TE Bvwg Beschluss 2019/8/7 L518 2177848-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L518 2174672-4/2E

L518 2174670-4/2E

L518 2177850-3/2E

L518 2177848-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom 31.07.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , alias XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA von Georgien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Erst-, die Zweit- und der Viertbeschwerdeführer reisten widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein.

Am 21.01.2015 stellten sie vor einem Organ der Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 23.01.2015 wurde Ihr Verfahren gem. § 19 Abs. 2 AsylG idgF zugelassen.

Am 28.05.2015 reiste die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls illegal in Österreich ein und stellte auch einen Asylantrag.

Am 18.09.2017 wurden die volljährigen Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson von einem Organ des Bundesamtes einvernommen.

Mit Bescheiden vom 06.10.2017, Zlen. 1050267901-150065385, 1050268103-150065415, 1050268201-150571922 und 1050268201-150065423, wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005,

BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde:

Mit ho Erkenntnissen vom 13.12.2017 (mündlich verkündetes Erkenntnis), GZ L518 2174672-2/12E, L518 2174670-2/12E, L518 2177850-1/12E und L518 2177848-1/11E wurden die Beschwerden gemäß § 3 Abs.1, § 8 Abs. 1 § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 53 FPG 2005 und § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2018, E 555-558/2018-4 wurde den Beschwerdeanträgen gegen das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

Die Beschwerdeführer waren nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits am Luftweg nach Georgien unterwegs und wurden am 22.02.2018 wieder nach Österreich zurückgebracht.

Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2019, E 555-558/2018-11 wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Mit Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 21.03.2019, E 555-558/2018-15 wurde das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Am 27.03.2019 stellten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - RD O einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Mit Datum 26.03.2019 erfolgte eine schriftliche Antragsbegründung durch Ihren Rechtsvertreter.

Am 30.04.2019 wurden die Revisionen zu den Asylverfahren vom VwGH zu Zlen Ra 2019/14/0155 bis 0158-4 zurückgewiesen.

Am 07.05.2019 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zu Ihrem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid 1050267901 - 190310281 vom 13.05.2019 wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 27.03.2019 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Es wurde für den 04.07.2019 eine erneute Charter-Abschiebung für Ihre gesamte Familie organisiert.

Es wurde von der Polizei Wels an Ihrem gemeldeten Wohnsitz in 4600 Thalheim bei Wels, XXXX am 01.07.2019 um 20:10 Uhr und um 21:30 Uhr, sowie am 02.07.2019 Nachschau erhoben, um eine Festnahme zur geplanten Abschiebung am 04.07.2019 vorzunehmen. Sie haben sich jedoch nicht dort aufgehalten und galten zu dem Zeitpunkt als untergetaucht.

Am 03.07.2019 sind die BF selbständig im PAZ HG Wien erschienen und haben Folgeanträge eingebracht. Somit musste die geplante Abschiebung storniert werden.

Der Erstbeschwerdeführer wurde zu seiner neuerlichen Asylantragstellung von der Polizei in Wien erstbefragt und gab der BF1 dabei im Beisein Ihrer rechtlichen Vertretung, Fr. Mag. XXXX vom Verein Legal Focus im Wesentlichen Folgendes an:

6. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

Es droht mir eine Verhaftung wegen Desertion. Als ich mich mit meiner Familie in Georgien befand, wurde ich von einem Priester und meiner Familie beschützt. Es wurde mir geholfen, dass ich nicht festgenommen wurde. 3 Tage lang befand ich mich bei einem orthodoxen Priester "Pop" bzw. "Vater".

Meine alten Asylgründe aus dem ersten Verfahren halte ich weiterhin aufrecht.

Außerdem hat meine Frau politische Fluchtgründe. Sie wird in Georgien verfolgt. Nach meiner Frau wird in Georgien gesucht. Zu meiner Schwiegermutter sind Personen gekommen, die nach meiner Frau voriger Woche gesucht haben.

7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja.

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich werde festgenommen und auch bestimmt misshandelt werden. Es werden in Georgien Deserteure umgebracht. Ich war eine Militärperson.

9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?

Das kann ich nicht sagen. Nein. Mein Vater wurde auch bedroht. Man hat nach mir gesucht. Mein Vater hat gesagt, dass ich Probleme habe und deshalb das Land verlassen habe. Es wurde ihm gesagt, dass ich ein Deserteur bin.

10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Vorige Woche hatte meine Frau zuletzt Kontakt nach Georgien. Sie erfuhr, dass nach ihr gesucht wurde. Es war also ca. Ende Juni.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte hinsichtlich der neuerlichen Asylantragstellung von der Polizei in Wien erstbefragt und gaben dabei im Beisein Ihrer rechtlichen Vertretung, Fr. Mag. XXXX vom Verein Legal Focus im Wesentlichen Folgendes an:

6. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

In Georgien herrscht eine sehr angespannte politische Lage. Die Regierungspartei ist pro-russisch und die Opposition ist gegen Russland. Es ist ein Durcheinander in Georgien. Es werden Menschen umgebracht. Ich habe über Internet gegen die Vorgangsweise der Regierung, die pro-russisch ist, protestiert. Es wurde in Georgien nach mir geforscht und gesucht. Ich habe ein Skype Gespräch über Internet von meiner Mutter erfahren, dass Personen bei ihr gewesen sind, die nach mir suchten. Sie haben sie gefragt, wo ich mich aufhalte und ob sie mit mir Kontakt hat. Es wurde ihr auch gesagt, dass ich mich fürchten solle, dass ich auch eventuell sexuell missbraucht werde. Auch wurden Drohungen gegen meine 14jährige Tochter in der Hinsicht des sexuellen Missbrauchs ausgesprochen. Das war vor ca. 1 Woche. Die Personen haben gegenüber meiner Familie Drohungen ausgesprochen und Absicht einer sexuellen Misshandlung. Ich kann die Namen der Personen jedoch nicht nennen. Ich kann die Drohungen nicht beweisen. Sie sind jedoch gegen uns russische Personen. Ich bin nämlich Russin, jedoch in Georgien geboren. Man verfolgt derzeit aufgrund dieser angespannten politischen Lage russisch stämmige Personen.

