 persönlich ausgehändigt worden. Hiedurch sei der von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Zustellmangel jedenfalls geheilt. Die Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ergebe sich daher nicht daraus, daß keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei, sondern allenfalls daraus, daß die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 3. Mai 1996 erhobene Berufung aufgrund der erst am 19. oder 26. April 1996 rechtswirksam gewordenen Zustellung ohnedies rechtzeitig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung gegen den abweisenden Bescheid vom 28. Februar 1996 zurückzuweisen.
Am 27. August 1996 übermittelte die belangte Behörde an das Zustellpostamt eine Note, in welcher sie um Überprüfung ersucht, ob die Zustellung durch Hinterlegung am 5. März 1996 "ordnungsgemäß" erfolgt sei. Dieser Note schloß sie Kopien der eidesstättigen Erklärung der Beschwerdeführerin sowie der am 3. Mai 1996 zur Post gegebenen Eingabe an.
Diese Anfrage beantwortete das Postamt 1100 Wien wie folgt:
"Eine Ortsabwesenheit der Fr. U. war uns nicht bekannt."
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1996 (betreffend die beantragte Wiedereinsetzung) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG ab. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes führte die belangte Behörde aus, Erhebungen beim zuständigen Postamt hätten ergeben, daß die gegenständliche Hinterlegungsanzeige am 5. März 1996 - ebenso wie die den Sohn der Beschwerdeführerin betreffende Hinterlegungsanzeige - in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sei daher als rechtswirksam anzusehen und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Februar 1996 gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurück. Die Zustellung sei rechtswirksam am 5. März 1996 erfolgt, während die Berufung erst am 30. April 1996 erhoben worden sei. Die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG sei versäumt. Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 17 Abs. 1 bis 4 ZustellG lauten:
"§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
§ 71 Abs. 1 AVG lautet:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
..."
I. Zum erstangefochtenen Bescheid:
Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1996 war die belangte Behörde verpflichtet, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache zu erkennen. Sie war dabei weder an die Berufungsanträge noch an die auf der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung, es liege ein Zustellmangel vor, fußende Begründung dieser Berufung gebunden.
Die belangte Behörde traf im erstangefochtenen Bescheid ausdrücklich die Feststellung, der Postzusteller habe die Hinterlegungsanzeige hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides in die Hausbrieffachanlage eingelegt. Ausgehend von dieser Feststellung vertrat sie die Rechtsauffassung, die Zustellung dieses Bescheides sei wirksam erfolgt und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.
Diese Rechtsauffassung ist inhaltlich unrichtig. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist setzt vielmehr voraus, daß die Berufungsfrist versäumt wurde, also eine wirksame Zustellung der angefochtenen Entscheidung mehr als zwei Wochen vor Berufungserhebung erfolgte. Die Begründung, die Hinterlegungsanzeige sei eingeworfen worden und die Zustellung daher wirksam erfolgt, vermag die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zu tragen.
Die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung hat auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluß (§ 17 Abs. 4 ZustellG; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. November 1984, Zl. 84/10/0176), kann aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0157).
Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht hat es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, ob sie das für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erhebliche Antragsvorbringen als glaubhaft erachtet, die - nach ihrer Bescheidannahme - vom Postzusteller ordnungsgemäß eingelegte Hinterlegungsanzeige sei durch andere Hausparteien oder Dritte entfernt worden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 1997, Zl. 96/19/0608).
Sollte dieses Vorbringen als bescheinigt erachtet werden, so wäre es nicht ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990).
Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II. Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Gemäß §§ 60, 67 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der zweitangefochtene Bescheid beschränkt sich auf die Rechtsbehauptung, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Februar 1996 sei rechtswirksam am 5. März 1996 erfolgt.
Gerade gegen die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung hat die Beschwerdeführerin in ihrer am 3. Mai 1996 zur Post gegebenen Eingabe konkrete sachverhaltsbezogene Umstände ins Treffen geführt. Sie hat unter Anschluß einer eidesstättigen Erklärung dargelegt, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben und die Möglichkeit aufgezeigt, daß dies auch deshalb der Fall gewesen sein könnte, weil es der Postzusteller unterließ, eine Hinterlegungsanzeige einzulegen.
Im Gegensatz zu den - zwar nicht im zweit-, wohl aber im erstangefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Ausführungen bezog sich das Ergebnis der von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen beim Zustellpostamt nicht darauf, daß die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige betreffend den Bescheid der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der den Bescheid ihres Sohnes betreffenden Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden wäre. Das Postamt 1100 Wien hat in diesem Zusammenhang lediglich die Auskunft erteilt, daß eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei. Eine den regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustellG ausschließende Ortsabwesenheit hat die Beschwerdeführerin aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Zu der für die Rechtmäßigkeit des zweitangefochtenen Bescheides erheblichen Frage, ob der Postzusteller die in Rede stehende Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt hatte oder nicht, gibt es nach der Aktenlage keine Verfahrensergebnisse.
Aus diesen Erwägungen fällt der belangten Behörde in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides ein Begründungsmangel zur Last, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Überprüfung dieses Bescheides hindert. Der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996193393.X00Im RIS seit
03.04.2001