TE Bvwg Beschluss 2019/8/21 L503 2208788-2

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L503 2208788-2/8E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.08.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter beschlossen:

A.) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger von Georgien, der seinen damaligen Angaben zufolge minderjährig war, stellte am 20.6.2013 unter dem Namen A. D. einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte der BF in diesem Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen zunächst vor, er habe in Georgien keine Zukunftsperspektive gehabt; nach dem Tod seines Vaters sei er vom neuen Mann seiner Mutter aus der Wohnung geworfen worden. Als man erfahren habe, dass er aus Ossetien sei, sei er von anderen Kindern ausgelacht und beleidigt worden. Nach dem Tod seines Vaters sei es ihm besonders schlecht gegangen. In einer weiteren Einvernahme gab der BF ergänzend an, er habe auch Probleme in seiner Heimat: Er habe in Georgien des Öfteren in Zugwaggons genächtigt und sei eines Tages genötigt worden, diversen Männern jene Männer, die auch in den Waggons übernachtet hatten, zu verraten; möglicherweise sei der Grund dafür gewesen, dass die Männer in den Waggons Suchtmittel konsumiert hätten. Auf Nachfragen berichtete der BF zudem von psychischen Problemen und wurden diesbezüglich diverse Arztbriefe und Ambulanzbefunde in Vorlage gebracht.

2. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2014 erteilt.

Begründend führte das BFA zum BF aus, dieser leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Sein Fluchtvorbringen, wonach die "Parteien" junge Männer gesucht hätten, um sie von ihrem Gedankengut zu überzeugen, sei plausibel (Anmerkung des BVwG: Derartiges hatte der BF allerdings nicht vorgebracht). Subsumierend führte das BFA zur mangelnden Gewährung von Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, die vom BF vorgebrachten Probleme mit unbekannten Männern am Bahnhof seien nicht asylrelevant; er hätte sich zudem an die staatlichen Behörden wenden können. Weiters hätte er auch keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage glaubhaft machen können bzw. habe selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz begründete das BFA damit, dass der BF an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide, sodass er bei einer Rückkehr in eine bedrohende medizinische Notlage gedrängt würde, zumal geeignete Behandlungsmöglichkeiten in der Herkunftsregion Tiflis zwar vorhanden seien, aber eine adäquate Nachbehandlung für ihn als Minderjährigen ohne Unterstützung seiner Familie wohl nicht organisierbar wäre. Somit sei davon auszugehen, dass die Gefahr einer ausweglosen Lage "derzeit noch" bestehe.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach verlängert.

4. Mit Bescheid vom 28.9.2018 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wies das BFA unter anderem darauf hin, dass die Identität des BF durch die georgischen Behörden nunmehr bestätigt worden sei; tatsächlich sei er bereits am XXXX geboren und heiße A. N. Der BF sei in Österreich mittlerweile insgesamt schon zehnmal wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen verurteilt worden. Er leide an psychischen Problemen, die er laut Auskunft der jeweiligen Haftanstalten mit Medikamenten im Griff habe; er besuche keine Psychotherapie. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache lediglich auf sehr einfachem Niveau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach.

Konkret zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA unter anderem aus, der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem BF seinerzeit mit Bescheid vom 11.12.2013 aufgrund der Tatsache, dass er zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig gewesen sei und unter massiven psychischen Problemen gelitten habe, gewährt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass den psychischen Problemen des BF mittlerweile mit minimaler Medikation entgegengewirkt werden könne, zumal der BF selbst die letzten Jahre keine psychische Therapie in Anspruch genommen habe und sich in der Justizanstalt selbst dafür eingesetzt habe, dass seine Medikation verringert wurde. Es sei somit insgesamt von einer Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Zudem wurde auf die - in diesem Bescheid umfassend wiedergegebenen - Länderberichte verwiesen, wonach psychische Erkrankungen in Georgien entsprechend behandelbar seien. Beim BF handle es sich um einen volljährigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter und sei ihm zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien somit nicht mehr gegeben.

Im Hinblick Erlassung der Rückkehrentscheidung wies das BFA unter anderem nochmals auf das Fehlen eines relevanten Privat- und Familienlebens in Österreich sowie seine mehrfachen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen zahlreicher Eigentumsdelikte hin.

5. Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde - in der unter anderem bemängelt wurde, dass kein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden sei - wies das BVwG mit Erkenntnis vom 7.1.2019, Zl. L515 2208788-1/7E, in sämtlichen Spruchpunkten als unbegründet ab.