7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt?

Ja.

8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Mir drohen Misshandlungen und auch meinem Mann droht die Verhaftung. Er wird in der Haft gequält werden. Die Kinder befinden sich bereits in Panik fall sie nach Georgien zurück müssen, weil große Schwierigkeiten zu erwarten sind, falls sie zurückkehren.

9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?

Nein.

10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

Zuletzt vor einer Woche, d.h. ca. Ende Juni 2019. Ich habe das Telefongespräch mit meiner Mutter geführt über Skype. Ich habe jedoch nicht mehr so viel Kontakt zu ihr. Sie weiß auch meine Nummer nicht. Ich meide den Kontakt zu ihr, damit sie keine Schwierigkeiten bekommt.

Da der weitere Verbleib ungewiss war, konnte eine Ladung vor dem BFA für den 10.07.2019 nicht rechtzeitig persönlich zugestellt werden.

Erst nachdem die rechtliche Vertretung am 16.07.2019 via E-Mail mit dem BFA Kontakt aufgenommen hatte, konnte eine Ladung zu einem Parteiengehör für den 29.07.2019 zugestellt werden.

Mit der Ladung für ein Parteiengehör am 29.07.2019 wurde den BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG ausgefolgt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass ihr neuer Antrag aufgrund entschiedener Sache aller Voraussicht nach abgelehnt werden wird und Ihnen der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a (2) mit mündlich verkündetem Bescheid aberkannt werden wird. Mit derselben Ladung wurde Ihnen auch eine Verfahrensanordnung gem. § 52a (verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch) und die Länderinformationsberichte zur Lage in Georgien nachweislich ausgefolgt.

Am 29.07.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch den verfahrensführenden Referenten des BFA im Beisein einer Rechtsberatung erneut befragt und gaben dabei Folgendes an:

[...]

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Nein, aber ich habe Astma.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 03.07.2019 im PAZ HG Wien erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Personen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht - außer Ihrer Kernfamilie?

VP: Ich habe Freunde hier.

Zur Folgeantragstellung:

LA: Warum haben Sie gegenständlichen Folgeantrag gestellt?

VP: Meine Probleme sind nach wie vor vorhanden. Es gab schon einen Versuch mich in Haft zu nehmen, aber der Pfarrer hat mir geholfen und alles organisiert und es wird bei einer Rückkehr nach Georgien wieder solche Versuche geben.

Die Probleme die meine Familie wegen meiner Frau hat, da sind gewisse Personen zu uns nachhause gekommen und es gab wieder Drohungen.

LA: Sie sind am 19.02.2018 gemeinsam mit Ihren beiden Kindern nach Georgien überstellt worden. Sind Sie dort am Flughafen den georgischen Behörden übergeben worden?

VP: Wir sind vom Flugzeug selbst mit dem Bus zum Terminal. Mit dem Heimreisezertifikat haben wir ganz normal die Grenze passiert. Dann haben wir das Flughafengebäude verlassen und haben uns in ein Auto gesetzt, dass schon auf uns gewartet hat. Gemeinsam mit den Kindern wurde ich in ein Kloster gebracht.

LA: Wurden Sie dort von den georgischen Behörden hingebracht?

VP: Der Pfarrer hat alles organisiert und die Personen welche er beauftragt hat, haben uns zu ihm gebracht.

LA: Wurden Sie von österreichischen Behördenvertretern beim Flug nach Georgien begleitet?

VP: Ja, sie waren dreimal mehr, als die abgeschobenen Personen. Nach dem Ausstieg vom Flieger hat mich kein Mensch mehr begleitet, sondern ich bin selbständig zum Terminal.

VP: Ich habe mich versteckt in dem Kloster.

LA: Wurden Sie vom Kloster abgeholt zum Rückflug nach Österreich?

VP: Ja, ich wurde beim Kloster abgeholt und wurde von einer bestimmten Person bis zum Flugzeug begleitet.

LA: Wurde die Unterbringung im Kloster von den georgischen Behörden organisiert?

VP: Nein, mein Bruder hat diese Unterkunft für uns organisiert.

LA: Wer war diese Person?

VP: Eine Person, die von dem Pfarrer beauftragt wurde.

LA: Haben die georgischen Behörden gewusst, dass Sie in dem Kloster waren?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wurde Ihnen von den georgischen Behörden, sogar durch den Innenminister persönlich die Ausreise aus Georgien mit Ziel Österreich genehmigt?

VP: Woher soll ich das wissen.

LA: Ihnen wurde die Rückreise nach Österreich von den georgischen Behörden ermöglicht, oder?

VP: Mithilfe der österreichischen Behörden. Die georgische Behörde dürfte das gar nicht, ohne die Genehmigung der österreichischen Behörden machen. In diesen drei Tagen hatte ich mit niemanden etwas zu tun.

LA: Laut Frontex Protokoll hat das georgische Innenministerium am 21.02.2018 gegen Mitternacht zugestimmt, dass Sie nur mit einer Grenzempfehlung auch ohne Reisedokument von Georgien nach Österreich reisen dürfen. Die georgischen Behörden hätten Sie wohl nicht ausreisen lassen, wenn tatsächlich nach Ihnen gefahndet worden wäre.

VP: Der Pfarrer hat mir versprochen, alles für uns und unsere Rückkehr organisieren wird. Wie und was er alles gemacht hat und welche Beziehungen er gehabt hat, weiß ich nicht.

LA: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas angeben?

VP: Ich würde inhaftiert werden. Ich war beim Militär und ohne meine Arbeit zu kündigen, bin ich ausgereist und das ist strafbar. Ich bin Deserteur.

LA: Was für einen Rang hatten Sie beim Militär?

