Entscheidungsdatum
13.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L526 2144581-2/32Z
L526 2144643-2/30Z
L526 2144584-2/30Z
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, sowie vertreten durch RA Dr. Reinfried Eberl, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, sowie vertreten durch RA Dr. Friedrich EBERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, sowie vertreten durch RA Dr. Friedrich EBERL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch "BF1" bis "BF3" genannt) sind allesamt georgische Staatsbürger. Die weibliche BF stellte am 14.07.2015 für sich und am 03.02.2016 für ihre beiden am 07.01.2016 geborenen minderjährigen Kinder (BF2 bis BF3) in Österreich ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz.
Als Ausreisegrund gab die BF1, die sich zu diesem Zeitpunkt etwa im dritten Schwangerschaftsmonat befand, im Rahmen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zunächst im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihr Vater im Zuge eines Überfalls auf sein Geschäft bzw. einer nächtlichen Störung durch zwei betrunkene Burschen einen der Täter getötet habe und in der Folge die Familie der BF1 von der Familie des Getöteten bedroht worden sei. Sie sei deshalb geflüchtet. Der Vater ihrer ungeborenen Kinder habe sie vor der Bedrohung nicht schützen können. Zum EURODAC-Treffer in Griechenland führte sie aus, sie habe mehrere Jahre bei ihrer Tante in Griechenland gelebt und sei in eine Routinekontrolle geraten bzw. habe um Asyl angesucht.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gab die BF1 zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei von zwei Männern aus der Familie des getöteten Burschen vergewaltigt worden und sie wisse nicht, wer der Vater ihrer Kinder sei. Sie habe vor ihrer Familie sowohl die Vergewaltigung als auch nunmehr die Existenz ihrer am 07.01.2016 in Österreich geborenen Zwillinge verheimlicht.
Für die minderjährigen BF2-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Am 27.11.2016 ergingen im Erstverfahren der BF 1bis BF3 die ersten abweislichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Die darüber erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2017, GZ: XXXX , gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 57 und 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46 und 55 FPG abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit 25.07.2017 in Rechtskraft.
2. BF1 bis BF3 stellten in der Folge am 10.08.2017 ihre gegenständlich zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Hiezu wurde die volljährige BF1 noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte BF1 aus, dass ihre Verfolger sie noch immer suchen würden und es sei versucht worden, das Familienhaus anzuzünden. Weiters verfüge sie über eine neue Stellungnahme zu ihrem psychischen Zustand. Zudem würde sie - sollte ihre Familie von den beiden Kindern erfahren - von der Familie verstoßen und vom Bruder umgebracht werden.
Für die BF2-BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
3. Am 22.08.2017 wurde BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab die BF1 zunächst an, dass sie gesund sei, aber psychische Probleme habe. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und erhalte Deutschunterricht. Zu ihrem Antrag brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass vor etwa einem Monat ihr Elternhaus von den Verfolgern angezündet worden sei. Das Haus sei seit dem Vorfall im Jahr 2012 leer gestanden, der Brand habe von der Nachbarin gelöscht werden können. Ihren Verwandten gegenüber verheimliche sie die Kinder, im Rückkehrfall habe sie Angst, von ihrem Bruder getötet zu werden.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25.08.2017, Zl. XXXX , wurde die Unterbringung der BF1 wegen Suizidgefährdung an der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikum Klagenfurt für zulässig erklärt und der Auftrag zur Begutachtung der bei der BF1 allfällig vorliegenden psychischen Erkrankung erteilt. Mit Gutachten vom 29.08.2017 wurde von Prim. Dr. XXXX eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer ernsten und erheblichen Selbstgefährdung der BF1 festgestellt und die Fortsetzung des Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie empfohlen. Am 12.09.2017 wurde die BF1 in stabilem Zustand mit empfohlener Medikation aus dem Klinikum Klagenfurt entlassen.
5. Im Auftrag des Bundesaamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellte Prim. XXXX allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, am 19.10.2017 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über BF1. Darin wurde ausgeführt, dass sich aktuell eine posttraumatische Belastungsstörung nicht diagnostizieren ließe, sie leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Es sei von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen, Reisefähigkeit sei gegeben und es sei im Falle der Abschiebung von keiner Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß auszugehen.