6. Am 10.7.2019 stellte der BF in der Justizanstalt K. einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er anlässlich seiner Erstbefragung am 12.7.2019 zu seinen Fluchtgründen an, er habe in Georgien Probleme. Er habe seinerzeit "bewusst unter einem falschen Namen um Asyl angesucht", da er Angst gehabt habe, in Österreich gefunden zu werden. Konkret habe er in Georgien mit Privatpersonen Probleme, die ihn mit dem Umbringen bedrohen würden; er schulde diesen Leuten Geld. Aus diesem Grunde befinde sich seine Mutter im Ausland und habe sein Vater das Familienhaus verkaufen müssen, wobei der BF nicht wisse, wo sich sein Vater gerade befindet. Die Namen der Personen, denen er Geld schulde, wolle er "aus Sicherheitsgründen nicht nennen". Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er fürchte, von privaten Personen, denen er Geld schulde, umgebracht zu werden; seitens der Behörden befürchtete er nichts. Diese Fluchtgründe würden im Übrigen seit dem Jahr 2012 bestehen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2019 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Unter einem wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien ausgehändigt.

8. Am 12.8.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA. Eingangs gab der BF auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand bzw. ob er derzeit in ärztlicher Behandlung sei oder irgendwelche Medikamente nehme, wörtlich wie folgt an: "Ich nehme Schlafmittel sonst nichts".

Auf Vorhalt, am 30.1.2018 sei ein Bericht des BKA eingelangt, wonach der BF von Interpol Tiflis unter der Nationale A. N. identifiziert worden sei, gab der BF an, er habe im Erstverfahren zu seiner Identität gelogen, weil sein Vater Probleme mit Geschäftspartnern gehabt habe; sein Vater habe große Schulden gehabt, die er nicht mehr habe zurückzahlen können. Daraufhin sei die Familie des BF bedroht bzw. seien der BF und sein Vater auch brutal zusammengeschlagen worden. In weiterer Folge sei sein Vater ins Ausland geflüchtet - wohin, wisse der BF nicht -, seine Mutter sei nach Italien gegangen und habe den BF nach Österreich geschickt. Der Grund, warum der BF seine Identität verheimlicht habe, bestehe darin, dass er nicht habe gefunden werden wollen und weil er Angst gehabt habe. Vor ca. vier Jahren habe sich dann herumgesprochen, wer er sei; seine Bedroher seien dann in Wien gewesen und hätten ihn gezwungen, kriminelle Handlungen zu begehen, um seine Schulden zu begleichen. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da die Bedroher gedroht hätten, seiner Mutter in Italien etwas anzutun. Inzwischen wisse er über einen Freund, dass diese Georgier wieder in Georgien seien. Er habe Angst, getötet zu werden, er sei auch schon einmal dermaßen zusammengeschlagen worden, dass er einen Monat im Krankenhaus gelegen sei. Im Erstverfahren habe er falsche Fluchtgründe angegeben, weil ihm gesagt worden sei, er solle dies so machen; damals habe er das österreichische System nicht gut genug gekannt, um zu wissen, wie er sich zu verhalten habe.

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er habe einmal vier Monate lang in einem Restaurant gearbeitet. Er spreche gut Deutsch. In Österreich habe er keine Verwandten; er habe allerdings vier Jahre lang mit einer Freundin aus Weißrussland in Wien zusammengelebt, zu der er jedoch keinerlei Kontakt mehr habe; er habe sie auch angeschrieben, aber nie mehr eine Antwort bekommen. Seine Mutter schicke ihm Geld aus Italien.

In Georgien würde noch eine Tante leben.

Im Anschluss daran sprach das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das BFA fest, dass die Identität des BF durch eine Bestätigung der Botschaft aus Georgien feststehe. Der BF leide an psychischen Problemen, die er mit Medikamenten im Griff habe; er besuche keine Psychotherapie. Er sei ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter und werde vom österreichischen Staat versorgt, er habe keine Verwandten in Österreich. Es liege keine maßgebliche Integration in Österreich vor und sei der BF schon insgesamt zehnmal wegen diverser Eigentumsdelikte verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF einer individuellen, persönlichen Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. in Zukunft ausgesetzt sein würde. Die nunmehr im zweiten Verfahren vom BF vorgebrachten Fluchtgründe seien völlig unglaubwürdig, habe der BF doch erwiesenermaßen falsche Aussagen gemacht. Zudem unterliege der BF auch keiner sonstigen Gefährdung, wobei er selbst angegeben habe, dass er von staatlicher Seite keine Probleme habe; darüber hinaus würde er auch - näher dargelegt - in keine ausweglose Lage geraten und sei eine entsprechende Behandlung seiner psychischen Probleme in Georgien gewährleistet; er leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. In Österreich bestehe keine relevante Integration des BF und befinde er sich nach wie vor in Haft.