VP: Ich war Sergeant (phonetisch) zwischen Korporal und Offizier.

LA: Was hat Ihre Frau beruflich gemacht in Georgien?

VP: Sie hat an einer Fachhochschule studiert und war politisch tätig. Sie hat auch ein Bekleidungsgeschäft gehabt. Das Geschäft hatten wir nur gemietet.

LA: Bis wann hat Sie das Geschäft betrieben?

VP: Bis ca. September 2015.

LA: Hat Ihre Frau auch Ihre Tochter öfter in das Geschäft mitgenommen?

VP: Nein, sie war in der Schule.

LA: Seit wann ist Ihre Frau politisch aktiv gewesen?

VP: Von 2012-2014. (Antwortet auf Deutsch, Anm.)

LA: Nach 2014 nicht mehr?

VP: Nein, 2015 sind wir hierhergekommen.

LA: War Ihre Frau jemals Mitglied einer politischen Partei?

VP: Ja, Mitglied der jetzigen amtierenden Partei.

LA: Wie heißt diese Partei?

VP: Georgischer Traum.

LA: Sind Ihre Fluchtgründe bzw. die Gründe gegen eine Rückkehr dieselben, wie im Vorverfahren?

VP: Ja, die jetzigen sind mit den damaligen verbunden.

LA: Was sind die jetzigen Gründe?

VP: Man ist zu meiner Schwiegermutter nachhause gekommen. Man hat sich als Vertreter vom Tifliser Magistrat ausgegeben und nach unserem Aufenthaltsort gefragt, worauf sie eine negative Antwort bekommen haben. Sie wollten von ihr wissen, wo sich ihre russische Tochter aufhält und haben sie aufgefordert, niemandem von diesen Besuch zu erzählen und haben sogar meine Tochter bedroht - dass sie schon erwachsen ist und wenn sie mehr redet als erwünscht, dann kann sein, dass ihre Enkeltochter vergewaltigt wird.

LA: Sie glauben, dass dies von der georgischen Regierung ausgegangen wäre?

VP: Ja, sie haben sogar gesagt, dass sie Bescheid wissen, dass meine Frau irgendwelche Informationen verbreitet und sie diese Tätigkeit aufgeben muss. Sie hätten jetzt Macht und wir hätten keine Chance gegen Sie.

LA: Hatte Ihre Frau eine gewichtige Position in der Politik?

VP: Sie hat für diese Partei während der Wahlzeit und Vorwahlzeit gearbeitet. Sie war Bezirksleiterin.

LA: Warum hat Ihre Frau dann 2017 angegeben, dass sie nie Mitglied einer Partei war und auch nicht politisch aktiv?

VP: Aus Angst, wir haben jetzt die Beweismittel, dass alles was wir vorbringen der Wahrheit entspricht.

LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

VP: Ich habe ein Foto von mir mit meinem Sohn und dem Pfarrer im Kloster.

Anmerkung: Das Foto hat einen Facebook Zeitstempel vom 21.02.2018.

LA: Über welches Medium hat Ihre Frau die Kritik an der Partei und Regierung geäußert?

VP: Ich kenne mich dabei nicht so gut aus. Sie ist über Google ins Internet eingestiegen. Ich weiß, dass Sie das über Internet gemacht hat.

LA: Mehr können Sie darüber nicht sagen?

VP: Was noch mehr.

LA: Hat Ihre Frau Ihnen etwas gezeigt, was sie geschrieben hat?

VP: Ich habe gesehen, wie sie geschrieben hat, aber dann alle Funktionen blockiert wurden. Das war ein deutliches Zeichen, dass alles mit der Politik zu tun hat und das einflussreiche Politiker alles machen könne und die ungünstigen Informationen nicht verbreiten lassen.

LA: Worüber konkret hat sich Ihre Frau beschwert?

VP: Über diese Vorfälle, welche am 20. und 21.06.2019 in Tiflis, in Georgien geschehen sind.

LA: Wann wurde Ihre Frau das erste Mal wegen der politischen Tätigkeit bedroht?

VP: Das war ca. Juli 2014, da hat sie die Partei verlassen. Im September 2014 haben dann die Bedrohungen angefangen.

Anmerkung: Der VP wird erklärt, dass diese Fluchtgründe vor der ersten Antragstellung ihnen bekannt sein mussten und daher von der Rechtskraft umfasst sind.

LA: Sie haben einen Auszug aus den aktuellen Länderinformationen zur Lage in Georgien ausgefolgt bekommen - möchten Sie dazu heute Stellung nehmen?

VP: Der Verteidigungsminister hat als einfacher Demonstrant teilgenommen an der Kundgebung am 21./21.06.2019 und wurde festgenommen,

LA: Was hat das mit Ihnen persönlich zu tun?

VP: Es gibt dort keine Meinungsfreiheit und wenn ich eine andere Meinung, als die Regierungsmeinung äußere, dann werde ich auch in Haft genommen. Viele Demonstranten haben Verletzungen bekommen, zB haben mache ein Auge verloren und die Polizisten wurden inhaftiert und wurden beschuldigt, dass sie Anhänger der Nationalen Bewegung sind und extra so brutal gegen die Demonstranten vorgegangen sind, um den Ruf der Regierung zu schädigen, was aber nicht der Wahrheit entspricht. Ein Abgeordneter des Parlaments wurde auch angezeigt, er heißt NIKANOR MELIA.

LA: Sind Sie jemals politisch aktiv gewesen oder Mitglied bei einer Partei?

VP: Nein, ich war nur beim Militär und habe meine Arbeit gemacht. Es ist egal welche Partei regiert, ich kann die Ungerechtigkeit nicht akzeptieren.

LA: Sind in Georgien Innen- und Verteidigungsministerium getrennt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im Vorverfahren nicht angegeben, dass Sie Polizist wären?

VP: Ich habe zuerst im Verteidigungsministerium und dann im Innenministerium gearbeitet.

LA: Wann haben Sie gewechselt?

