TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 L502 2221439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L502 2221438-1/5E

L502 2221439-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Jordanien und vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2019, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2), dessen Tante, stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 06.03.2019 beim Stadtpolizeikommando XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 06.03.2019 erfolgte dort deren Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurden ihre Verfahren zugelassen.

3. Am 16.04.2019 wurden beide vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 13.06.2019 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.06.2019 wurde ihnen von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen die ihnen am 18.06.2019 persönlich zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz ihrer zugleich bevollmächtigten Vertretung jeweils vom 11.07.2019 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

7. Mit 18.07.2019 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

8. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die genaue Identität des BF1 steht fest. Die genaue Identität der BF2 steht nicht fest. Beide sind jordanische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslime der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Der BF1 ist ledig und kinderlos. Die BF2 ist geschieden und Mutter von vier Kindern. Beide stammen aus dem Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX . Die BF2 lebte dort bis zur Ausreise im Haus ihres Bruders als Mieterin. Der BF1 lebte vor seiner Ausreise in einem Hotel in XXXX , wo er im Restaurant erwerbstätig war.

In Jordanien leben noch die Eltern, drei Brüder und eine Schwester des BF1 sowie fünf Brüder, sechs Schwestern, zwei ehemalige Ehegatten sowie vier Kinder der BF2. Die Eltern der BF2 sind bereits verstorben. Der BF1 hat in Jordanien für zumindest zwölf Jahre die Schule und für zumindest zwei Jahre eine Universität bzw. ein College besucht. Er hat eine Ausbildung zum Erdöl- und Metallbohrer absolviert. Die BF2 hat für zwölf Jahre die Schule und für zumindest 2 Jahre eine Universität im pädagogischem Fachbereich besucht. Sie war zuletzt bis etwa ein Jahr vor der Ausreise als Kindergärtnerin in einem Krankenhaus erwerbstätig. Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Beide haben Jordanien zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Anschließend reisten sie auf dem Luftweg unter Verwendung ihres jordanischen Reisepasses über Bosnien und Herzegowina schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 06.03.2019 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und sich seither aufhalten.

Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Dass er an einem "Vitamin B12 - Mangel" leidet und daher Gedächtnisprobleme hat, konnte nicht festgestellt werden. Die BF2 leidet an einer XXXX . Im Übrigen ist sie gesund und arbeitsfähig.

Beide sprechen Arabisch als Muttersprache. Sie leben im gemeinsamen Haushalt. Andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Beide beziehen seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügen über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Dass der BF1 einen Deutschkurs besucht, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es war nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch Familienangehörige oder Verwandte wegen der zweiten Eheschließung der BF2 und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umständen verlassen haben oder bei einer Rückkehr nach Jordanien der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Jordanien aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden. Es konnten auch keine gravierenden Erkrankungen der BF festgestellt werden.

1.4. Zur aktuellen Lage in Jordanien wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze und der sonstigen im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Identität des BF1 war auf Grundlage des von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumentes feststellbar. Mangels Vorlage eines solchen war die Identität der BF2 nicht feststellbar.

Die Feststellungen ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf deren Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens.

Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen bzw. ihrem Lebenswandel im Bundesgebiet konnten anhand ihrer persönlichen Aussagen vor dem BFA getroffen werden. Dass der BF1 einen Deutschkurs besuchte, konnte mangels Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Ihre jeweiligen Schul- und Ausbildungszeiten im Herkunftsstaat waren nur insoweit feststellbar, als ihre diesbezüglichen Angaben in allen Einvernahmen Deckung fanden (AS 37 und 69 im Verfahrensakt des BF1; AS 31 und 67 im Verfahrensakt der BF2).

Der BF1 gab an, an einem "Vitamin B12 - Mangel" zu leiden und deshalb Gedächtnisprobleme zu haben (AS 73f). Er hat dafür jedoch keine Beweismittel in Form ärztlicher Befunde in Vorlage gebracht und auch nicht vorgebracht deswegen in Österreich in Behandlung zu stehen. Zumal er demgegenüber während der Einvernahme mehrfach angab gesund zu sein (AS 67 und 75), konnte eine Erkrankung des BF1 nicht festgestellt werden. Der Gesundheitszustand der BF2 war aufgrund des vorgelegten Befundes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie feststellbar.