Im Hinblick auf die zu erwartende zurückweisende Entscheidung des BFA wurde ausgeführt, die nunmehr vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte werde aufgrund seiner bisherigen Aussagen als nicht glaubwürdig eingestuft. Hierbei handle es sich im Wesentlichen um substanzlose und nicht nachvollziehbare Behauptungen, denen es im Übrigen auch an Asylrelevanz mangle; es sei davon auszugehen, dass der BF dieses Vorbringen als Ultima Ratio benutze, um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich missbräuchlich sicherzustellen. Somit sei im Vergleich zum Erstverfahren keine Änderung im Sachverhalt eingetreten - auch die allgemeine Lage in Georgien sei dem Berichtsmaterial zufolge unverändert bzw. habe sich allenfalls verbessert - und der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG).

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes würden vorliegen: Zum einen bestehe gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AsylG). Zum anderen bestehe - näher dargelegt - keine entsprechende Gefährdung im Sinne der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG). Darüber hinaus sei die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, wie z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

9. Mit Schreiben an das BVwG vom 14.8.2019 wies die Vertretung des BF darauf hin, dass über die Verfahrenshilfeanträge des BF an die Höchstgerichte in seinem vorangegangenen Verfahren noch nicht entschieden worden sei. Zur Vermeidung einer Verletzung seiner durch Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte werde beantragt, der Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stattzugeben.

10. Am 16.8.2019 legte das BFA den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF stellte nach illegaler Einreise erstmals am 20.6.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er insbesondere damit begründete, nach dem Tod seines Vaters habe er Probleme gehabt, weil der neue Mann seiner Mutter ihn aus der Wohnung geworfen habe; außerdem sei er gezwungen bzw. dahingehend bedroht worden, die Namen anderer Georgier preiszugeben, die - wie er - gelegentlich in Waggons genächtigt hätten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2013 rechtskräftig hinsichtlich Asyl abgewiesen; dem BF wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei die befristete Aufenthaltsberechtigung mehrfach verlängert wurde.

Mit Bescheid vom 28.9.2018 erkannte das BFA dem BF - nachdem dieser mehrfach straffällig geworden war - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG von Amts wegen ab und entzog ihm gemäß § 9 Abs 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 7.1.2019, Zl. L515 2208788-1/7E, in sämtlichen Spruchpunkten als unbegründet ab.

Am 10.7.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sein bisheriges Vorbringen als falsch bezeichnete. Seine Probleme würden vielmehr in Schulden seines - noch lebenden - Vaters bestehen; seitens der Gläubiger sei es zu mehrfachen Drohungen und auch körperlichen Übergriffen gekommen. Seine Bedroher seien dann in Wien gewesen und hätten ihn gezwungen, kriminelle Handlungen zu begehen, um seine Schulden zu begleichen. So seien seine zahlreichen, in Österreich begangenen Eigentumsdelikte zu erklären. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da die Bedroher gedroht hätten, seiner Mutter in Italien etwas anzutun. Inzwischen wisse er über einen Freund, dass diese Georgier wieder in Georgien seien, sodass er dort einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass diesem Vorbringen des BF im Folgeverfahren irgendein glaubhafter Kern zukommt.

1.3. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass in der Rückverbringung des BF eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist. Der BF leidet zwar an psychischen Problemen, er steht allerdings ausschließlich in medikamentöser Therapie (aktuell lediglich Einnahme von Schlaftabletten); er ist haftfähig. In Österreich liegt keine relevante Integration vor; er weist diverse strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