VP: 2007 habe ich im Verteidigungsministerium angefangen und von 2011 bis zur Ausreise war ich im Innenministerium.

LA: Sie waren also Polizist?

VP: Ich war bei einer geheimen Gruppe namens BAKU-DSHEIKHANI, das ist eine Straße für Gas und Erdöl. Meine Abteilung war für die Security dieser Straße zuständig. Wir waren auch ganz normal bewaffnet. Der Richter hier in Österreich hat das nicht so richtig verstanden.

..."

Am 29.07.2019 wurde die BF2 im Rahmen des Parteiengehörs durch den verfahrensführenden Referenten des BFA im Beisein einer Rechtsberatung erneut befragt und gab dabei Folgendes an:

"...

LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig gut?

VP: Nein.

Zu Person, Familien- und Privatleben in Österreich:

LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Ich habe psychische Probleme. Ich habe medizinische Unterlagen mit. Heute in der Früh habe ich diese von meinem Psychiater bekommen.

Anmerkung: Die VP legt zusammenfassende Befundberichte vom Mai und Juli 2019 vor und andere medizinische Unterlagen vom Februar 2018.

LA: Woran leiden Sie?

VP: Die Probleme die ich in Georgien hatte und die die hier entstanden sind, durch die Abschiebung meiner Familie, habe ich Suizidversuche gehabt. Damals war ich im Krankenhaus...

Anmerkung: Frage wird wiederholt

VP: Ich habe psychische Störungen.

LA: Haben Sie diese Störungen, wegen der Abschiebung?

VP: Ich litt auch bis dorthin an Störungen, das alles hat 2016 angefangen.

LA: Hat auch der Entzug der Mindestsicherung Ihr Krankheitsbild beeinflusst?

VP: Da auch, aber das war nicht der einzige Faktor.

LA: Wann waren Sie zuletzt in einem Krankenhaus oder anderen Einrichtung stationär aufhältig?

VP: Im Februar 2018. Ich war auch im Zimmer eingeschlossen. In einem speziellen Raum.

LA: Das war vor der geplanten Abschiebung. Sie haben dort Suizidgedanken geäußert und wurden von der Familie getrennt - ist das richtig?

VP: Man kann auch sagen, dass ich schon im Krankenhaus in diesem Zimmer war. Die Polizei war sogar im Krankenhaus und wollte mich mitnehmen.

LA: Haben Sie bei Ihrer Ankunft im Krankenhaus von der geplanten Abschiebung gewusst?

VP: Nein, woher hätte ich das wissen sollen. Ich wurde am 14.02.2019 im Krankenhaus aufgenommen und die Abschiebung war am 19.02.2019.

[...]

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 03.07.2019 im PAZ HG Wien erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ja

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Personen zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht - außer Ihrer Kernfamilie?

VP: Ja, gibt es. Ich habe viele Freunde. Zwei, drei Familien zu denen ich eine besondere Beziehung habe. Auch emotional - es ist wie meine Familie. Sie unterstützen mich immer in schwierigen Situationen. Genauso wie meine Familie.

Zur Folgeantragstellung:

LA: Warum haben Sie gegenständlichen Folgeantrag gestellt - haben Sie Ergänzungen zu den ursprünglichen Gründen Ihrer Antragstellung?

VP: Ja, ich hätte Ergänzungen. Mich und meine Familie droht in Georgien Lebensgefahr. Ich habe zu den Auseinandersetzungen vom Juni 2019 mich über das Internet geäußert und habe die amtierende Regierung kritisiert, wie sie gegen die Demonstranten vorgegangen sind. Besonders die Methoden, die sie bei der Auseinandersetzung der Demonstranten verwendet haben. Ich stand zu den Demonstranten, welche gegen die amtierende Regierung sich geäußert haben und habe meine Solidarität über das Internet ausgedrückt.

LA: Seit wann sind Sie politisch interessiert?

VP: Seit 2014 war ich ein aktives Mitglied der jetzt amtierenden Partei georgischen Traum.

LA: Haben Sie zu Ihrer Mitgliedschaft Beweise?

VP: Ich habe Fotos die meine Beziehung zu dieser Partei beweisen.

Anmerkung: Die VP legt 7 Fotos vor.

VP: Auf diesen Fotos ist Davit NARMANIA, er hat für den Bürgermeister von Tiflis 2014 kandidiert, gemeinsam mit mir zu sehen.

LA: Sind Sie auf einem Foto auch mit einem Bundespolitiker zu sehen, oder nur mit regionalen Politikern?

VP: Ja, da ist der EX-Innenminister mit meinem Sohn auf einem Foto - er heißt IRAKLI TSHIKAIDZE. Hier ist der EX-Präsident von Georgien, Hr. GEORGI MARGVELASHVILI, mit meiner Tochter zu sehen. Und auch der jetzige Bürgermeister von Tiflis, mit meiner Tochter.

LA: Sie wurden am 18.09.2017 bereits vom BFA zu Ihrem ersten Antrag befragt. Waren Ihre Angaben da wahrheitsgetreu? Und waren Sie da schon Parteimitglied?

VP: Ja, ich war da schon Parteimitglied, aber ich habe es nicht erwähnt, was ich als meinen Fehler erachte.

LA: Waren Sie zu dieser Zeit schon politisch tätig.

VP: Ja.

LA: Auf welchem Medium haben Sie Ihre Kritik über die Regierung geäußert?

VP: Aktiv wurde ich 2019 als meine Familie nach Österreich zurückgekehrt ist. 2015 und 2016 war ich auch aktiv und es betraf ein anderes Thema, zB wie die Kinder in Georgien gesetzwidrig verkauft werden.

LA: Warum haben Sie keine Ausdrucke von Ihren Postings aus Facebook ausgedruckt und vorgelegt?

VP: Weil alles was ich geschrieben habe, wurde blockiert. Und ich kann gar nicht mehr schreiben. Ich kann garnicht mehr einsteigen.