Zum Reiseverlauf machten die Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben. Während der BF1 das Ausreisedatum in der Erstbefragung mit rund zwei Wochen vor der Erstbefragung, sohin ca. Mitte Februar 2019, datierte (AS 41 im Verfahrensakt des BF1), gab die BF2 an, sie seien etwa einen Monat vor der Erstbefragung - sohin ca. Anfang Februar 2019 - ausgereist (AS 35 im Verfahrensakt der BF2). In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 schließlich an, sich nicht mehr an das Ausreisedatum zu erinnern (AS 73 im Verfahrensakt des BF1). Auch die BF2 konnte keine näheren Angaben dazu machen (AS 75 im Verfahrensakt der BF2). Daraus folgte die Feststellung, wonach die Ausreise zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2019 erfolgte.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 06.03.2019 brachte der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass ihn vier Onkel verprügelt, gequält und am Körper verletzt hätten, weil er seiner Tante, der BF2, zur Flucht verhelfen habe wollen. Seine Tante habe einen Christen geheiratet, wodurch die Probleme mit seinen Onkeln entstanden seien. Etwa zwei Wochen vor der Erstbefragung sei er von diesen so verprügelt worden, dass er ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Dies deshalb, weil er seiner Tante zur Flucht aus einer Anstalt verholfen habe. Vom Spital aus habe er dann die Ausreise organisiert.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2019 gab er an, wegen seiner Tante von seinem Vater und drei Onkel geschlagen sowie von seinem Vater und einem Onkel gefoltert und mit einer Waffe bedroht worden zu sein. Ihm sei von seinen Onkeln auch mit einer Peitsche auf den Rücken geschlagen worden. Ein Onkel habe ihm einen Gegenstand auf den Kopf geschlagen und habe er dadurch das Bewusstsein verloren. Er sei dann im Krankenhaus aufgewacht, wo er einen Monat verblieben sei und kosmetische Operationen auf dem Rücken erhalten habe. Zudem brachte er vor, dass der Direktor des Krankenhauses, in das er eingeliefert worden sei, ein Cousin seines Vaters sei und er deshalb keine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorlegen könne. Auch eine Anzeigenerstattung sei nicht möglich gewesen, da die Person, die solche "Unfälle" im Krankenhaus aufnehme, dies verweigert habe. Hinsichtlich der Übergriffe durch seine Familienangehörigen auf seine Tante führte er aus, dass diese aufgrund ihrer Beziehung zu einem Christen geschlagen und sogar "elektrisiert" worden sei, ehe man sie in eine Anstalt gebracht habe.

Die BF2 gab anlässlich ihrer Erstbefragung am 06.03.2019 zu ihren Ausreisegründen befragt an, dass sie Jordanien verlassen habe, weil ihre Familie sie umbringen wollte. Sie habe einen Christen geheiratet, der dann zum Islam konvertiert sei. Ihre Familie habe die Ehe zunächst akzeptiert, dann jedoch herausgefunden, dass ihr Ehegatte weiter das Christentum ausgeübt und die Kirche besucht habe. Ihre Familie habe sie daraufhin mit Gewalt zur Scheidung gezwungen, indem sie verprügelt und mit einem Messer auf der Stirn verletzt sowie auf den Kopf geschlagen worden sei. Danach habe man sie in eine Anstalt für psychisch Kranke gesteckt, wo sie drei Monate verblieben sei, ehe man sie als gesund entlassen habe. Ihre Familie habe sie jedoch nicht mehr gewollt und ihr gedroht sie bei einer Rückkehr umzubringen, weshalb sie mit ihrem Neffen, dem BF1, geflohen sei.

In der Einvernahme vor dem BFA am 16.04.2019 gab sie an, dass sie aus der psychiatrischen Anstalt, in die sie von ihren Brüdern gebracht worden sei, nicht entlassen worden, sondern mit Hilfe des BF1 geflohen sei. Da sie heimlich einen Christen geheiratet habe, habe sie ihre Familie töten oder für immer in eine Anstalt für psychisch Kranke stecken wollen. Erstmals gab sie an, dass sie von ihrem Arbeitgeber, einem Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe, entlassen worden sei und keine Arbeit mehr gehabt habe, sowie, dass sie ihre Kinder nicht sehen habe können. Außerdem würde sie in Jordanien keiner mögen, ihre Eltern seien bereits verstorben und sie "habe dort niemanden mehr". Die Übergriffe ihrer Familienangehörigen schilderte sie dergestalt, dass einer ihrer Brüder ihr gedroht habe sie zu töten, wenn sie sich nicht scheiden lasse. Ein Bruder habe ihr auf den Kopf geschlagen, sie habe dies auch angezeigt, es sei jedoch "nichts dabei herausgekommen". Außerdem sei sie auf Hände und Füße mit einem Schlauch geschlagen worden. Erstmals brachte sie auch vor, dass einer ihrer Brüder sie bei ihm zu Hause eingesperrt habe, ehe sie von dort aus geflüchtet sei. Wenig später änderte sie dies dahingehend, dass sie direkt vom Krankenhaus, aus dem ihr der BF1 zur Flucht verholfen habe, geflohen sei.

