TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 L512 1434668-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

L512 1434668-5/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie hätte Streitigkeiten wegen Landbesitz gehabt. Infolge dieser Streitigkeiten seien vor seiner Geburt zwei Onkeln umgebracht worden. Im XXXX sei er von XXXX an einen unbekannten Ort entführt worden. Er sei dann von seinen Eltern mit ca. 1 Million pakistanischen Rupien ausgelöst worden. Er sei auch gefoltert worden und hätten diese Leute ihn umbringen lassen wollen. Davon hätte er auch eine Verletzung am rechten Oberschenkel davongetragen. Seine Eltern hätten dann um ihn Angst bekommen, ihm einen Schlepper organisiert und ihn nach Österreich bringen lassen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer die Probleme seiner Familie wegen den Grundstücksstreitigkeiten. Im Jahr XXXX sei er von Mitgliedern einer verfeindeten Familie entführt worden, sie hätten ihn geschlagen und gefoltert. Seine Familie habe das strittige Grundstück verkauft und 500.000 pakistanische Rupien bezahlt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe aber nichts unternommen. Sie hätten dann das Haus verlassen und seien nach XXXX gezogen. Ein Mitglied der verfeindeten Familie sei hochrangiger Polizist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom XXXX , Az.: XXXX , wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl: XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesgebiet zurückverwiesen. In der Begründung wurde in erster Linie darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entsprechend festgestellt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der belangten Behörde Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater verstorben sei, es sei im XXXX gewesen, genau könne der Beschwerdeführer es aber nicht sagen, weil er krank sei. Er habe Asthma und sei psychisch belastet. Er gehe deswegen alle zwei Wochen zu einer Therapeutin. In Pakistan würden noch seine Mutter, Tante, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sie würden in XXXX im Haus der Tante leben, seine Tante lebe aber in XXXX . Seine Mutter sei XXXX in einem Krankenhaus, sie verdiene 10.000 bis 15.000 Rupien im Monat. Die Mutter müsse aus dem Haus der Tante aber ausziehen, weil diese es verkaufen oder vermieten wolle. Man zahle zwischen 10.000 und 15.000 Rupien für die Miete. Davon, dass Mitglieder der verfeindeten Familie an andere Mitglieder seiner Familie herangetreten wären, habe seine Mutter nichts erzählt. Das Problem mit der verfeindeten Familie sei nicht mehr aktuell, weil das Haus in XXXX nicht mehr existiere. Das Haus hätten sie verkauft. Auch die strittigen Grundstücke hätte sie verkauft, um die Schulden zu bezahlen. Auf die Frage, ob es stimme, dass sie von der verfeindeten Familie nichts mehr zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer mit ja (AS 545). Ebenso sei das Mitglied der verfeindeten Familie kein hochrangiger Polizist, sondern ein normaler Polizist, dieser habe aber andere Polizisten beeinflusst. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Deutschkurs gemacht, er mache derzeit wieder einen Deutschkurs im Rahmen der XXXX und er gehe nicht zur Schule. Er sei im Projekt XXXX eingebunden. Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Er habe auch keine Freunde oder Verwandte, die er bereits aus dem Heimatland kenne.

Vom Bundesasylamt wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Pakistan erhältlich seien und ob Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung des Beschwerdeführers bestünden.

Mit Schreiben vom 18.10.2013 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zu den Länderfeststellungen der Behörde Stellung und beantragte Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Jugendpsychologie. Zudem wurden weitere Ausführungen bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers getätigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Az.: XXXX wurde der Antrag auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan wurde gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zugesprochen und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Begründend führte das Bundesasylamt zu den angegebenen Fluchtgründen aus, der Beschwerdeführer hätte sich in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelt. Das Vorbringen sei vage, oberflächlich und nicht glaubhaft vorgetragen worden.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß §§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 AsylG als unbegründet abwies.

Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof aus, es sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erkennt.

Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden, seien nicht hervorgekommen und stelle die Ausweisung nach Pakistan keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Das Erkenntnis erwuchs am 17.12.2013 in Rechtskraft.