LA: Haben Sie Ihr Smartphone hier?

VP: Nein.

LA: Sind Sie damit einverstanden Ihr Tablet abzugeben und die Daten von der Polizei untersuchen zu lassen?

VP: Das ist im Prinzip kein Problem, aber es sind da drin sehr viel private Informationen von mir und meinen Kindern. Ja, ok, ich habe aber Angst.

LA: Kann man auf Ihrem Facebook-Profil irgendetwas von Ihren Äußerungen sehen?

VP: Nicht, weil es schon blockiert wurde - auch Facebook hat alles vorläufig blockiert

LA: Wenn Sie blockiert wurden, dann haben Sie dazu eine E-Mail darüber bekommen. Können Sie die vorlegen?

VP: Nein, ich habe keine E-Mail-Adresse bei Facebook.

LA: Sie müssen eine verbundene E-Mail-Adresse haben, um eine Facebook Seite betreiben zu können.

VP: Ja, ja schon. Aber das war vor 2-3 Wochen, als ich diese Benachrichtigung bekommen habe.

LA: Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie jemals etwas auf Facebook gepostet hätten? Wenn ja, warum haben Sie das nicht mit?

VP: Ich stand unter enormen psychischen Druck und habe nicht daran gedacht. Es ist aber möglich, dass ich das nachreiche und ausdrucke. Weil ich Angst bekommen habe, habe ich mich an eine georgische Menschenrechtsorganisation gewandt und um Hilfe gebeten, wegen der Drohungen.

LA: Wann war das und wie heißt die Organisation?

VP: Ich habe das gestern übersetzen lassen.

Anmerkung: Die VP legt ein georgisches Dokument inklusive deutscher Übersetzung vor. Das Dokument ist mit 24.07.20019. Es wird wohl 2019 gemeint sein.

LA: Von wem ist das?

VP: Von einer nichtstaatlichen Organisation, an welche ich mich gewandt habe, mit der Bitte mich zu unterstützen.

LA: Sie wissen aber nicht von welcher Organisation oder von welcher Person?

VP: Von Nika Mmanishvili und von Washa SHALIKIANY, der zweite hat es mir geschickt.

LA: Wodurch würde genau die Bedrohung für Sie bestehen, bei einer Rückkehr nach Georgien?

VP: Alles was ich gepostet habe, auch die Abschiebung meiner Familie wurde bekannt und auch veröffentlicht. Mein Ehemann hat es mit, wo über mich und meine Familie geschrieben wird.

LA: Noch einmal - von wem würden Sie bedroht werden?

VP: Von der Partei Georgischer Traum, der einst meine Partei war, aber ich habe jetzt eine andere politische Gesinnung, das heißt, ich habe mich gegen meine eigene Partei geäußert.

Vorhalt:

Sie haben in Ihrem ersten Verfahren vor dem BFA am 18.09.2017 Folgendes geantwortet:

[...]

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?

A.: Nein.

LA: Nun behaupten Sie, dass Sie seit 2014 politisch aktiv wären. Wie können Sie das erklären?

VP: Weil ich Angst vor diesen Personen hatte (VP zeigt auf die Fotos, Anm.). Ein gewisser NUGZAR MALAGHURIDZE hat mich bedroht. TEVDORE KOBAKHIDZE.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, um eine Bedrohung zu belegen?

Anmerkung: VP legt eine Foto von einem Schreiben der Mutter inklusive deutscher Übersetzung vor.

LA: Es ist offensichtlich, dass Ihre Mutter Ihnen helfen will, daher ist der Wahrheitsgehalt dieses Schreibens natürlich nicht nachprüfbar. Haben Sie noch andere Beweismittel?

VP: Da Problem ist, dass Angst bei uns so verbreitet ist, dass niemand für mich etwas riskieren wird, um mir zu helfen und auch die Wahrheit zu schreiben.

VP: 2014 habe ich auf die konkreten Forderungen von der Partei Georgischer Traum "Nein" gesagt. Ich wurde beauftragt, die Personen einzuschüchtern, zu erpressen, bzw. zu bestechen, damit sie uns (gemeint Partei Georgischer Traum, Anm.) die Stimmen zu geben. Sie haben zu mir gesagt, dass ich bei der Ausführung von diesen Aufgaben auch von den Beamten und der Polizei unterstützt werde.

LA: Sind Sie dann schon 2014 von den Parteimitgliedern bedroht?

VP: Ja, das war auf einer Parteiversammlung, wo auch andere Personen teilgenommen haben.

LA: Wann war das?

VP: Das war Mitte Juli 2014 vor den Wahlen.

LA: Wann genau wären Sie zum ersten Mal bedroht worden?

VP: Eben bei dieser Versammlung.

LA: Es war Ihnen somit die Bedrohung bereits vor dem ersten Asylverfahren in Österreich bekannt?

VP: Ja.

LA: Damit ist dieses Vorbringen schon von der Rechtskraft im Vorverfahren erfasst und es wird darüber nicht mehr neu entschieden.

VP: Ja, aber diese Personen sind jetzt aktiver geworden.

Anmerkung: Der VP wird genau erklärt, warum dieses Vorbringen wegen bereits entschiedener Sache nicht neu beurteilt wird.

VP: Diese Personen von den Fotos bedrohen und verfolgen uns auch hier in Österreich. Die Kinder haben psychische Probleme.

Ich verstehe, dass ich eine von tausenden Asylwerber bin und Sie nur Ihren Job machen. Ich hatte damals Angst die Namen dieser Leute zu nennen. Ich und meine Familie haben immer gearbeitet und keine gesetzwidrigen Handlungen getätigt. Ich vermute, dass es eine gezielte Aktion gegen meine Familie ist. Hätte ich damals die Personen genannt, dann wäre es jetzt noch schlimmer für mich. Unsere Probleme wurden nicht berücksichtigt und meine Kinder zum Tode verurteilt.

LA: Haben Sie ein Telefon mit?