2.3.2. Die belangte Behörde gelangte auf der Grundlage dieses Vorbringens im Ergebnis zur Feststellung, dass die behauptete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht glaubhaft gewesen sei.

In der Beschwerde des BF1 wurde neu vorgebracht, dass dieser aus einer einflussreichen Familie stamme, die in ganz Jordanien vernetzt sei, weshalb seine Verwandten ihn finden und töten könnten. Darüber hinaus fanden sich in den Beschwerden keine maßgeblichen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt.

2.3.3. Der Einschätzung des BFA vermochte sich das BVwG im Lichte der folgenden Erwägungen anzuschließen.

Wie schon das BFA zutreffend festhielt, kam den vom BF1 und der BF2 vorgebrachten Fluchtgründen aufgrund zahlreicher Widersprüche in ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zu.

So hielt das BFA zu Recht fest, dass der BF1 behauptete, er habe seiner Tante zur Flucht aus einer psychiatrischen Anstalt verholfen und sie in sein Elternhaus gebracht, weshalb er dort von seinem Vater und seinen Onkeln geschlagen, gefoltert und mit einer Waffe bedroht worden sei, während demgegenüber die BF2 vor dem BFA angab, dass sie nach der Flucht aus der psychiatrischen Anstalt direkt den Herkunftsstaat verlassen hätten. Zudem gab sie in der Einvernahme an, nicht zu wissen was genau dem BF1 passiert sei, was nicht nachvollziehbar war, sollte sie tatsächlich - wie vom BF1 behauptet - gemeinsam mit diesem in dessen Elternhaus gewesen sein, als die Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten.

Zutreffend verwies das BFA auch darauf, dass die Angaben zum angeblichen Krankenhausaufenthalt des BF1 nach den Übergriffen durch seinen Vater und seine drei Onkel auf ihn nicht plausibel und zudem nur sehr vage gehalten waren. So gab er an, dass ihn seine og. Familienangehörigen töten wollten, weil er seiner Tante zur Flucht verholfen habe. Er sei dann nach einem Schlag bewusstlos geworden und im Krankenhaus zu sich gekommen. Dem BFA war diesbezüglich beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar war, wer den BF1 nach dessen Ohnmacht denn ins Krankenhaus gebracht habe, zumal seine Familienangehörigen seiner Aussage nach ja seinen Tod wollten. Zudem stand die Behauptung seines Krankenhausaufenthalts, während dessen ihn die BF2 besucht habe und von wo aus sie letztlich die Ausreise angetreten hätten, in diametralem Widerspruch zu den Angaben der BF2, die nicht nur mit keinem Wort einen Krankenhausaufenthalt des BF1 erwähnte, sondern angab, sie seien nach ihrem Ausbruch aus der Anstalt geflohen.

Zu den Ausreisegründen der BF2, wonach sie Bedrohungen bzw. Übergriffe durch ihre Familienangehörigen aufgrund der Eheschließung mit einem Christen zu gewärtigen gehabt habe, hielt das BFA zu Recht fest, dass ihre Angaben dazu in der Erstbefragung und der Einvernahme beim BFA voneinander abwichen. So gab sie vor dem BFA an, ihr zweiter Ehegatte sei Christ gewesen, dann sei er zwar zum Islam konvertiert, er habe aber weiterhin den christlichen Glauben praktiziert und Alkohol getrunken. Wenig später revidierte sie dies insoweit, als ihr Ehegatte sie angelogen habe und in Wahrheit gar nicht zum Islam konvertiert sei. Im Hinblick darauf wies das BFA zutreffend darauf hin, dass dies wiederum im Widerspruch zum Inhalt der von ihr vorgelegten Scheidungsurkunde stand, aus der hervorging, dass ihr ehemaliger Ehegatte Moslem war. Nachvollziehbarerweise zog das BFA auch die Plausibilität der gegen sie gerichteten Übergriffe ihrer Verwandten in Zweifel, zumal diese sie ihrer Aussage nach misshandelten bzw. in eine Anstalt steckten, wiewohl sie deren Forderungen nachgekommen sei und sich scheiden habe lassen.

Über diese Widersprüche hinaus erachtete es das BFA zu Recht als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer - sofern man die behaupteten Vorfälle hypothetisch als wahr unterstellte - nicht versucht hätten staatlichen Schutz in ihrem Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Eine erst in der Beschwerde behauptete besondere Bekanntheit bzw. Vernetzung ihrer Familienangehörigen wurde bloß pauschal in den Raum gestellt, ohne dies durch konkrete Angaben oder Beweise zu untermauern, und war auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer und deren Angehörige aus einem kleinen Dorf stammen, nicht plausibel. Soweit der BF1 angab, ihm sei im Krankenhaus von einer Anzeigenerstattung abgeraten worden, stand dem entgegnen, dass dies nicht erklärte, weshalb er sich nicht zumindest nach seiner Entlassung an die Polizei gewandt habe.

