Entscheidungsdatum
30.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L524 2151284-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019 den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 19.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Antragstellers und seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und am selben Tag das Verhandlungsprotokoll dem Vertreter des Antragstellers mittels Fax übermittelt.
Am 03.07.2019 stellte der Antragsteller über seinen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 19.06.2019. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller krank gewesen und in psychisch äußerst schlechter Verfassung gewesen sei. Er habe unter Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Angstzuständen, Schwindel und Erbrechen gelitten, weshalb er von 17.06.2019 bis 23.06.2019 krankgeschrieben worden sei. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und nehme die Medikamente Trittico und Citalopram, um sich psychisch wieder zu stabilisieren. Die Krankmeldung sei vom Vertreter des Antragstellers mit e-mail vom 18.06.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Zudem hätte der Antragsteller auch nicht innerhalb der Ausgehzeiten von 8 bis 12 Uhr und von 12 bis 20 Uhr aus Vorarlberg nach Linz anreisen können, an der Verhandlung teilnehmen und wieder zurückreisen können, da die Fahrtdauer für eine Strecke ca. sieben Stunden betrage.
II. Feststellungen:
Die Ladung für die mündliche Verhandlung am 19.06.2019 wurde dem Vertreter des Antragstellers über einen elektronischen Zustelldienst am 22.05.2019 übermittelt.
Am 18.06.2019 sendete der Vertreter des Antragstellers eine e-mail an das Bundesverwaltungsgericht, in der vorgebracht wurde, dass der Antragsteller in einer sehr schlechten psychischen Verfassung ist und daher den Verhandlungstermin am folgenden Tag nicht wahrnehmen kann. Es wurde um Kenntnisnahme ersucht. Der e-mail wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Ärztin für Allgemeinmedizin angeschlossen.
Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.06.2019 geht als Grund der Arbeitsunfähigkeit "Krankheit" hervor. Die Ausgehzeiten wurden mit 8 Uhr bis 12 Uhr und 12 Uhr bis 20 Uhr festgelegt. Eine Bettruhe wurde nicht angeordnet. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte von 17.06.2019 bis 23.06.2019.
Der Antragsteller ist seit 02.07.2019 wegen Insomnie und wegen einer psychischen Belastungssituation bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Behandlung.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Übermittlung der Ladung für die mündliche Verhandlung ergibt sich aus dem Sendeprotokoll.
Die Feststellungen zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung und deren Inhalt ergeben sich aus der e-mail vom 18.06.2019 und der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.06.2019.
Die Feststellung, dass der Antragsteller seit 02.07.2019 bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin in Behandlung ist, ergibt sich aus der Bestätigung dieser Ärztin.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Am 03.07.2019 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stützte diesen auf § 71 AVG. Der Antragsteller versäumte jedoch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb nicht § 71 AVG zur Anwendung kommt, sondern § 33 VwGVG.
§ 33 VwGVG lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch § 33 VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 28 mwN.). Wie sich aus der Sendebestätigung ergibt, wurde der Antragsteller für die mündliche Verhandlung am 19.06.2019 ordnungsgemäß geladen, was im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht bestritten wurde. Die Verhandlung wurde versäumt, da der Antragsteller zu dieser nicht erschienen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der Antragsteller macht als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung geltend, dass er krank gewesen und in psychisch äußerst schlechter Verfassung gewesen sei. Er habe unter Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Angstzuständen, Schwindel und Erbrechen gelitten, weshalb er von 17.06.2019 bis 23.06.2019 krankgeschrieben worden sei. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und nehme die Medikamente Trittico und Citalopram, um sich psychisch wieder zu stabilisieren. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.06.2019 vor, aus der "Krankheit" als Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Eine Bettruhe wurde nicht angeordnet. Zudem hätte der Antragsteller auch nicht innerhalb der Ausgehzeiten von 8 bis 12 Uhr und von 12 bis 20 Uhr aus Vorarlberg nach Linz anreisen können, an der Verhandlung teilnehmen und wieder zurückreisen können, da die Fahrtdauer für eine Strecke ca. sieben Stunden betrage.
Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/09/0005 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088).
Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann darstellt, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Auch wenn, wie der Beschwerdevertreter behauptet, seine Erkrankung plötzlich aufgetreten sein sollte, folgt aus seinem Vorbringen und seinem Verhalten im Zuge der behaupteten Erkrankung, dass er nicht arbeitsunfähig war und dass daher keine Dispositionsunfähigkeit vorlag, die ihn gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen (Hinweis auf VwGH 27.04.2004, 2003/05/0246) bzw. der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (Hinweis auf VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308). Nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung ist für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein wird (vgl. VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088 unter Hinweis auf VwGH 27.09.1999, 99/17/0313).
Es ist daher zu prüfen, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden des Antragstellers zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde (vgl. VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).
Der Antragsteller macht als Grund für die Versäumung der mündlichen Verhandlung geltend, dass er krank gewesen und in psychisch äußerst schlechter Verfassung gewesen sei. Er habe unter Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Angstzuständen, Schwindel und Erbrechen gelitten, weshalb er von 17.06.2019 bis 23.06.2019 krankgeschrieben worden sei. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und nehme die Medikamente Trittico und Citalopram, um sich psychisch wieder zu stabilisieren. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.06.2019 vor, aus der "Krankheit" als Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Eine Bettruhe wurde nicht angeordnet. Zudem hätte der Antragsteller auch nicht innerhalb der Ausgehzeiten von 8 bis 12 Uhr und von 12 bis 20 Uhr aus Vorarlberg nach Linz anreisen können, an der Verhandlung teilnehmen und wieder zurückreisen können, da die Fahrtdauer für eine Strecke ca. sieben Stunden betrage. Die besagte Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter des Antragstellers mit e-mail vom 18.06.2019 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz am 19.06.2019) übermittelt. Darin teilte der Vertreter auch mit, dass der Antragsteller in einer sehr schlechten psychischen Verfassung sei und daher den Verhandlungstermin am folgenden Tag nicht wahrnehmen könne.
Mit seinem Vorbringen, dass er krank und in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei sowie dass er unter Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen, Angstzuständen, Schwindel und Erbrechen gelitten habe, vermag der Antragsteller die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht darzutun. Dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist, geht weder aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 17.06.2019 noch aus der ärztlichen Bestätigung vom 02.07.2019 hervor. Weder wurde von der Ärztin in letztgenannter Bestätigung die Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers verneint, noch ist eine solche aufgrund der dort genannten Krankheiten (Insomnie, psychische Belastungssituation) ohne weiteres anzunehmen. Aus der Bestätigung vom 02.07.2019 geht zudem nur der Gesundheitszustand des Antragsstellers zu diesem Zeitpunkt, somit zwei Wochen nach der versäumten Verhandlung hervor, nicht jedoch, dass diese Erkrankungen bereits am zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung geht außerdem nur "Krankheit" als Grund der Arbeitsunfähigkeit vor. Weiteres geht aus dieser Meldung nicht hervor.
Auch der Umstand, dass dem Antragssteller keine Bettruhe angeordnet und Ausgehzeiten von 8 Uhr bis 20 Uhr gewährt wurden, lässt eine Dispositionsunfähigkeit des Antragsstellers nicht annehmen.
Darüber hinaus war der Antragsteller zu einer zielgerichteten Handlung fähig, nämlich zur Kontaktaufnahme mit seinem Vertreter und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung an diesen, damit der Vertreter wiederum Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht aufnimmt und diesem die Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt und mitteilt, dass der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, was eine Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers geradezu ausschließt.
Für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung finden sich daher keine maßgeblichen Anhaltpunkte, weshalb die vom Antragsteller vorgebrachten Erkrankungen bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG anzusehen sind.
Zum Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung, dass es dem Antragsteller innerhalb der Ausgehzeiten von 8 Uhr bis 20 Uhr nicht möglich gewesen wäre, aus Vorarlberg nach Linz anzureisen, an der Verhandlung teilzunehmen und wieder zurückzureisen, da die Fahrtdauer für eine Strecke ca. sieben Stunden betrage, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht verhalten ist, erst am Tag der mündlichen Verhandlung anzureisen. Vielmehr hätte der Antragsteller bereits am Vortag anreisen können, zumal auch keine Bettruhe angeordnet wurde. Mit diesem Vorbringen wird kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags maßgebliche Sachverhalt erschien aus der Aktenlage als ausreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit Krankheit psychische Störung WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2151284.1.01Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020