VP: Mein Kind hat Fieber und habe dem Kind mein Smartphone zum Spielen daheim gelassen. Die Kinder stehen auch unter Stress und haben Angst. Sie können nicht schlafen und nicht ruhig liegen. Ich habe innerliche Unruhe und mir tut körperlich und geistig alles weh. Auch die Familie meines Ehemannes hat mir den Rücken gezeigt, weil ich so viele große Probleme mit meiner politischen Aktivität geschaffen habe. Ich brauche nur ruhiges Leben und ich möchte, dass ich ohne Angst leben kann. 5 Jahre lang, besonders die letzten 2 Jahre musste ich in ständiger Angst leben.

LA: Vor wem hatten Sie in den letzten 2 Jahren Angst?

VP: Angst vor der Abschiebung - vor dem Referenten und dem Richter, ohne dass sie meine Probleme berücksichtigen.

LA: Sie haben einen Auszug aus den aktuellen Länderinformationen zur Lage in Georgien ausgefolgt bekommen - möchten Sie dazu heute Stellung nehmen?

VP: Gegen diese Informationen möchte ich die jetzige politische Lage in Georgien richten. Es wurde auf die jungen Menschen auf der Straße geschossen. Der Ex- Verteidigungsminister wurde inhaftiert. Die Polizisten wurden von der Regierung beauftragt, auf die Demonstranten zu schießen. Aber nachher wurde alles von der Regierung so dargestellt, dass die Polizisten die Anhänger der Opposition waren und bewusst so brutal gegen die Demonstranten vorgegangen sind, um die Unruhen zu stiften. Ein Bankdirektor wurde auch in Haft genommen.

LA: Inwiefern trifft das Ihre persönliche Situation?

VP: Es betrifft mich, weil ich Russin bin. Die Demonstrationen sind gegen Russen gerichtet und daher bin ich auch gefährdet.

LA: Sonst noch etwas konkretes?

VP: Die Mitglieder der Partei Georgischer Traum haben 2015 Rache genommen. Das habe ich erst später analysiert und wahrgenommen. Sie haben mich wissen lassen, dass ich eine Russin bin und ein Adoptivkind einer Russin bin, was ich vorher nicht wusste.

LA: Da, wo die Leute zu mir nachhause gekommen sind (siehe Schreiben der Mutter vom 08.07.2019) habe ich schon geahnt, dass alles gegen mich unternommen wurde, von der Partei Georgischer Traum stand.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer in Wiederholung seines im Vorverfahren vorgetragenen Fluchtvorbringens sich neuerlich auf die von ihm verübte Desertation beruft und sohin kein neues, vom Vorverfahren abweichendes Vorbringen erstattet hat, führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass die nunmehr getätigten Ausführungen, demzufolge die Familie nach der Abschiebung am 19.7.2018 bis zur Rücküberstellung nach Österreich am 22.7.2019 (aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) von einem orthodoxen Priester aufgenommen worden wäre und dieser die Festnahme durch die georgischen Behörden verhindert hätte, sich im Hinblick auf den Bericht der Frontex-Charterrückführung als unrichtig und daher als unglaubwürdig erwiesen haben.

Der maßgebliche Sachverhalt des Berichtes war wie folgt zu zitieren:

Am Montag, 19.02.2018 um 13.00 Uhr erhielt das Charter-Team die Mitteilung per Mail von Mag. XXXX (RD OÖ), dass der Fam. XXXX die aufschiebende Wirkung des VfGH zuerkannt wurde (der Beschluss ging am 19.02.2018 gegen 12.00 Uhr im BFA RD OÖ ein) und die stattfindende Charterabschiebung abzubrechen ist. Die Chartermaschine war zu diesem Zeitpunkt schon am Luftweg nach Georgien. Nach Absprache mit Frau Dr. MA XXXX , Frau Vize-Direktorin Mag. XXXX , XXXX und Kollegen vor Ort Attachée XXXX sowie XXXX wurde die Rückkehr der Fam. XXXX besprochen.

Da die Familie nur georgische Heimreisezertifikate besaß, war eine Mitnahme zurück nach Wien nicht möglich, da das Flugzeug in Athen über Nacht abgestellt wurde und die Familie das Flugzeug nicht verlassen hätte können. Eine weitere Möglichkeit, die Familie im Transitbereich am Flughafen in Tiflis zu belassen, damit sie mit einem Direktflug nach Wien reisen konnte, ging aus rechtlichen Gründen nicht, da die Kinder nicht bis Donnerstag im Transitbereich verbleiben durften. Nach Rücksprache mit dem BFA wurde die Familie den georgischen Behörden übergeben.

Für die genannte Familie wurden direkte Linienflüge für Donnerstag, XXXX TBILISI (TBS) - VIENNA (VIE) 15:25 - 16:05, über das Verkehrsbüro gebucht.

Dies wurde der Familie XXXX vor der Übergabe an die georgischen Behörden durch den Dolmetsch mitgeteilt. Nach dem Abflug wurde die Familie durch die örtlichen Behörden und dem österreichischen Verbindungsbeamten weiterbetreut.

Am Montag, 19.02.2018, 17:08 Uhr erging das Ersuchen vom Charter-Team an die ÖB Baku um Ausstellung einer Grenzempfehlung für Fam. XXXX .

Die Ausstellung der Grenzempfehlung von der ÖB Baku in Verbindung mit der OÖ Tiflis erfolgte am Dienstag, 20.02.2018, 14:11 Uhr.

Diese wurden sofort an die Airline weitergeleitet. Die Linientickets wurden am Dienstag, 20.02.2018, 15:04 Uhr an XXXX mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die zuständigen Behörden in Tiflis weitergeleitet.

Heute, Mittwoch 21.02.2018, gegen 09:27 Uhr erhielten wir von XXXX die Nachricht, dass die Grenzempfehlungen und die Kopien der abgelaufenen HRZ, für die georgische Grenzpolizei für eine Ausreise nicht ausreichend ist und Laissez-Passer benötigt werden.