6. Am 30.11.2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 statt. BF1 gab an, dass sie fallweise Kontakt mit ihrer Mutter habe, diese aber nichts von der Existenz der Kinder wisse. Sie sei überzeugt, dass ihr Vater und ihr Bruder nicht zulassen würden, dass sie am Leben bleibe. Sie könne daher nicht nach Georgien zurück. Im Zuge dieser Niederschrift stellte die Rechtsberaterin der BF1 den Antrag, die Behörde möge - insbesondere auf Grund des Krankheitsbildes der Mutter - Ermittlungen zur Sicherstellung der Wahrung des Kindeswohles anstellen.
7. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF3 wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.07.2018, Zlen. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und es werde gegen die BF1 ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. des Bescheides 1077843007-170936623).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege und keine lebensbedrohliche Erkrankung der BF1 bis BF3 der Abschiebung entgegenstehe. Auch sei es bezüglich des Gesundheitszustandes der BF1 im Grunde zu keiner Veränderung seit ihrem Erstverfahren gekommen, sodass sie sich - wie bereits im Erstverfahren festgestellt - bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat um ihre Kinder kümmern könne.
Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes über die BF1 sei gerechtfertigt, weil die BF1 trotz rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe und zudem nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
8. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.07.2018 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den BF1-BF3 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Die Bescheide wurden den BF1 bis BF3 am 13.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 10.08.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen "nova producta" vor, zumal es im August 2017 einen neuerlichen Versuch gegeben habe, das Haus der Familie im Herkunftsland anzuzünden. Nur durch aufmerksame Nachbarn habe dies verhindert werden können, der Staat sei nicht schutzfähig (gewesen). Auch würden die psychische Belastung der BF1 und die unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1 führen. Auch sei sowohl die Verhängung des zweijährigen Einreiseverbotes als auch dessen Dauer unbegründet und ohne Darlegung einer konkreten Gefährdungsprognose erfolgt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
10. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Beschwerdevorlagen übermittelt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerden im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mit Aktenvermerk vom 21.08.2018 die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, GZ. XXXX , wurden der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides 1077843007-170936623 stattgegeben und das über die BF1 verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
13. Am 18.10.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018 erhoben.
14. Am 19.12.2018 wurde vom BF eine außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 1 Z 1 und §§ 25a ff VwGG gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben.
15. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2018, Zl. XXXX , (beim BVwG eingelangt am 18.06.2018) wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausgesprochen, dass der Bund den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe.
16. Die Verfahren wurden am 21.6.2019 wegen eines Karenzfalles der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen.
17. Eine Einsicht in das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass die BF unterstützt freiwillig ausgereist sind und konnte die Zuerkennung der Beschwerde daher unterbleiben.
18. Am 30.7.2019 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass BF1 unter Hinweise auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte. Die BF seien offensichtlich aus dem Heimatland wieder eingereist.
19. Am 31.7.2019 wurde die Mitteilung der Landespolizeidirektion dem Parteiengehör unterzogen und wurde den BF unter einem aufgetragen, bekanntzugeben, ob die Fluchtgründe und die Rückkehrbefürchtungen aufrecht erhalten werden und weshalb angesichts der freiwilligen Ausreise davon ausgegangen werden soll, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach Georgien eine reale Gefahr der Verletzung der relevanten Bestimmungen der EMRK bedeuten würden. Ferner wurde angefragt, ob die BF mit Ermittlungen im Herkunftsstaat einverstanden seien.
20. Am 5.8.2019 erteilten die BF die Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsland und brachten vor, dass die Ausreise lediglich deshalb erfolgte, da die BF psychisch sehr belastet ist und sich und ihren Kindern einen Aufenthalt in der Schubhaft und die zwangsweise Abschiebung ersparen wollte. In Georgien hätten sie unter prekären Bedingungen bei Bekannten gelebt. Seit ihrer Rückkehr nach Österreich bemühe sich BF1 um einen Therapieplatz zur Fortführung ihrer psychotherapeutischen Behandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]"
Im gegenständlichen Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Familienverfahren MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L526.2144643.2.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020