2.3.4. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten sie damit nicht glaubhaft darlegen.

In der Beschwerde der BF fanden sich keine dieser Einschätzung entgegenstehenden substantiierten Einwendungen. Insbesondere die dort zitierten länderkundlichen Informationen zur Behandlung geschiedener Frauen in Jordanien sowie zu familiären Übergriffen und Ehrenmorden vermochten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diesbezüglich bestehende Defizite in Jordanien stellten sich jedenfalls nicht als dergestalt dar, dass den Beschwerdeführern in Jordanien jeglicher staatliche Schutz verwehrt bliebe. Dass vielmehr auch Schutzmöglichkeiten in Konstellationen wie den hier behaupteten bestehen, war auch der vom BFA herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Schutz von Frauen vor Gewalt in Jordanien zu entnehmen.

2.4. Dass es aktuell in Jordanien keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch die Beschwerdeführer, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war.

2.5. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, deren Unterstützung sie nötigenfalls in Anspruch nehmen können. Abgesehen davon handelt es sich beim BF1 um einen arbeitsfähigen Mann mit ausreichend Schulbildung und Berufserfahrung, der daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für seinen Unterhalt sorgen wird können. Dass er unter gravierenden Erkrankungen leiden würde, die eine Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Auch die BF2 ist grundsätzlich arbeitsfähig und -willig. Dass sie aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, war nicht ersichtlich. Sie verfügt darüber hinaus ebenso über Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Hinsichtlich der festgestellten Erkrankung der BF2 war der vom BFA herangezogenen Information von IOM vom 12.06.2019 sowie der darauf bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.06.2019 zu entnehmen, dass die derzeitige Medikation der BF2 gegen ihre XXXX im Herkunftsstaat verfügbar ist. Für Einkommensschwache besteht zudem die Möglichkeit, sich in einer psychiatrischen Klinik für einen sehr geringen symbolischen Geldbetrag behandeln zu lassen. Zumal die BF2 auch vor der Ausreise bereits in psychiatrischer Behandlung war, war anzunehmen, dass sie die Kosten für eine solche Behandlung erneut aufbringen könnte. Eine unzumutbare Verschlechterung ihrer Erkrankung im Rückkehrfall war vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.

2.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Den dort angeführten Quellen waren keine über die vom BFA getroffenen Feststellungen hinausgehenden entscheidungserheblichen Informationen bezüglich der individuellen Situation der BF in Jordanien zu entnehmen. Insbesondere die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Schutz von Frauen vor Gewalt setzte sich detailliert mit den entscheidungswesentlichen Grundlagen auseinander.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die von den Beschwerdeführern behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch deren Familienangehörige bzw. Verwandte vor der Ausreise war nicht als glaubhaft anzusehen.

Im Übrigen kam dem Vorbringen der BF2, wonach sie ihren Job verloren habe, keinen Kontakt zu ihren Kindern habe, sie in Jordanien keiner möge bzw. sie dort niemanden mehr habe, per se keine Asylrelevanz zu, zumal diesem Vorbringen zum einen ein Bezug zu einem in der GFK genannten Tatbestände fehlte und zum anderen allgemeine Benachteiligungen eines Asylwerbers - etwa bei der Suche nach einem Arbeitsplatz - nur dann als konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet werden können, wenn sie dessen Lebensgrundlage massiv bedrohen (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0198 mwN.), wofür jedoch im gg. Fall keine Anhaltspunkte vorlagen.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie bis zur Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

1.3. Die Beschwerden waren sohin zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.2. Aus dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergab sich schlüssig, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Beschwerdeführer nicht vorlagen:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass diese im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts oben unter Punkt 1.1. liegen im gg. Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz der Beschwerdeführer nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies zum einen angesichts ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und zum anderen in Anbetracht ihrer familiären Anknüpfungspunkte. Ihrem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.

Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF1 hervor. Die BF2 leidet zwar an einer XXXX , den oben unter Punkt 2.5. angestellten Erwägungen folgend ist jedoch eine hinreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gegeben, weshalb nicht von einer drohenden gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr auszugehen war. Ein die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild lag daher auch hinsichtlich der BF2 nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die allgemeine Sicherheitslage in ihrer engeren Heimat charakterisierten sie im gesamten Verfahren nicht als Hindernis für eine Rückkehr nach Jordanien.

2.3. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat aus.

2.4. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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