Nach Abklärung mit Attachée XXXX und Stv. des Innenministers Georgien und letztendliche Entscheidung des Innenministers Georgien am Mittwoch, 21.02.2018 gegen Mitternacht reichen die Grenzempfehlungen ohne Laissez-Passer um eine Ausreise von Georgien nach Österreich antreten zu können.

Die Familie ist nach neuester Info am Donnerstag, 22.02.2018 gegen 11:00 Uhr (MEZ) durch die Passkontrolle am Flughafen Georgien gekommen und wird gegen 16:00 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat landen.

Es kann daher im Ergebnis der bB nicht entgegengetreten werden, dass das Vorbringen des BF1, sich selbständig in die Obhut eines Priesters begeben zu haben und von den georgischen Behörden völlig abgeschottet gewesen zu sein, sich als völlig unglaubwürdig darstellt. Dies insbesondere unter dem Aspekt - wie die bB ebenfalls ausführte - eine Ausreise ohne jegliches Reisedokument ohne Zustimmung des Innenministers nicht möglich gewesen wäre. Diese Unplausibilitäten und die mit dem Bericht nicht in Einklang zu bringenden Widersprüche vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht aufzuklären.

Insoweit der BF1 nunmehr vorbringt, dass auch sein Vater bedroht worden sei, da der BF vor Jahren desertiert sei, ist als bloße Steigerung des Vorbringens zu werten. Zudem hielt die bB fest, dass bereits im Vorverfahren die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. inwieweit eine im Rahmen eines Rechtstaates zu verfolgende rechtswidrige Handlung, bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, vorliegt behandelt wurde.

Ebenso erweisen sich die durch die bB getroffenen Ausführungen, dass dem durch die BF2 erstatteten neuen Vorbringen kein Glauben zu schenken ist als zutreffend.

Die BF2 wurde im Rahmen des Vorverfahrens am 18.9.2017 vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen nachstehendes im Wesentlichen aus:

"...

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?

A.: Nein.

..."

Im Rahmen der am 29.7.2019 anlässlich der neuerlichen Asylantragstellung führte die BF2 nunmehr im Gegensatz zum Vorverfahren aus, bereits seit 2014 Mitglied der Partei "Georgischer Traum" zu sein und behauptete der BF1 - am selben Tag niederschriftlich einvernommen - dass die BF2 während der Wahl- und Vorwahlzeit für diese Partei als Beziksleiterin gearbeitet hätte.

Über Vorhalt gab die BF2 konkret befragt an:

"...

VP: 2014 habe ich auf die konkreten Forderungen von der Partei Georgischer Traum "Nein" gesagt. Ich wurde beauftragt, die Personen einzuschüchtern, zu erpressen, bzw. zu bestechen, damit sie uns (gemeint Partei Georgischer Traum, Anm.) die Stimmen zu geben. Sie haben zu mir gesagt, dass ich bei der Ausführung von diesen Aufgaben auch von den Beamten und der Polizei unterstützt werde.

LA: Warum haben Sie gegenständlichen Folgeantrag gestellt - haben Sie Ergänzungen zu den ursprünglichen Gründen Ihrer Antragstellung?

VP: Ja, ich hätte Ergänzungen. Mich und meine Familie droht in Georgien Lebensgefahr. Ich habe zu den Auseinandersetzungen vom Juni 2019 mich über das Internet geäußert und habe die amtierende Regierung kritisiert, wie sie gegen die Demonstranten vorgegangen sind. Besonders die Methoden, die sie bei der Auseinandersetzung der Demonstranten verwendet haben. Ich stand zu den Demonstranten, welche gegen die amtierende Regierung sich geäußert haben und habe meine Solidarität über das Internet ausgedrückt.

LA: Seit wann sind Sie politisch interessiert?

VP: Seit 2014 war ich ein aktives Mitglied der jetzt amtierenden Partei georgischen Traum.

LA: Haben Sie zu Ihrer Mitgliedschaft Beweise?

VP: Ich habe Fotos die meine Beziehung zu dieser Partei beweisen.

Anmerkung: Die VP legt 7 Fotos vor.

VP: Auf diesen Fotos ist Davit NARMANIA, er hat für den Bürgermeister von Tiflis 2014 kandidiert, gemeinsam mit mir zu sehen.

LA: Sind Sie auf einem Foto auch mit einem Bundespolitiker zu sehen, oder nur mit regionalen Politikern?

VP: Ja, da ist der EX-Innenminister mit meinem Sohn auf einem Foto - er heißt IRAKLI TSHIKAIDZE. Hier ist der EX-Präsident von Georgien, Hr. GEORGI MARGVELASHVILI, mit meiner Tochter zu sehen. Und auch der jetzige Bürgermeister von Tiflis, mit meiner Tochter.

LA: Sie wurden am 18.09.2017 bereits vom BFA zu Ihrem ersten Antrag befragt. Waren Ihre Angaben da wahrheitsgetreu? Und waren Sie da schon Parteimitglied?

VP: Ja, ich war da schon Parteimitglied, aber ich habe es nicht erwähnt, was ich als meinen Fehler erachte.

[...]

LA: Sind Sie dann schon 2014 von den Parteimitgliedern bedroht?

VP: Ja, das war auf einer Parteiversammlung, wo auch andere Personen teilgenommen haben.

LA: Wann war das?

VP: Das war Mitte Juli 2014 vor den Wahlen.

LA: Wann genau wären Sie zum ersten Mal bedroht worden?

VP: Eben bei dieser Versammlung.

LA: Es war Ihnen somit die Bedrohung bereits vor dem ersten Asylverfahren in Österreich bekannt?

VP: Ja.

..."

Der belangten Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben, dass die BF2 die nunmehr behauptete Parteimitliedschaft, ihre politische Aktivität und die daraus resultierenden Probleme nicht nur im Vorverfahren unerwähnt ließ, sondern über konkrete Befragung jegliche politische Tätigkeit verneinte.