I.2. Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er habe keine neuen Gründe, er wolle "lediglich" wieder eine Unterkunft, ein asylrechtliches Dokument und eine Ausbildung machen. Österreich wolle er auf keinen Fall verlassen bzw. in seine Heimat zurückkehren. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben, da sein Vater und er dort Probleme hätten.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.05.2015 niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte keinen Status in Österreich gehabt. Er sei im XXXX nach XXXX gegangen, er sei in XXXX gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach drei Monaten sei der Beschwerdeführer wieder zurück nach Österreich gegangen, da die XXXX Behörden gesagt hätten, er müsse zurück. Rückkehrhilfe nach Österreich habe er nicht in Anspruch genommen. Er wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren, ein anständiges Leben führen und Menschen kennenlernen. Er wolle Reisen unternehmen. Er möge Pakistan nicht. Sobald er in Pakistan ankomme, werde er von den Gegnern seines Vaters umgebracht. Er wolle über sein Leben in Pakistan nichts mehr wissen, er wolle in Österreich bleiben. Er habe eine Freundin in Österreich. Diese sei XXXX Jahre alt und besuche die Schule. Er warte bis sie die Schule abgeschlossen habe, dann würde er sie heiraten wollen. Sie wohne in XXXX , sie hätten seit zwei Monaten nur über Facebook und Handy Kontakt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte das BFA aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich sei am 17.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht, die nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien. Die maßgebliche, den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Es bestehe eine rechtskräftige Ausweisung gegen den Beschwerdeführer. Integrationsverfestigende Maßnahmen seien nicht hervorgekommen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2015 in Rechtskraft.

I.3. Am 27.05.2016 stellte der BF neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, ihm sei in XXXX gesagt worden, dass in Österreich die Fingerabdrücke genommen worden seien und er nach Österreich zurückgeschickt werden würde. Deshalb sei er selbständig zurückgekehrt. Er sei 2012 befragt worden, da habe er alle Gründe vorgebracht. Er wisse nicht, was ihn im Falle der Rückkehr erwarte, es könne sein, dass er umgebracht werden würde. Im Jahr XXXX sei er von einer ihm unbekannten Person entführt worden. Seine Familie habe damals Lösegeld zahlen müssen. Er sei dann zwei weitere Jahre in Pakistan geblieben und habe Pakistan dann Richtung EU verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2017 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Sunnit, pakistanischer Staatsbürger und komme aus XXXX . Er habe keine Kinder und sei ledig. Seine Eltern (Vater und Mutter) würden sich in Pakistan befinden. Er sei 2012 nach Österreich gekommen und habe XXXX Österreich nach XXXX verlassen. Nach zwei Monaten sei er zurückgekommen. Er habe früher Medikamente genommen, jetzt nehme er keine mehr. Er hätte Freunde in Österreich, aber keine Verwandten. Er hätte seit acht Monaten eine feste Beziehung, mit einer österreichischen Staatsbürgerin mit türkischen Wurzeln. Er würde nicht mit ihr zusammenwohnen und sie sei nicht schwanger. Er hätte jeden Tag Kontakt nach Pakistan. Er hätte die Hauptschule abgeschlossen und habe einen Deutschkurs A2 abgeschlossen. Zu seinem Fluchtvorbringen habe er nichts Neues zu sagen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte sich in der Zwischenzeit in Österreich angepasst und er habe die Sprache gelernt und die Schule besucht. Er habe eine feste Beziehung und wolle eine Familie gründen. Er habe gehört, dass man in Österreich nach fünf Jahren Aufenthalt ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren habe sich nichts geändert aber er wolle sein Leben in Sicherheit leben, arbeiten und heiraten. Die Freundin habe ihm einen Heiratsantrag gemacht, aber er wolle noch nicht heiraten, weil er keinen Job habe.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung oder schwere ansteckende Krankheiten bestünden, sodass die Überstellung nach Pakistan unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft und sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich und reiste alleine in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Eine besondere Integrationsverfestigung habe im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nicht aus dem Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer sei straffällig geworden. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkenntnisse erlangt und habe Kurse besucht, jedoch sei die Vernehmung nicht ohne einen Dolmetsch möglich gewesen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt nach Pakistan.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe. Die Lage in Pakistan habe sich seit Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert. Eine Integration sei nicht erkennbar.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft.

I.4. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2017 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Die Kostenübernahme wurde mit Schreiben vom 20.09.2017 gewährt. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag mit 03.10.2017 widerrufen.