2.2. Was die getroffenen Feststellungen zum Folgeantrag anbelangt, so hat bereits das BFA zutreffend dargelegt, dass es diesem Vorbringen an jeglichem glaubhaften Kern mangelt: So hat das BFA nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Glaubwürdigkeit des BF bereits vor dem Hintergrund, dass er seinerzeit im Erstverfahren eine falsche Identität angegeben und insbesondere auch ein falsches Geburtsdatum ( XXXX anstatt des richtigen Geburtsjahrs XXXX ) angegeben hatte - wodurch die Behörden fälschlicherweise von seiner Minderjährigkeit ausgingen, was letztlich auch zur Gewährung von subsidiärem Schutz führte - schwer erschüttert wurde. Auch hatte er seine familiären Umstände gänzlich falsch geschildert (sein Vater sei gestorben - was ihn in eine ausweglose Lage gebracht habe -, obwohl dieser tatsächlich noch am Leben ist). Der BF hat im Folgeverfahren zwar selbst eingeräumt, dass seine Fluchtgeschichte im Erstverfahren frei erfunden war, allerdings kann dem nunmehrigen Vorbringen, wonach er von Gläubigern seines Vaters bedroht würde - wobei diese Bedrohungen ohnedies bereits vor Erstantragstellung begonnen hätten und nicht erhellt, warum er diese nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht hatte -, ebenso wenig irgendein glaubhafter Kern entnommen werden. So hat das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF sein nunmehriges Vorbringen nur auf vage Behauptungen stützt. Es erscheint zudem geradezu denkunmöglich, dass der BF, der hier in Österreich seinen Angaben zufolge Schutz suchen will, aus Angst vor einer Gefährdung durch die (nach Österreich gekommenen) Gläubiger gezwungener Maßen Eigentumsdelikte begeht, anstatt sich an die österreichischen Behörden zu wenden. Diesem Vorbringen mangelt es offenkundig an jeglichem glaubhaften Kern.

2.3. Was die Feststellung anbelangt, dass in der Rückverbringung des BF nach Georgien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erblicken ist, so wird zwar nicht verkannt, dass der BF der Aktenlage zufolge an psychischen Problemen (insb. Depressionen) leidet, er steht allerdings ausschließlich in medikamentöser Therapie (die eigenen Angeben zufolge aktuell lediglich in der Einnahme von Schlaftabletten besteht, arg. der BF bei seiner Befragung am 12.8.2019: "Ich nehme Schlafmittel sonst nichts"); er ist haftfähig. Darüber hinaus bestehen dem vom BFA herangezogenen Berichtsmaterial zufolge auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Dafür, dass der BF - als junger, arbeitsfähiger Mann - in eine ausweglose Lage geraten würde, bestehen zudem keine Anhaltspunkte. Auch eine mögliche Verletzung von Art 8 EMRK ist nicht ersichtlich, hat der BF doch keine Angehörigen in Österreich; zu der von ihm erwähnten Freundin besteht eigenen Angaben zufolge kein Kontakt mehr. Abgesehen von dem Umstand, dass er gut Deutsch spricht, vermag er keine relevanten Integrationsschritte aufzuweisen (er gab zwar an, er habe einmal vier Monate lang in einem Restaurant gearbeitet; ein vom BVwG unter dem vom BF seinerzeit angegebenen Namen eingeholter Versicherungsdatenauszug weist lediglich versicherungspflichtige Beschäftigungen in den Jahren 2015 und 2016 im Ausmaß von jeweils wenigen Tagen auf, die somit nicht maßgeblich ins Gewicht fallen); vielmehr sprechen seine strafgerichtlichen Verurteilungen gegen eine Integration.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des hier anzuwendenden AsylG 2005 idgF lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz

§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs 10 AsylG lautet:

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG im konkreten Fall wie folgt auszuführen:

Der nunmehrige zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.7.2019 ist als Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Über seinen Erstantrag war mit Bescheid des BFA vom 11.12.2013 bereits rechtskräftig entschieden worden.

Gegen den BF ist mit Bescheid des BFA vom 28.9.2018 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG ausgesprochen worden; diese ist rechtskräftig (Bestätigung mit Erkenntnis des BVwG vom 7.1.2019, Zl. L515 2208788-1/7E) - § 12a Abs 2 Z 1 AsylG.

Dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG), wurde oben bereits ausführlich dargelegt: Dem Vorbringen des BF im Folgeverfahren mangelt es nämlich an jeglichem glaubhaften Kern. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zudem zutreffend aus, dass sich vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Georgien seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat des BF nicht entscheidungsrelevant (zum Schlechteren) geändert hat. Auch im Privat- und Familienleben des BF in Österreich sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.

Dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für denBF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG), wurde ebenso bereits oben dargelegt.

Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt bald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal auch eine Identifizierung des BF durch die georgische Botschaft vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das BVwG an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubwürdigkeit Identität Privat- und Familienleben psychische Störung res iudicata Selbsterhaltungsfähigkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2208788.2.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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