Ebenso vermochte die BF2 die behauptete Aktivität via Facebook nicht belegen:

"...

LA: Auf welchem Medium haben Sie Ihre Kritik über die Regierung geäußert?

VP: Aktiv wurde ich 2019 als meine Familie nach Österreich zurückgekehrt ist. 2015 und 2016 war ich auch aktiv und es betraf ein anderes Thema, zB wie die Kinder in Georgien gesetzwidrig verkauft werden.

LA: Warum haben Sie keine Ausdrucke von Ihren Postings aus Facebook ausgedruckt und vorgelegt?

VP: Weil alles was ich geschrieben habe, wurde blockiert. Und ich kann gar nicht mehr schreiben. Ich kann gar nicht mehr einsteigen.

LA: Haben Sie Ihr Smartphone hier?

VP: Nein.

LA: Sind Sie damit einverstanden Ihr Tablet abzugeben und die Daten von der Polizei untersuchen zu lassen?

VP: Das ist im Prinzip kein Problem, aber es sind da drin sehr viel private Informationen von mir und meinen Kindern. Ja, ok, ich habe aber Angst.

LA: Kann man auf Ihrem Facebook-Profil irgendetwas von Ihren Äußerungen sehen?

VP: Nicht, weil es schon blockiert wurde - auch Facebook hat alles vorläufig blockiert

LA: Wenn Sie blockiert wurden, dann haben Sie dazu eine E-Mail darüber bekommen. Können Sie die vorlegen?

VP: Nein, ich habe keine E-Mail-Adresse bei Facebook.

LA: Sie müssen eine verbundene E-Mail-Adresse haben, um eine Facebook Seite betreiben zu können.

VP: Ja, ja schon. Aber das war vor 2-3 Wochen, als ich diese Benachrichtigung bekommen habe.

LA: Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie jemals etwas auf Facebook gepostet hätten? Wenn ja, warum haben Sie das nicht mit?

VP: Ich stand unter enormen psychischen Druck und habe nicht daran gedacht. Es ist aber möglich, dass ich das nachreiche und ausdrucke. Weil ich Angst bekommen habe, habe ich mich an eine georgische Menschenrechtsorganisation gewandt und um Hilfe gebeten, wegen der Drohungen.

..."

Die belangte Behörde traf zu diesen unglaubwürdigen Behauptungen nachstehende zutreffende Beweiswürdigung:

"

Ihre Behauptungen, dass Sie auf Facebook politische Äußerungen getätigt hätten, konnte Ihnen keinesfalls geglaubt werden. Wie aus dem Protokoll ersichtlich versuchten Sie mit Schutzbehauptungen darzustellen, dass es für Sie nicht möglich wäre, dies zu beweisen. So haben Sie angegeben, dass von Seiten Facebooks alle Ihre Postings dazu blockiert und nicht mehr einsehbar wären. Als Ihnen vorgehalten wurde, dass Sie dazu wohl eine Benachrichtigung von Facebook auf Ihre E-Mail-Adresse bekommen hätten, behaupteten Sie, dass Sie keine E-Mail-Adresse auf Facebook hätten. Darauf wurde Ihnen vorgehalten, dass man ein Facebook-Profil nur mit einer E-Mail-Adresse anlegen kann. Da gaben Sie dann sofort zu, dass Sie sehr wohl eine mit Facebook verbundene E-Mail-Adresse hätten, und auch dass Sie vor 2-3 Wochen eine solche E-Mail bekommen hätten. Sie wurden dann noch einmal gefragt, ob Sie irgendetwas von diesen Behauptungen zu den Facebook-Postings beweisen und vorlegen können. Sie meinten, dass es wohl möglich wäre, dass Sie das machen. Es ist anzumerken, dass es Ihrem Mann sehr wohl möglich gewesen ist, einen aktuellen Ausdruck von einem Facebook-Posting vorzulegen (Foto mit Kind und Mann, datiert Februar 2018). Auch war es Ihnen möglich Schreiben von Ihrer Mutter und einer behaupteten georgischen NGO einzuholen und übersetzen zu lassen, nicht aber Ihre politischen Äußerungen auf Facebook, welche das zentrale Element Ihres Vorbringens wären. Demnach wird vom BFA angenommen, dass es diese nicht gibt und daher auch Ihr gesamtes neues Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Die vorgelegten Fotos zeigen Sie und Ihre Kinder mit bekannten georgischen Politikern. Auf dem Hintergrund sieht man auch viele andere Menschen und es ist anzunehmen, dass diese Fotos auf Veranstaltungen gemacht worden sind. Demnach beweisen diese Fotos keineswegs, dass Sie eine führende Position in der Partei Georgischer Traum innehatten (Bezirksleiterin im Wahlkampf, nach Angaben Ihres Mannes). Solche Aufnahmen kann jede Privatperson, ohne besonderen Bezug bei Wahlveranstaltungen oder anderen Veranstaltungen aufnehmen. Wären Sie tatsächlich auch wegen Bedrohungen seitens der Partei im Jahre 2015 geflohen, so hätten Sie dies wohl auch im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens vor dem BFA, dem BVwG oder den Höchstgerichten vorgebracht.

Darüber hinaus hätten Sie von dieser Bedrohungslage durch die Partei Georgischer Traum laut eigenen Angaben bereits 2014, also deutlich vor der Antragstellung Kenntnis davon gehabt und daher wäre dieses Vorbringen bei tatsächlicher Existenz bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst.

Letzten Endes vermochten die Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorbringen.

In Gesamtschau war es daher nicht glaubhaft, dass die BF tatsächlich aus Furcht um ihr Leben nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Sie konnten keine neuen, relevanten und noch nicht von vorhergehender Rechtskraft umfassten Gründe für die Antragstellung bzw. gegen eine Rückkehr nach Georgien in das gegenständliche Verfahren einbringen.

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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