I.5.Der BF stellte am 03.01.2018 neuerlich einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 03.01.2018 gab der BF an, seine alten Fluchtgründe würden noch immer aufrecht sein. Er möchte nicht nach Pakistan zurückkehren, da er in Österreich mehrere Jahre verbracht habe. Seine Lebensgefährtin, die legal in Österreich lebe, sei zudem schwanger. Sie erwarte ein Kind vom Beschwerdeführer. Der BF möchte sie heiraten und hier ein Familienleben führen. Außerdem habe er den Bezug zu Pakistan verloren. Er habe in Österreich seinen Hauptschulabschluss und einen Deutschkurs absolviert.

Am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des BFA nach einem Rechtsberatungsgespräch in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, er sei seit 6 Jahren in Österreich. Der BF beabsichtigte seine Freundin in diesem Jahr zu heiraten. Sie würden beabsichtigen ein Kind zu bekommen. Derzeit sei seine Freundin nicht schwanger. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente aus Pakistan, die seine Identität beweisen. Der Beschwerdeführer erhalte keine staatliche Unterstützung. Er wohne bei seiner Freundin. Sie komme für den Unterhalt des Beschwerdeführers auf. In Österreich war der Beschwerdeführer, abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling, nie beschäftigt. Im Jahr XXXX habe er die neue Mittelschule besucht und eine A2-Prüfung abgelegt. Er sei ein paar Mal in Streitigkeiten verwickelt gewesen, er sei jedoch nie verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Volleyball-Verein gewesen, seit zwei Jahren sei er kein Mitglied mehr. Der Beschwerdeführer habe einen Hauptschulabschluss und habe A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten würden sich in Pakistan befinden. Mit Familienangehörigen stehe der Beschwerdeführer manchmal in Kontakt. In Österreich würden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers befinden. Er kenne jedoch viele Österreicher und Österreicherinnen.

Der Beschwerdeführer habe einen Asylantrag gestellt, da er heiraten möchte. Er habe Pakistan verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Zudem möchte er in Österreich sein Leben führen.

Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften vom BF Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der BF kein neues Vorbringen erstattet habe. Die Lage in Pakistan habe sich seit Abschluss des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen würde schwerer wiegen als die privaten Interessen des BF.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

I.6. Der BF stellte am 12.07.2019 neuerlich den gegenständlichen (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 12.07.2019 gab der BF an, er habe weiterhin denselben Fluchtgrund, den er schon bei vorherigen Einvernahmen gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fühle er sich dort nicht sicher. Er spüre Angst.

Am 30.07.2019 wurden dem Beschwerdeführer Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3, zur Meldeverpflichtung sowie gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG ausgefolgt.

Am 05.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des BFA nach einem Rechtsberatungsgespräch in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei gesund, nehme keine Drogen und keine Medikamente. Er habe zwei Tage wegen seiner Arbeit nicht schlafen können. Er sei Zeitungszusteller in der Nacht. Er habe Asthma. Er habe in den vier vorherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt. Vor ca. einer Woche habe er mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fühle sich der Beschwerdeführer unsicher, da er als Kind entführt wurde. Neue Fluchtgründe habe er keine. Seit zwei Jahren wohne er mit seiner Freundin zusammen. Sie wären nicht verlobt. Die Freundin arbeite derzeit als Kellnerin. Die Freundin des Beschwerdeführers habe drei Kinder. Der BF kümmere sich um die Bedürfnisse der Kinder. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich leben und eine eigene Familie gründen. Er lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich, habe die Sprache gelernt und habe sich integriert. Er habe viele Freunde. Der Beschwerdeführer sei derzeit kein Mitglied in Vereinen.

Mit Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I., II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt IV., V). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der oa. Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2019 persönlich ausgefolgt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Begründend wurde dargelegt, dass keine entschiedene Sache vorliege. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich maßgeblich vertieft. Die zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin des BF wurde beantragt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Pakistan auf teilweise veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte stützt. Die Beweiswürdigung der belangen Behörde sei unschlüssig und seien mangelhafte Feststellungen getroffen worden.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am 22.09.2012 insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz 1 Z2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.12.2013 in Rechtskraft.

Am 16.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 18.07.2015 in Rechtskraft.

Am 27.05.2016 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des BFA gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 19.10.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2017 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag mit 03.10.2017 widerrufen.

Der BF stellte am 03.01.2018 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

Der BF stellte am 12.07.2019 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus der Provinz Punjab stammt. Der BF spricht die Sprachen Punjabi, Urdu, Farsi und Paschtu. Er gehört dem moslemischen Glauben an.

Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten) und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Der BF ging seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2012 nie - abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen als Schnupperlehrling - einer beruflichen Tätigkeit nach. Der BF bezieht kein Einkommen und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF lebt mit seiner Freundin zusammen, die sich seit ca. 15 Jahren legal in Österreich aufhält. Die Freundin des BF hat drei Kinder. Der BF kümmert sich um die Kinder seiner Freundin. Der BF wird von seiner Freundin unterstützt. Der BF erhält keine staatliche Unterstützung. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Früher war der BF Mitglied in einem XXXX . Der BF hat einen Hauptschulabschluss und hat A1 und A2 Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Der BF hat manchmal Kontakt zur Familienangehörigen in Pakistan. Der BF kennt viele Österreicher und Österreicherinnen. Der BF war ehrenamtlich tätig. Der BF ist mit Urteil vom XXXX wegen § 27 Abs 1 Z1 2.Fall SMG, § 15 StGB, § 105 StGB und § 27 Abs 2a 2. Fall, 27 Abs 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

II.2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren bzw. die weiteren Verfahren nicht verändert hätten. So gab der BF vor dem BFA an, er habe Pakistan verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr war. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF im ersten Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet. Der BF hat bezüglich seiner individuellen Bedrohungslage in Pakistan keine konkreten individuellen Beweismittel vorgelegt. Auch

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erstverfahren verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das Bundesasylamt, das BFA bzw. der Asylgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht in seinen in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Wenn in diesem Zusammenhang im Zuge der Beschwerde moniert wird, dass die von der belangten Behörde zitierten Berichte veraltet, unvollständig, unrichtig wären und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitk/laender/pakistan-node).

Es muss in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan erheben zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF hat zudem nicht dargelegt welche Themenbereiche die belangte Behörde im Zuge der Länderfeststellungen nicht berücksichtigt hätte.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der Gesundheitszustand des BF Berücksichtigung finden muss, ist darauf zu verweisen, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2019 unmissverständlich anführte, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Der BF trat zudem den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen.

Zudem gibt es keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF verfügt über Familienangehörigen, die den BF im Notfall unterstützen würden. Der BF könnte zudem Unterstützung durch NGO¿s in Anspruch nehmen. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist.

Zu den Erläuterungen des BF in Bezug auf das vom BF behauptete Familienleben darf ergänzend angemerkt werden, dass sich das BFA ausführlich und schlüssig mit den Angaben des BF in seinen Vorverfahren bzw. im gegenständlichen Fall auseinandersetzte. Dass der BF eine Freundin hat und mit dieser und ihren drei Kindern zusammenlebt und sich um die Kinder seiner Lebensgefährtin kümmert, wird seitens des BFA in keinster Weise in Zweifel gezogen.

Zum Antrag des BF auf zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin und deren Kindern seitens des BFA als auch seitens des erkennenden Gerichts der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Dem BF wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Aspekt seines Privatlebens umfassende Erläuterungen zu treffen bzw. hat der zuständige Referent des BFA auch diesbezüglich entscheidungsrelevante Fragen gestellt. Weitere Ermittlungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall nicht notwendig bzw. wurde im Beschwerdeschreiben nicht dargelegt, welche im Verfahren nicht vom BF vorgebrachten entscheidungsrelevanten Einzelheiten eine zeugenschaftliche Befragung der Lebensgefährtin

zu Tage bringen sollten. Eine derartige Befragung ist folglich nicht von Nöten bzw. war der Antrag abzuweisen, zumal der Sachverhalt bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen war, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden zudem die seitens des BF getätigten Äußerungen zu seinen Integrationsschritten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für den BF günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und der Auskunft aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , unter anderem gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF Einvernahmen durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, er würde nach wie vor von seinen Gegnern verfolgt werden, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.2. In der Beschwerde wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Aufgrund dessen, dass auch im fünften Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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